Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_143/2018
Urteil vom 31. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. Juli 2018 (ZSU.2018.163).
Sachverhalt:
Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil vom 30. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden mit Entscheid vom 20. April 2018 dem Kanton Aargau in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rheinfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 524.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2017.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 28. August 2018 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Überdies muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde enthält kein klar formuliertes reformatorisches Rechtsbegehren. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer darum, dass er den Verzugszins von 5 % als unrechtmässig bzw. rechtsungleich ansieht, weil dieser von Kanton zu Kanton und auch je nachdem, ob es sich um Verzugs- oder Vergütungszins handelt, unterschiedlich hoch sein kann. Ob (aufgrund einer Interpretation) ein genügendes Rechtsbegehren vorliegt, kann insofern offen bleiben, als die Beschwerde ohnehin am Begründungserfordernis scheitert. Es werden nämlich keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der Verzugszins auf § 6 Abs. 1 VRPG/AG und damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und präsidialiter im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Der Beschwerdeführer stellt ferner das Begehren, es sei im Sinn einer Förderung der allgemeinen Rechtssicherheit eines jeden Bürgers in der ganzen Schweiz von einer Verfahrensgebühr Umgang zu nehmen. Indes ist kein Grund ersichtlich, inwiefern von der gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich bestehenden Kostenpflicht eine Ausnahme zu machen wäre. Die Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli