BGer 5A_607/2018
 
BGer 5A_607/2018 vom 24.08.2018
 
5A_607/2018
 
Urteil vom 24. August 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (PC180024-O/U).
 
Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018, mit welchem dieses auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ nicht eintrat,
in die hiergegen von A.________ am 18. Juli 2018 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer weder die Kostenvorschussverfügung vom 20. Juli 2018 noch die Nachfristansetzung vom 10. August 2018 auf der Post abgeholt hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit postalischen Zustellungen rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass dem Beschwerdeführer mit der erwähnten Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses angedroht worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli