Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_407/2018
Urteil vom 31. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Corporation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. August 2018 (RR.2018.230).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Lissabon führt ein Strafverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung und weiterer Delikte. Am 7. März 2017 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2018 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Auf die von der A.________ Corporation dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. August 2018 nicht ein.
B.
Die A.________ Corporation führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 9) lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, bis zum 9. August 2018 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz nach ihren Angaben auf den Britischen Jungferninseln hat, forderte sie die Vorinstanz im Schreiben vom 27. Juli 2018 überdies - in Fettschrift - auf, innert gleicher Frist einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, welcher über die Unterschriftsberechtigung Aufschluss gibt, und die Identität der Person, welche die Vollmacht unterzeichnet hat, bekannt zu geben. Für den Säumnisfall drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausdrücklich das Nichteintreten auf die Beschwerde an. Innert Frist bezahlte die Beschwerdeführerin lediglich den Kostenvorschuss. Der weiteren Aufforderung im Schreiben vom 27. Juli 2018 kam sie unstreitig nicht nach. Ein Gesuch um Fristerstreckung, welches nach dem hier anwendbaren Art. 22 Abs. 2 VwVG (angefochtener Entscheid S. 2 unten) möglich gewesen wäre, stellte sie nicht. Wenn sie das nicht getan hat, hat sie sich das selber zuzuschreiben. Gemäss Art. 23 VwVG treten im Säumnisfall die angedrohten Folgen ein. Wenn die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist das daher nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin kein überspitzter Formalismus und damit die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes nach Art. 84 Abs. 2 BGG. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Dass diesem sonst wie eine besondere Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri