BGer 1B_79/2018
 
BGer 1B_79/2018 vom 30.08.2018
 
1B_79/2018
 
Urteil vom 30. August 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Januar 2018 (GM170023).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und des Wuchers.
Am 25. Oktober 2017 führte die Kantonspolizei Hausdurchsuchungen am Wohnort von X.________ und in Räumlichkeiten einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft durch. Dabei stellte die Polizei Unterlagen und Datenträger sicher. Diese wurden auf Antrag von X.________ versiegelt.
Am 7. November 2017, ergänzt am 14. November 2017, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich um Entsiegelung.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die sichergestellten Unterlagen sowie Datenträger der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
 
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und dieses aufzufordern, ihm die edierten Unterlagen ungeöffnet herauszugeben. Eventualiter seien die nicht verfahrensrelevanten Sicherstellungen anlässlich einer richterlichen Triageverhandlung unter seiner Teilnahme auszusondern und an ihn herauszugeben.
 
C.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt unstreitig einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).
Ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur nicht offensichtlich, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern er gegeben sein soll. Andernfalls genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
1.2. Der Beschwerdeführer scheint der Auffassung zu sein, bei einer Entsiegelung sei der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG stets zu bejahen. Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ruft substanziiert kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse an. Vielmehr bringt er (wie bereits vor Vorinstanz) einzig vor, die Entsiegelung sei unzulässig, weil es am hinreichenden Tatverdacht fehle und zudem die sichergestellten Unterlagen und Datenträger für das Strafverfahren belanglos seien. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil dürfte damit zu verneinen sein. Jedenfalls ist er nicht offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nach der dargelegten Rechtsprechung näher dazu äussern müssen. Da er dies unterlässt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri