Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_1054/2017
Verfügung vom 23. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
2. Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,
3. B.________.
Gegenstand
Bestimmung der Art der Verwertung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen (Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Dezember 2017 (ABS 17 424).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 16. Juni 2016 pfändete das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, in der Betreibung Nr. xxx (Pfändungsgruppe Nr. yyy) den Liquidationsanteil von A.________ an der ehelichen Gütergemeinschaft.
Am 6. November 2017 führte das Betreibungsamt ergebnislos eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) durch. Das Betreibungsamt forderte die Beteiligten danach auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Der Ehemann von A.________, B.________, stellte seine Anträge am 8. November 2017. Am 11. Dezember 2017 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Obergericht des Kantons Bern.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 löste das Obergericht die "einfache Gesellschaft" (gemeint wohl: die eheliche Gütergemeinschaft) bestehend aus A.________ und B.________ auf. Es wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus den gepfändeten Liquidationsanteilen zu verteilen.
1.2. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Pfändungsverfahren in der Betreibung Nr. xxx bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu sistieren. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren an das Betreibungsamt zur ordnungsgemässen Durchführung eines Verfahrens nach Art. 68b i.V.m. Art. 132 SchKG zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und um aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hat das Bundesgericht - entgegen den Anträgen von B.________ - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) hat B.________ gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung protestiert und allgemein seinen Unmut geäussert. Am 22. März 2018 ist B.________ erneut an das Bundesgericht gelangt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 hat B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin sei zu verweigern. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Am 31. Mai 2018 hat B.________ dem Bundesgericht eine weitere Eingabe eingereicht.
Am 11. Juni 2018 hat das Betreibungsamt dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung inkl. Kosten am 4. Juni 2018 durch Zahlung von Fr. 148'754.78 an das Betreibungsamt vollumfänglich beglichen habe. Ebenfalls am 11. Juni 2018 hat die Beschwerdeführerin um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersucht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten. Allenfalls seien die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Diese seien zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2018 (Postaufgabe) hat sich B.________ nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens ausgesprochen. Hingegen verlangt er, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern und die Kosten ihrem Rechtsvertreter aufzuerlegen. Am 14. August 2018 hat B.________ um Zustellung des Urteils ersucht.
2.
Über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG einzelrichterlich zu entscheiden. Da vorliegend zugleich über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin zu befinden ist, die unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht zweifellos gewährt werden kann und auch kein Entscheid nach Art. 108 BGG zu fällen ist, ergeht die vorliegende Verfügung in Dreierbesetzung (Art. 64 Abs. 3 BGG; Verfügungen 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010 E. 10; 2C_323/2011 vom 29. August 2011 E. 2).
Die Beschwerdeführerin strebt mit ihrer Beschwerde in erster Linie die Sistierung des Betreibungsverfahrens an, das im Stadium der Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils steht. Auch ihre Eventualanträge beziehen sich auf den Ablauf des Betreibungsverfahrens. Mit der vollständigen Bezahlung der Schuld erlischt die Betreibung (BGE 74 III 23 S. 25; Urteil 5A_920/2017 vom 4. April 2018 E. 3.4). Da gemäss der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 11. Juni 2018 die Schuld inkl. Kosten beglichen wurde, ist die in Frage stehende Betreibung Nr. xxx damit erloschen. An der Prüfung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Ob das Verfahren auch deshalb gegenstandslos geworden ist, weil das Scheidungsurteil - wie geltend gemacht wird - zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sei, kann dahingestellt bleiben.
3.
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie bzw. ihr Rechtsvertreter sei nie zur Antragstellung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG aufgefordert worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin persönlich zur Antragstellung aufgefordert worden ist (Verfügung vom 10. November 2017) und zumindest die Fristverlängerung (Verfügung vom 27. November 2017) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden ist. Sie hat jedoch - soweit ersichtlich - keine Anträge eingereicht. Dies wirft die weitere Frage auf, ob die Anträge der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, die nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VVAG stehen, im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sollten sie es sein, so wirft die Beschwerde Rechtsfragen zum Zusammenspiel der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Betreibungsverfahren und den entsprechenden Kompetenzen der Aufsichtsbehörden auf (Art. 68b SchKG; Art. 9 ff. VVAG). Diese können nicht ohne weiteres im Rahmen einer summarischen Prüfung beantwortet werden. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind damit offen. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ aufzuteilen und ihnen je die Hälfte der auf Fr. 1'000.-- zu bestimmenden Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es liegen keine Gründe vor, um auf die Kostenerhebung zu verzichten. Zugleich tragen die Beschwerdeführerin und B.________ je ihre eigenen Parteikosten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung der Mittellosigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf das Verfahren 5A_297/2016 und die dort eingereichten Unterlagen. Dieses Verfahren betraf die von B.________ verlangte Abänderung des Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens. In jenem Verfahren wurde der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Urteil in jenem Verfahren wurde jedoch bereits am 2. Mai 2017 gefällt und der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2017 zugestellt. Die Beilagen und Akten des damaligen Verfahrens wurden retourniert. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2017 zur Begründung ihres Gesuchs auf Akten verweist, von denen sie weiss oder wissen muss, dass sie sich nicht mehr beim Bundesgericht befinden und mangels Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren auch nicht ohne Weiteres beigezogen werden. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Verhältnisse hätten sich seit dem 2. Mai 2017 nicht geändert. Sie belegt dies jedoch nicht. Dazu hätte jedoch umso mehr Anlass bestanden, als gerade das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Mai 2017 geeignet gewesen wäre, ihre finanziellen Verhältnisse zu verbessern, wurde darin doch das Abänderungsgesuch des Unterhaltsschuldners B.________ abgewiesen, das von den kantonalen Instanzen weitgehend geschützt worden war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit insgesamt ungenügend begründet. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich offenbar zu Geld gekommen, sonst hätte sie ihre Schulden nicht begleichen können. Zwar ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich auf die Umstände bei Gesuchstellung abzustellen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG), kann bereits jetzt berücksichtigt werden, dass sie zwischenzeitlich zu Geld gekommen ist (vgl. Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist damit abzuweisen.
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin und B.________ tragen ihre Parteikosten selber.
5.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg