Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_691/2018
Urteil vom 27. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betreibung auf Konkurs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 23. Juli 2018 (102 2018 168).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 23. Juli 2018 trat der Zivilappellationshof des Kantons Freiburg auf die von A.________ gegen das Konkurserkenntnis des Zivilgerichts des Seebezirks vom 28. Mai 2018 eingereichte Beschwerde nicht ein, nachdem der geforderte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 22. August 2018 beim Bundesgericht sinngemäss eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei mit dem Urteil vom 23. Juli 2018 nicht einverstanden. Dies ist kein genügendes Rechtsbegehren im Zusammenhang mit einem reformatorischen Rechtsmittel.
3.
Sodann fehlt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Nichteintretensentscheides, indem die Beschwerdeführerin einzig festhält, sie habe mit einem Zeugen den Handelsregistereintrag ihrer Privatfirma gelöscht und alle aufgelaufenen Kosten getilgt. Vielmehr müsste sie darlegen, inwiefern sie den Kostenvorschuss geleistet hat und deshalb der Zivilappellationshof ihre Beschwerde materiell hätte behandeln müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten.
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, dem Handelsregisteramt des Kantons Freiburg, dem Kantonalen Konkursamt des Kantons Freiburg, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Grundbuchamt des Seebezirks schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli