Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_303/2018
Urteil vom 30. August 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2018 (VBE.2017.628).
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________, gelernte Büroangestellte, meldete sich im Juli 2014 unter Verweis auf eine schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) führte wiederholt berufliche Massnahmen durch (Belastbarkeits- und Aufbautrainings) und holte (u.a.) ein psychiatrisches Gutachten (Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2017) sowie die Akten der Taggeldversicherung ein. Am 23. Juni 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 15 %).
B.
Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2018 aufzuheben, und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2015 eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Versicherungsgericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, ein neues Gutachten zur Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens einzuholen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen (vgl. etwa SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18, 8C_461/2015 E. 1 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüft.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache einer Rente (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 und 28 IVG ) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.2. Das kantonale Gericht stellte fest, eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG) sei nicht ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint habe. Dabei stellte sie auf die Expertise des Dr. med. B.________ vom 30. März 2017 ab, der sie Beweiswert zumass.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten vom 30. März 2017 sei weder schlüssig, noch setze sich der Experte mit den zahlreichen abweichenden ärztlichen und nicht-ärztlichen (bezüglich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen) Berichten auseinander. Ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei durch diese seit Januar 2014 dokumentiert, bzw. allenfalls durch Einholen eines beweistauglichen Gutachtens nachzuweisen. Der psychiatrische Experte gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine psychiatrische Erkrankung schwer sein müsse, damit ein relevanter Gesundheitsschaden angenommen werden könne, obwohl er selber festhalte, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit somatoformen, ängstlich-depressiven, misstrauischen/paranoiden, emotional expressiven/histrionischen, narzisstischen und leistungsorientierten/zwanghaften Anteilen) die berufliche Reintegration störe und zu zwischenmenschlichen Konflikten führe.
4.
4.1. Die Versicherte verkennt, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Weiter übersieht sie, dass der Gutachter einen Einfluss der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausschloss. Vielmehr attestierte er aufgrund der damit verbundenen, objektivierbaren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit (leichte bis maximal mittelschwere Defizite bei Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Kontakt-/Gruppenfähigkeit, insbesondere der Konfliktlösungskompetenz) eine - nach Aufwendung der zumutbaren und möglichen Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite (Art. 7 Abs. 2 ATSG) verbleibende - Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 15 % in der bisherigen Tätigkeit (medizinisch-theoretisch seit der Jugendzeit). Zu dieser Einschätzung gelangte er nach ausführlicher versicherungspsychiatrischer Diskussion der funktionellen Auswirkungen der Erkrankung, die er anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (E. 4.1.3 S. 297 f.) schlüssig und widerspruchsfrei festhielt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Im Einklang mit den normativen Vorgaben klammerte er die erhobenen psychosozialen Belastungsfaktoren (z.B. Abstinenz vom Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen/Schulden) im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung aus, soweit diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, berücksichtigte sie jedoch im Rahmen der Ressourcenprüfung, soweit sie die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite behindern (BGE 143 V 418 E. 8.1 i.f. S. 430, 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Schliesslich hat der Gutachter seine Einschätzung in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch des Berichts der C.________ AG vom 23. Dezember 2016 (über die dort vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 erfolgte vorübergehende Beschäftigung) abgegeben (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Dass er zu einzelnen darin enthaltenen Beobachtungen (etwa, dass die Versicherte oft verweinte Augen gehabt habe) nicht, wie von dieser verlangt, ausdrücklich Stellung bezogen hat, schmälert den Beweiswert seiner Einschätzung nicht.
4.2. Der gutachterlichen Einschätzung ist jedoch - wohl mit der Beschwerdeführerin, aber aus anderen Überlegungen - darin nicht zu folgen, dass für die Zeit der Klinikaufenthalte (1. April bis 30. August 2014 stationär in der Klinik D.________ sowie 12. Januar bis 29. Mai 2015 in der ambulanten psychiatrischen Tagesklinik E.________) ohne Weiteres bereits aus "formalen Gründen" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll. Der Experte erläuterte nachvollziehbar, dass die Behandlung der Persönlichkeitsstörung "rein therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells motiviert" sei und die zur Hospitalisation führende Phase der Dekompensation mit mehrfachen sozialen Belastungen in Zusammenhang stehe. Der umfassende bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist rechtlich im Rahmen der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 418 E. 6 S.426 f.), und soziale Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen sind auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Daraus erhellt, dass auch in den fraglichen Zeiträumen nicht von einer - invalidenversicherungsrechtlich relevanten - Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % auszugehen ist. Insoweit ist aus rechtlichen Überlegungen von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten vom 30. März 2017 dadurch seinen Beweiswert verliert (vgl. etwa SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139, 8C_814/2016 E. 5.3.5 mit Hinweis).
4.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen der Versicherten in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die vom Bundesgericht nicht zu hören ist (oben E. 1).
4.4. Ist der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich wenigstens 40 % während eines Jahres nicht geleistet und nicht zu erbringen, wirkt sich dies zuungunsten der rentenansprechenden Person aus (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. mit Hinweis). Dass weitere Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit vor Verfügungserlass zu neuen Erkenntnissen hätten führen können, wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist solches ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) darauf verzichten durfte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während mindestens eines Jahres ausgewiesen ist, weder offensichtlich unrichtig, noch sonstwie bundesrechtswidrig und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1). Nachdem eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der angestammten Tätigkeit besteht, erübrigen sich Weiterungen zur Bestimmung des Invalideneinkommens. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald