BGer 5A_607/2018 |
BGer 5A_607/2018 vom 24.08.2018 |
5A_607/2018 |
Urteil vom 24. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Hinwil,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (PC180024-O/U).
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Nach Einsicht |
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018, mit welchem dieses auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ nicht eintrat,
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in die hiergegen von A.________ am 18. Juli 2018 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer weder die Kostenvorschussverfügung vom 20. Juli 2018 noch die Nachfristansetzung vom 10. August 2018 auf der Post abgeholt hat,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit postalischen Zustellungen rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass dem Beschwerdeführer mit der erwähnten Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses angedroht worden ist,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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