Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_412/2018
Urteil vom 27. August 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juni 2018 (ZK 18 233).
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine mietrechtliche Streitigkeit hängig ist;
dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren in seiner Eingabe vom 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2018 insoweit guthiess, als es den Entscheid des Regionalgerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückwies;
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2018 infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (Verfahren 4A_236/2018);
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 1. Mai 2018 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 1. Mai 2018 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann