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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_675/2018
Urteil vom 23. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Scheidungsfolgen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2018 (FO.2016.28-K2 / ZV.2016.126-K2).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten 2009 und lebten von März 2010 bis Februar 2014 in gemeinsamem Haushalt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens einigten sie sich auf die ab März 2014 zahlbaren Unterhaltsbeiträge.
Nachdem die erste, auf Art. 115 ZGB gestützte Scheidungsklage gescheitert war, klagte der Ehemann im Februar 2016 gestützt auf Art. 114 ZGB erneut.
Mit Urteil vom 14. Juli 2016 schied das Kreisgericht Rorschach die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'500.-- pro Monat bis März 2017; im Übrigen regelte es den Vorsorgeausgleich und erklärte die Parteien für güterrechtlich auseinandergesetzt.
In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erhob die Ehefrau Berufung und verlangte Zahlungen von Fr. 4'300.-- ab Rechtskraft des Urteils bis Ende April 2019.
Am 30. April 2018 stellte sie überdies ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und verlangte rückwirkend ab April 2017 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'350.--.
Am 19. Juni 2018 erging in beiden Verfahren der kantonsgerichtliche Entscheid. Im Scheidungsverfahren verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann zu nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'600.-- bis April 2019 und im Massnahmeentscheid verpflichtete es ihn zu Unterhaltszahlungen von Fr. 3'200.-- ab April 2018.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 hat sich die Ehefrau an das Bundesgericht gewandt mit den Anliegen um Segmentierung des Gewinnanteils der Errungenschaft, um gerechte Wertschätzung des Grundstücks und um Fortführung der Unterhaltszahlungen bis zur Pensionierung des Ehemannes.
Erwägungen:
1.
Obwohl die Beschwerdeführerin durchwegs im Singular von "Entscheid" spricht, beziehen sich ihre Ausführungen offensichtlich sowohl auf das Scheidungsurteil als auch auf den Massnahmeentscheid; sie hat ihrer Eingabe auch beide Entscheide beigelegt. Vor diesem Hintergrund wurde für das angefochtene Scheidungsurteil das vorliegende Dossier 5A_675/2018 und für den Massnahmeentscheid das parallele Dossier 5A_676/2018 angelegt. An sich ist die Anfechtung unterschiedlicher Entscheide in einer einzigen Eingabe nur möglich, soweit eine klare Trennung erfolgt (zuletzt Urteil 5A_383/2018 vom 8. Mai 2018 E. 1), was vorliegend nicht der Fall ist; Weiterungen erübrigen sich aber, weil ohnehin auch aus anderen Gründen nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann.
2.
Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) ist die Beschwerdefrist in Bezug auf das am 21. Juni 2018 zugestellten Urteils eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
3.
Von vornherein nicht zuständig ist das Bundesgericht für die Beurteilung der Vorwürfe an die Adresse der erstinstanzlichen Richterin - die offenbar Gegenstand einer Aufsichtsanzeige bildeten, welcher das Kantonsgericht keine Folge gab - sowie gegenüber den verschiedenen Anwälten der Beschwerdeführerin, welche in ihren Augen alle gegen sie gehandelt haben: Das Bundesgericht hat keinerlei Aufsichtskompetenzen gegenüber kantonalen Gerichtspersonen oder gegenüber Anwälten.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG); soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). Dies betrifft das sinngemässe Anliegen auf güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe sie seinerzeit mit der Vereinbarung der Gütertrennung übervorteilt bzw. absichtlich getäuscht, denn mangels damaliger Deutsch- und Rechtskenntnisse habe sie nicht gewusst, was sie unterschreibe: Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen - und im Übrigen unangefochtenen - Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) erklärte die (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Berufung (angefochtener Entscheid, S. 3 - 5) und entsprechend hat das Kantonsgericht auch nur die Unterhaltsfrage beurteilt.
4.
In der Sache selbst hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin eine Zahlung der Alimente bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners; damit meint sie offensichtlich den vom Kantonsgericht im Betrag von monatlich Fr. 3'600.-- festgesetzten Unterhalt. Zumal die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht anwaltlich ist, kann dieses Begehren genügen.
Hingegen genügen der Verweis auf die Verantwortung des Individuums (gemeint: des Beschwerdegegners) und das Vorbringen, es liege eine lebensprägende Ehe vor, den eingangs der Erwägung genannten Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht: Das Kantonsgericht hat die Frage der angemessenen Dauer des geschuldeten Unterhaltes ausdrücklich offen gelassen mit der Begründung, im Berufungsverfahren sei explizit nur bis April 2019 nachehelicher Unterhalt verlangt worden und es gelte die Dispositionsmaxime (angefochtener Entscheid, S. 16). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli