Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_523/2018
Urteil vom 23. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Februar 2018 (ST.2017.130-SK3).
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ mit Entscheid vom 30. Mai 2017 des bandenmässigen Raubes, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug. X.________ wurde zur Bezahlung der von ihm anerkannten Zivilforderungen der Privatkläger verpflichtet und im Übrigen wurden die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein, mit welcher er eine mildere Bestrafung verlangte. Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung, womit sie die Erhöhung der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe auf 8 Jahre forderte.
B.
Am 6. Februar 2018 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid in allen Punkten. Es bestrafte X.________ wegen bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, woran es 42 Tage Auslieferungshaft, 66 Tage Untersuchungshaft und 692 Tage vorzeitigen Strafvollzug anrechnete. Das Kantonsgericht St. Gallen auferlegte X.________ die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich und die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln. Zwei Fünftel überband es dem Staat.
C.
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragt, Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 5½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je 30 Franken zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Weiter sei Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des Berufungsverfahrens seien ihm zu maximal einem Zweitel aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den erwähnten Punkten aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ vorsorglich um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst die vorinstanzliche Gesamtstrafenbildung als nicht bundesrechtskonform, weil die Delikte Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, für welche - isoliert betrachtet - keine Freiheitsstrafe, sondern vielmehr eine Geldstrafe auszufällen wäre, in die Bildung der ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden seien. Das widerspreche den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB, weil die Ausfällung einer Gesamtstrafe nach dieser Vorschrift nur zulässig sei, wenn im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafe, bzw. die gleiche Strafart, ausgesprochen worden wäre. Da er keine Vorstrafen aufweise, könne nichts über die präventive Wirkung einer allfälligen Geldstrafe gesagt werden. Auch sonst seien keine Gesichtspunkte auszumachen, weshalb für die von ihm verübten Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen Freiheitsstrafen angezeigt wären, zumal sein Verschulden - wie auch die Vorinstanz einräume - in dieser Hinsicht keineswegs schwer wiege und die Geldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich bis zu einem Jahr ohnehin den Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe geniesse. Zudem seien die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen offensichtlich nichts anderes als im Gesamtkontext "unbedeutende" Begleit- bzw. Nebentaten, die entsprechend einzeln zu werten seien. Der Gesamtzusammenhang, in dem diese Delikte stünden, könne für sich genommen nicht dazu führen, dass im Gesamtkontext lediglich geradezu unbedeutende (Neben-) Taten plötzlich mit mehrmonatigen Freiheitsstrafen - anstatt, was schuldangemessen und richtig wäre, mit Geldstrafen - sanktioniert würden. Es sei daher - der Vorinstanz folgend - eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Raub sowie die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle und eine Gesamtgeldstrafe für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche auszufällen, wobei für letztere eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen schuldangemessen sei.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publikation vorgesehen) unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; zur Publikation vorgesehen).
Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
1.2.3. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).
1.3. Die Vorinstanz bildet eine Gesamtstrafe und fällt für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus.
1.3.1. Die Vorinstanz geht vom bandenmässigen Raub als schwerste Tat aus und beurteilt das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers angesichts des konkreten Tatvorgehens, des hohen Deliktsbetrages von Fr. 1'128'180.-, der Wahl des Opfers in einer alleinstehenden, damals 61-jährigen Frau, der langen Dauer des Raubes bzw. der Einwirkung von rund eineinhalb Stunden auf das Opfer und dem Zurücklassen des gefesselten Opfers als mittelschwer, was auch durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert werde. Dem Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 4 ½ Jahre fest (Urteil S. 6). Die Einsatzstrafe sei aufgrund der innert neun Monaten begangenen acht gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle, bei welchen der Beschwerdeführer sowohl aus bewohnten wie nicht bewohnten Wohnhäusern und Geschäftsliegenschaften hauptsächlich Schmuck, Bargeld und Elektronikgeräte entwendet habe, und angesichts des ebenfalls mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers in Anwendung des Asperationsprinzips um 18 Monate auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urteil S. 8).
1.3.2. Weiter erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, infolge des derart starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs zwischen den Diebstählen einerseits und den Hausfriedensbrüchen sowie den Sachbeschädigungen andererseits sei eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, bzw. die hypothetische Freiheitsstrafe zu erhöhen, auch wenn sowohl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) als auch derjenige der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsehe (Urteil S. 5 und S. 8).
Beim Hausfriedensbruch handle es sich um ein Begleitdelikt zum (Einbruch-) Diebstahl, welches gegenüber dem Wegnahmedelikt eher in den Hintergrund trete. Immerhin sei aber in Anbetracht des gewaltsamen Eindringens mittels Werkzeugen in Wohnhäuser das Sicherheitsgefühl der Bewohner stark beeinträchtigt worden, was objektiv verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie beim Eindringen in Geschäftsliegenschaften, zum Beispiel in das Einkaufszentrum A.________ mittels Abklebens des Bewegungsmelders während der Öffnungszeiten und des gewaltsamen Zugangs via Parkdeck und Verkaufsräumen ausserhalb der Öffnungszeiten, wiege das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus finanzieller Motivation heraus begangen, sei eigens für ein bis zwei Tage aus Kroatien in die Schweiz gefahren, um hier Delikte zu begehen. Es handle sich mithin um einen kalkulierenden Kriminaltouristen. Aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips sei daher die hypothetische Strafe um 3 Monate zu erhöhen (Urteil S. 8 und 9).
In Bezug auf die Sachbeschädigungen erwägt die Vorinstanz zum Verschulden, der Beschwerdeführer und sein Komplize seien mit roher Gewalt vorgegangen und hätten jeweils erheblichen Sachschaden von zwischen Fr. 750.- und Fr. 6'150.- bewirkt, womit sie fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum offenbart hätten. Auch hier liege kein leichtes Verschulden mehr vor. Subjektiv werde das Tatverschulden nicht relativiert, weshalb eine Straferhöhung der hypothetischen Strafe um 3 Monate angezeigt sei (Urteil S. 10).
1.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, dass sie relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte.
1.4.1. Auch methodisch geht die Vorinstanz korrekt vor, indem sie ausgehend vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend dem bandenmässigen Raub, die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festsetzt und diese unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht. Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer denn auch weder die Bildung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe aus der Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren für den bandenmässigen Raub und der Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, noch das Strafmass der sorgfältig und detailliert begründeten hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe.
Bezüglich der Erhöhung dieser (von der Verteidigung unangefochtenen) hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um die weiteren Delikte (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) begründet die Vorinstanz nicht nur nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie die Erhöhung der Einsatzstrafe für schuldangemessen hält, sondern auch, dass eine Geldstrafe nicht in Betracht komme und eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen sei, da ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang zwischen den Diebstählen einerseits und den Hausfriedensbrüchen sowie den Sachbeschädigungen andererseits bestehe (Urteil S. 8 f.).
1.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers umfasst der banden- und gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB keineswegs die zusätzlich erfüllten "Begleit- und Nebentaten" der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in dem Sinne, dass ihnen verschuldensmässig keine selbständige Bedeutung zukäme. Es handelt sich im Gegenteil um eigenständige, in echter Gesetzeskonkurrenz stehende Straftatbestände mit spezifischen Strafandrohungen (BGE 72 IV 115; Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 48 zu Art. 186 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 186 StGB; ANDREAS DONATSCH, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 21 zu Art. 186 StGB). Zu Recht weist die Vorinstanz auf die psychischen Folgen des Hausfriedensbruchs für die Betroffenen durch die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls hin. Auch die mit dem Eindringen in Wohnhäuser einhergehende Verletzung der Privatsphäre der Privatkläger ist vor allem eine Folge des Hausfriedensbruchs und wird damit nicht durch die Strafe für den Diebstahl abgegolten, denn der Tatbestand des Diebstahls stellt lediglich die Wegnahme fremden Gutes unter Strafe. Ebenso geht die Verübung eines Diebstahls nicht zwingend mit einer Sachbeschädigung einher, weshalb die Vorinstanz zutreffend den erheblichen entstandenen Sachschaden hervorhebt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Delikten somit keineswegs um "unbedeutende" Nebendelikte.
Indem die Vorinstanz den Hausfriedensbruch aber selbst als "Begleitdelikt" zum Einbruchdiebstahl bezeichnet und ausführt, dieses trete gegenüber dem Wegnahmedelikt eher in den Hintergrund, äussert sie sich wie gefordert (auch) zum Verhältnis der einzelnen Taten untereinander und gibt deren Gewichtung Ausdruck. Dass sie dabei sowohl die Hausfriedensbrüche als auch die Sachbeschädigungen trotzdem als eigenständige, jedenfalls verschuldensmässig nicht durch den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl abgegoltene Delikte betrachtet, ergibt sich ohne weiteres aus der einlässlichen Begründung für die Strafzumessung betreffend die beiden Tatbestände, für welche sie verschuldensmässig je einzeln und differenziert anhand des objektiven und subjektiven Tatverschuldens Einzelstrafen festlegt. Gleichzeitig trägt die Vorinstanz dem Gesamtschuldbeitrag dieser Delikte Rechnung. Ihre Ausführungen erläutern, dass sie angesichts des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs der Hausfriedensbrüche und der Sachbeschädigungen mit den Diebstählen nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion betrachtet. Mit dieser Wahl der Sanktionsart verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Tatbestände, die dem Einbruchdiebstahl als Deliktsmuster immanent sind und praktisch immer mit ein und demselben Motiv, aus einem abgeschlossenen Gebäude heraus etwas zu stehlen, begangen werden und demselben Zweck dienen. Die Delikte sind dabei naturgemäss so eng miteinander verknüpft, dass sich das Verschulden nur zum Teil in dem Masse sinnvoll auftrennen lässt, wie es die Vorinstanz tat. Das manifestiert sich denn auch darin, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Diebstählen mit einer Konfrontation rechnen musste, beim Diebstahl und nicht etwa beim Hausfriedensbruch verschuldenserhöhend gewichtet, was durchaus sinnvoll und nachvollziehbar erscheint. Wenn die Vorinstanz angesichts des Strafrahmens, der sowohl beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB als auch bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, der Anzahl der Delikte und der Vorgehensweise das Verschulden für die Hausfriedensbrüche als nicht mehr leicht und für die Sachbeschädigungen ebenfalls als nicht leicht beurteilt und - in Anwendung des Asperationsprinzips - eine Straferhöhung um je drei Monate vornimmt, überschreitet sie das ihr zustehende sachrichterliche Ermessen nicht. Die Höhe der Sanktion wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht kritisiert.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe strafmindernde Umstände ausser Acht gelassen bzw. diese zumindest in Missachtung von Art. 47 StGB nicht strafreduzierend gewürdigt.
2.2. Das Gericht hat in der Begründung gemäss Art. 50 StGB auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss seine Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Neben den objektiven und den subjektiven Tatumständen (Tatkomponenten) sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponenten) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht in unmittelbarem Tatzusammenhang stehen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu letzteren zählt auch das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue, Wohlverhalten nach der Tat).
2.3.
2.3.1. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf sein Entschuldigungsschreiben an das Opfer des Raubes, worin er in ehrlicher und aufrichtiger Weise seine schwierigen Umstände dargelegt und um Entschuldigung für die begangene Tat gebeten habe. Dieses offene, ernste und aufrichtige Schreiben sei von der Privatklägerin ausdrücklich akzeptiert worden, denn diese habe dem Verteidiger geschrieben, dass sie sich mit der Sache abgefunden und sich mit dem Beschuldigten "versöhnt" habe. Das Schreiben müsse als Ausdruck von Reue und Bedauern im Sinne von Art. 48 lit. d StGB strafmindernd in Anschlag gebracht werden.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erklärbar, wieso sein Geständnis in keiner Weise zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei, auch wenn er - zugegebenermassen - seine Taten nicht von Anfang an gestanden habe, jedenfalls aber auch nicht erst in einem Zeitpunkt, da die Beweislage schon erdrückend gewesen sei. Vielmehr habe er seine Taten freiwillig und von sich aus gestanden und zusätzlich Aussagen zu tatbeteiligten Personen gemacht, was die Strafverfolgung erleichtert habe. Angesichts des mittlerweile lange andauernden Wohlverhaltens nach der Tat erscheine - ausgehend von der vorinstanzlichen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für den Raub sowie die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle - eine Strafminderung von mindestens 6 Monaten für das Geständnis, die generelle Kooperationsbereitschaft, das Wohlverhalten seit der Tat und die gegenüber dem Opfer zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschwerdeführers angebracht.
2.3.2. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen).
2.3.3. Die Vorinstanz legt die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Einzelnen dar und bewertet diese sowie den Umstand, dass er keine Vorstrafen aufweist, zutreffend als neutral. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens vermag die Vorinstanz keine Einsicht und Reue festzustellen. Für das während des Strafverfahrens verfasste Entschuldigungsschreiben an das Opfer des Raubes sei keine Strafreduktion angezeigt. Auch die an Schranken gezeigte Reue des Beschwerdeführers beziehe sich in erster Linie auf die strafvollzugsbedingte Trennung von seiner Frau und seinen Kindern (Urteil S. 10 - 12). Inwiefern das Entschuldigungsschreiben einer besonderen und freiwilligen Anstrengung entspricht, die der Beschwerdeführer unter Inkaufnahme von persönlichen Einschränkungen erbrachte und daher als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden kann, legt er nicht dar. Auch setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere behauptet er nicht, er habe den Schaden soweit zumutbar ersetzt. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers noch als zu geringe persönliche Einschränkung respektive als nicht besondere Anstrengung erachtet und deshalb keine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. d StGB vornimmt, verletzt sie kein Bundesrecht.
Das Vorliegen eines relevanten Geständnisses verneint die Vorinstanz, da der Beschwerdeführer von sich aus keine Straftaten offengelegt habe, sich seine Beteuerungen, nun seien alle Delikte bekannt, im Nachhinein als wahrheitswidrig herausgestellt hätten, er aber auch nicht in einem Masse Aussagen zu tatbeteiligten Personen gemacht habe, welches nach einer Reduktion der Strafe verlange (Urteil S. 11 f.). Schliesslich erwägt sie, ein Wohlverhalten nach der Tat führe in der Regel nicht zu einer Reduktion der Strafe. Aufgrund aller ausgeführten Strafzumessungsgründe hält die Vorinstanz gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren für angemessen (Urteil S. 12). Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz begründet im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Auffassung nicht geständig war. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich weitestgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und vermögen dieses nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Wohlverhalten seit der Tat nicht strafmindernd Rechnung trägt, wird doch dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Auch eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Frage. Diese bedingt gemäss Rechtsprechung, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies ist vorliegend angesichts der Verjährungsfrist des Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) nicht der Fall, sind doch seit Verübung der ersten Delikte erst rund 5 Jahre vergangen. Solches behauptet denn der Beschwerdeführer auch nicht.
Insgesamt hat die Vorinstanz somit sämtliche relevanten Aspekte berücksichtigt, ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz.
3.2. Zur Begründung führt er aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er 3/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, obwohl die Staatsanwaltschaft ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterlegen sei. Er sei statt dessen maximal zur Hälfte der Gerichtskosten zu verurteilen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verlegt die Kosten des Berufungsverfahrens zu Recht gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auf die Parteien. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Zum andern liegt die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts und das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz legt denn auch im Einzelnen dar, dass der Beschwerdeführer nicht wie die Staatsanwaltschaft lediglich im Strafmass unterliegt, sondern überdies mit seinem Antrag, die Verfahrenskosten seien anders zu verlegen (Urteil S. 13). Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, welche Aufteilung der Kosten aus seiner Sicht angebracht wäre, zeigt er nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Berücksichtigung des gescheiterten Kostenantrags im Umfang von einem halben Fünftel im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer beantragten hälftigen Kostenverteilung ihr Ermessen überschritten haben soll.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das rein vorsorglich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 10) ist infolge rechtzeitiger Leistung des Prozesskostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig seit dem 30. November 2015 und bis auf weiteres in Haft (Auslieferungs- und Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug; Urteil S. 12 f.). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga