BGer 6B_516/2018 |
BGer 6B_516/2018 vom 29.08.2018 |
6B_516/2018 |
Urteil vom 29. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Kosten, Willkür etc.; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Mai 2018
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(ST.2017.78-SK3).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den dannzumal anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 im Berufungsverfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 874 Tagen, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00 und zu einer Busse von Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag).
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2. |
Der Beschwerdeführer gelangt mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. Seine ursprünglich verfrühten Eingaben gegen den erst im Dispositiv vorliegenden Berufungsentscheid hat er nach Zustellung des begründeten Urteils ergänzt. Er verlangt im Wesentlichen seine Freisprechung vom Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er sei ohne hinreichende Beweise verurteilt worden. Als Folge davon beantragt er die sofortige Entlassung aus der Haft, die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung, die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldes und eine neue Kostenregelung. Die Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ficht er nicht an, ebenso wenig den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. April 2015. Die Geldstrafe sei jedoch auf eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 10.-- festzusetzen.
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3. |
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeeingaben ist nicht einzutreten.
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4. |
Die Beschwerdeeingaben sind zur Hauptsache in englischer Sprache abgefasst. Eine Rückweisung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.
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5. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nur soweit die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist darauf einzutreten.
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6. |
Es muss nicht geprüft werden, ob die Haftentscheide noch zusammen mit dem Berufungsentscheid vom 7. Mai 2018 angefochten werden können, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeeingaben erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (oder in den Haftentscheiden) nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug. Er streift diese mit der Darlegung der Sachlage aus seiner subjektiven Sicht allenfalls am Rande und begnügt sich damit, an seinen im kantonalen Verfahren vorgetragenen und vom Kantonsgericht mit sachlicher Begründung verworfenen Standpunkten festzuhalten, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, das gesamte Verfahren inklusive das Haftverfahren pauschal als nicht rechtsstaatlich und fehlerhaft zu kritisieren, ohne nähere Ausführungen Verfassungsverletzungen zu behaupten, die anwaltliche Vertretung im Verfahren zu beanstanden und insbesondere den fallführenden Staatsanwalt und einen Polizeibeamten unter teilweisem Einschluss der Anwälte u.a. krimineller Machenschaften (z.Bsp. Dokumentenmanipulation) zu bezichtigen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsentscheids (bzw. der Haftentscheide) findet nicht statt. Mit pauschalen Vorwürfen und unzulässigen appellatorischen Behauptungen lassen sich weder Willkür noch sonstige Verfassungs- oder Rechtsverletzungen darlegen. Dass und inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll und der Berufungsentscheid (bzw. die Haftentscheide) in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnten, lässt sich den Beschwerdeeingaben mithin nicht entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Geldstrafe (unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe von 90 Tagessätzen) hinsichtlich Tagessatzanzahl und -höhe rechts- und/oder ermessensfehlerhaft bemessen worden sein könnte. Die Tagessatzhöhe wurde im Übrigen im angefochtenen Entscheid auf Fr. 10.-- reduziert. Inwiefern die Kostenverlegung des Kantonsgerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer auch nicht. Die Beschwerdeeingaben enthalten keine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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7. |
Der Beschwerdeführer beantragt die Bestellung eines neuen (Amts-) Anwalts. Die Beigabe eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Abgesehen davon ersucht der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Beschwerdefrist um die Beigabe eines Anwalts, womit allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift nicht mehr rechtzeitig behoben werden könnten.
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8. |
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 bzw. Art. 64 Abs. 2 BGG wird abgewiesen.
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2. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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