Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_551/2018
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Urteil vom 31. August 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Juni 2018 (UV 2016/32 - 272/11-470'879).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; vgl. auch BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht den abgesehen von einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 8 % Leistungen ab dem 31. Dezember 2014 verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2015 (recte: 2016) bestätigte,
dass es dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte,
- die Beschwerdegegnerin habe zur Festlegung des unfallbedingten Arbeitsfähigkeitsgrades in einer dem Leiden angepassten Erwerbstätigkeit zu Recht massgeblich auf das Gutachten der SMAB AG vom 11. November 2013 abgestellt, was endlich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % führe,
- die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung sei insbesondere mit Blick auf die dazu abgegebenen Einschätzungen von Prof. Dr. med. B.________ vom 11. November 2013 sowie Dr. med. C.________ vom 17. September 2015 nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Expertise der SMAB AG zwar beanstandet,
dass er es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer die Untersuchungsmaxime verletzenden unzureichenden medizinischen Befunderhebung beruhen soll,
dass sich seine Vorbringen diesbezüglich vielmehr in einer allgemein gehaltenen Kritik mit pauschalen Hinweisen auf andere Ärzte erschöpfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und die diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG sein sollen,
dass auch seine weiteren Vorbringen, etwa den von der Vorinstanz beim Invalideneinkommen zugestandenen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, nicht über eine rein appellatorische Kritik hinausgehen, wie sie zwar noch im kantonalen Gerichtsverfahren, nicht aber mehr vor Bundesgericht zu hören ist,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel