BGer 9C_399/2018
 
BGer 9C_399/2018 vom 31.08.2018
9C_399/2018
 
Urteil vom 31. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 12. April 2018 (S 2017 92).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. April 2018,
in die Verfügung vom 9. Juli 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'000.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 21. August 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald