Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_306/2018
Urteil vom 24. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2018 (VB.2017.00848).
Erwägungen:
1.
A.D.________, kosovarischer Staatsangehöriger, (Jahrgang 1978) reiste am 2. Juni 1997 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 1998 wurde er wegen Urkundenfälschung sowie Erschleichens einer Leistung zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 26. Mai 1998 musste er aus der Schweiz ausgeschafft werden. Nachdem A.D.________ am 28. September 1998 erneut als Asylbewerber in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 13. Dezember 1999 in Zürich die hier niedergelassene E.________, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2004 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Sein (zweites) Asylgesuch zog er zurück. Die Ehe wurde am 16. Januar 2006 geschieden. Am 26. Mai 2006 heiratete A.D.________ im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige B.D.________. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Mai 2009 wurde er wegen unrechtmässigen Erwirkens von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt, weswegen er am 12. Juni 2009 erstmals ausländerrechtlich verwarnt wurde. Am 15. März 2012 liess sich A.D.________ von B.D.________ scheiden. Am 2. Mai 2014 kam der gemeinsame Sohn C.D.________ zur Welt, den A.D.________ am 22. Juli 2014 anerkannte. Am 19. April 2016 wurde er ein zweites Mal ausländerrechtlich verwarnt, weil zu diesem Zeitpunkt 30 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 112'000.-- ausstanden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016 wurde A.D.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.D.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2018 an das Bundesgericht beantragt A.D.________, seine Niederlassungsbewilligung sei kostenfällig nicht zu widerrufen, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 17. April 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gericht hat die Vorakten eingeholt, jedoch weder einen Schriftenwechsel angeordnet noch Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2018, mit der sinngemäss die Aufhebung des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 beantragt wird, und die sich gegen die Wegweisung nur als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung richtet, ist zwar zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird.
2.1. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung, doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.), was der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestreitet.
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile des EGMR
Balogun gegen Grossbritannien vom 10. April 2012, Nr. 60286/09, § 49, mit weiteren Hinweisen;
Amrollahi gegen Dänemark vom 11. Oktober 2002, Nr. 56811/00, § 37). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich selbst bei ausländischen Angehörigen der zweiten Generation tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei kürzerer Aufenthaltsdauer und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf auch dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.; Urteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3). Auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250) betrifft das Urteil über die Beendigung des Aufenthalts eines straffällig gewordenen Ausländers vorab diese Person selbst, weshalb die Natur und die Schwere der begangenen Delikte die übrigen Kriterien im Einzelfall zu überwiegen vermögen (zur Darstellung der Praxis des EGMR vgl. das Urteil
Salem gegen Dänemark vom 1. Dezember 2016, Nr. 77036/11, § 76).
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig bzw. im Interesse einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von rund 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt, insbesondere weil er im Jahr 2012 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'000.-- ausstehend hatte. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016 wurde er wegen Geldwäschereihandlungen und Betäubungsmittelhandels im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Betäubungsmittelhandel wertet das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (vgl. oben, E. 2.2) - als schwere Rechtsgutverletzungen. Zum Verschulden hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 während rund eines Monats am professionellen Handel mit rund 330 Gramm Heroin (Reinsubstanz) beteiligt gewesen, in dessen Rahmen er in der Schweiz die Rolle eines Kuriers eingenommen habe. Seine Beteiligung am Drogenhandel habe zwar nicht besonders lange gedauert, sich aber auf elf Transaktionen und eine Drogenmenge bezogen, welche die Grenze zum schweren Fall deutlich übersteige und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter geführt habe sowie ohne Eingreifen der Polizei zur weiteren Gefährdung Dritter geführt hätte. Ferner habe der Beschwerdeführer bei jeder zweiten Transaktion einem Reisebüro Bargeld in der Grössenordnung von Fr. 10'000.--, insgesamt mindestens Fr. 33'000.--, überbracht. Die objektive Tatschwere sei in Anbetracht dieser Umstände innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig sei und somit nur aus finanziellen Gründen und mit dem Wunsch gehandelt habe, seinem Bruder zur Einreise in die Schweiz zu verhelfen. Insgesamt sei das Verschulden des Beschwerdeführers - innerhalb des schweren Falles - als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angesichts der auf eine Untätigkeit der Untersuchungsbehörde zurückzuführenden Verfahrensdauer von rund sieben Jahren liege eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Reduktion der Strafe um einige Monate rechtfertige. Im Ergebnis erachtete das Obergericht die unterinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als wohlwollend und sah von einer Erhöhung einzig wegen des Verschlechterungsgebots ab. Für das ausländerrechtliche Verschulden lässt sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil ableiten, dass der aus rein finanziellen Motiven begangene Betäubungsmittelhandel als schwerwiegend und das Verschulden an diesem schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. In der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel im Alter von über 30 Jahren und damit als Erwachsener beging. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 aktenkundig nicht mehr straffällig geworden ist, kann deswegen nicht massgeblich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil er bis zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung am 13. September 2016 unter dem Eindruck des Strafverfahrens stand. Die im Erwachsenenalter an den Tag gelegte Delinquenz des Beschwerdeführers, die als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu werten ist, sein als nicht mehr leicht einzustufendes ausländerrechtliches Verschulden wie auch seine private Verschuldung begründen ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausreise aus der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse wird durch sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf und hat dabei über zehn Jahre in der Baubranche gearbeitet; er hat nie Sozialhilfe bezogen und seine private Verschuldung ist gemäss den unbestritten gebliebenen Vorakten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG), auf die Zeit nach der Haftentlassung zurückzuführen, während der er sich für nichts mehr interessiert, viel Alkohol konsumiert und einfach keine Rechnungen mehr bezahlt habe. Die lange Aufenthaltsdauer und die grundsätzlich erfolgreiche berufliche Integration des Beschwerdeführers sind positiv zu seinen Gunsten zu werten. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist ihm dennoch zuzumuten, spricht er doch die Landessprache und hat dort begonnen, als Bauarbeiter zu arbeiten. Des Weiteren unterhält er nach wie vor einen engen Kontakt zu seinen dort lebenden Familienangehörigen, seiner Mutter und vier Brüdern, die ihn nach eigenen Aussagen im Falle einer Rückkehr bei sich aufnehmen würden. Zu berücksichtigen ist zwar das Interesse an der Aufrechterhaltung seiner unbestrittenermassen engen Verbindung in affektiver und finanzieller Hinsicht zu seinem von ihm getrennt lebenden niederlassungsberechtigten Sohn. In der Interessenabwägung überwiegt aber aus den oben genannten Gründen das öffentliche Interesse an einer Ausreise des für Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers gegenüber seinem durch den langen Aufenthalt, seiner beruflichen Integration und dem engen Kontakt zum (bei der Mutter aufwachsenden) Sohn begründeten privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat und seinen dort lebenden Familienangehörigen unterhält. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die infolge geringen Aufwands zu reduzierenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall