Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4D_40/2018
Urteil vom 28. August 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt Nidwalden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 30. Mai 2018
(ZA 18 5).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 7. Februar 2018 die Auflösung der Beschwerdeführerin wegen Organisationsmängeln (fehlende gesetzliche Organe, fehlendes Rechtsdomizil) beschloss und deren konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren anordnete;
dass der Entscheid gemäss amtlicher Publikation ab dem 13. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdeführerin in der Kanzlei des Kantonsgerichts Nidwalden aufgelegt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Berufungsschreiben vom 19. März 2018 beim Obergericht des Kantons Nidwalden sinngemäss verlangte, die Anordnung ihrer Auflösung sei aufzuheben;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 30. Mai 2018 auf die Berufung nicht eintrat, weil diese verspätet erfolgt sei;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beim Bundesgericht Beschwerdeerhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, wozu folgendes auszuführen ist:
dass das Obergericht zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwog, der Entscheid vom 7. Februar 2018 gelte gemäss amtlicher Publikation am 13. Februar 2018 als zugestellt und die für das summarische Verfahren geltende Berufungsfrist von 10 Tagen sei mit der Eingabe vom 19. März 2018 nicht gewahrt worden;
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich bloss vorbringt, sie habe erst am 12. März 2018 davon Kenntnis erlangt, dass Mängel in der Organisation der streitgegenständlichen Gesellschaft vorliegen sollen, und bereits am 19. März 2018, mithin rechtzeitig, Berufung erhoben;
dass die Beschwerdeführerin sich mit diesem Vorbringen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Auflage des erstinstanzlichen Entscheid am 13. Februar 2018 gemäss amtlicher Publikation als das die Berufungsfrist von 10 Tagen auslösende Ereignis und die erst mit Eingabe vom 19. März 2018 erfolgte Berufung dementsprechend als verspätet betrachtete;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer