BGer 9C_234/2018
 
BGer 9C_234/2018 vom 03.09.2018
 
9C_234/2018
 
Urteil vom 3. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 (C-1167/2016).
 
Sachverhalt:
A. Der 1979 geborene A.________, zuletzt als Leiter Filialentwicklung bei der B.________ AG tätig, meldete sich im Juli 2012 wegen einem Burnout und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) veranlasste verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich leitete sie eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei den Dres. med. C.________, FMH Neurologie, und med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (Expertise vom 4. Juli 2014). Am 2. September 2014 informierte die Swiss Life AG als BVG-Versicherer von A.________ die IV-Stelle über dessen Observation im Zeitraum zwischen März und August 2014 (Ermittlungsbericht der E.________ AG vom 1. September 2014). Unter Beilage der Observationsergebnisse holte die IV-Stelle bei Dr. med. D.________ die ergänzende Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 9. Februar 2015). Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, entschied die zufolge Wohnsitzverlegung nach Deutschland neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) entsprechend dem Vorbescheid (Verfügung vom 22. Januar 2016).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2018 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die IVSTA unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 22. Januar 2016 zu verpflichten, ein Obergutachten zur Frage von Ausmass und Verlauf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Weiter sei die IVSTA zu verpflichten, anhand der gutachterlichen Feststellungen Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der vom Bundesgericht entwickelten Indikatorenprüfung neu festzulegen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden.
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung.
2. Der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu aufgelegte nervenärztliche Befundbericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 8. März 2018 kann als echtes Novum keine Berücksichtigung finden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 22. Januar 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung bestätigte.
3.2. Der angefochtene Entscheid gibt die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wieder. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b S. 352 f.; siehe ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Darauf wird verwiesen.
 
4.
4.1. Die Vorinstanz hat auf die einschlägige Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 377 hingewiesen, woraus sich die Unzulässigkeit der Observation und damit die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ohne Weiteres ergibt. Des Weiteren hat sie erwogen, die Ermittlungsergebnisse würden insofern einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen, als sie im nicht öffentlichen oder öffentlich frei einsehbaren Raum entstanden seien. Dies gelte für die Beobachtungen und Aufnahmen in den Räumlichkeiten der IV-Stelle, des Spitals G.________ sowie im Parkhaus H.________. In Bezug auf die übrigen Ermittlungsergebnisse nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen vor und kam zum Schluss, die Ergebnisse wie auch die Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2014 seien verwertbar.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Ermittlungsergebnisse vollends aus dem Recht weisen müssen. Zur Begründung führt er aus, die Observation sei nicht aufgrund ausgewiesener Zweifel an seiner Leistungsunfähigkeit eingeleitet worden (nachfolgend E. 4.2.1). Zudem habe sie mehr als sechs Monate gedauert, weshalb nicht von einem relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position auszugehen sei (nachfolgend E. 4.2.2).
4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf BGE 143 I 377 ein, die Observation der E.________ AG sei mangels "ausgewiesener Zweifel" nicht geboten gewesen. Er lässt damit ausser Acht, dass die Überwachung nicht durch die IV-Stelle, sondern durch den BVG-Versicherer veranlasst worden war. Allfällige Mängel bei deren Einholung oder Zustandekommen sind deshalb im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der dort massgebenden Bestimmungen geltend zu machen. Die IV-Stelle war wohl zufolge Beizugs von Unterlagen aus einem anderen Verfahren gehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Darüber, dass dem Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Genüge getan wurde, besteht Einigkeit. Im Rahmen der umfassenden, freien Beweiswürdigung war demnach nurmehr über die Verwertbarkeit, das heisst die Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu befinden (vgl. BGE 125 V 335 E. 4b S. 335).
4.2.2. Was die diesbezüglich relevante Überwachungsdauer anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, während der sechs Monate dauernden Überwachung sei an lediglich fünfzehn Tagen tatsächlich observiert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer an nur fünf Tagen effektiv beobachtet werden können, wobei die Überwachungsdauer jeweils zwischen zwei und elf Stunden gedauert habe. Es seien zudem nur (sehr) alltägliche Verrichtungen und Handlungen aufgezeichnet worden. Diese Feststellungen blieben unbestritten. Es kann somit entgegen der Beschwerde weder von einer systematischen noch von einer dauernden Überwachung gesprochen werden. Daran ändern anonyme Anrufe und gefälschte elektronische Stellenangebote nichts, welche der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Observationszeitraum erhalten haben wollen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan bzw. überhaupt konkret behauptet, dass diese von den Observateuren stammten. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Überwachungspersonen (beauftragt durch den BVG-Versicherer) über die Begutachtungstermine (veranlasst durch die IV-Stelle) informiert waren und den Beschwerdeführer in eine Falle gelockt hätten, wie dieser behauptet.
 
5.
5.1. Die Vorinstanz kam in sorgfältiger Würdigung der umfassend wiedergegebenen Akten zum Schluss, es sprächen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2014. Sie äusserte sich insbesondere einlässlich zu dem Bericht des Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2016, welchen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Second Opinion zu den Akten gegeben hatte und auf welchen er sich vor Bundesgericht abermals beruft. Namentlich trug das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand Rechnung, dass Dr. med. I.________ den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht hatte und er - gemäss eigenen Aussagen - mit einer Diagnosestellung nach alleiniger Betrachtung des Videomaterials überfordert war.
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er beschränkt sich im Wesentlich auf die Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge, weshalb ihn Dr. med. D.________ vor Erstellung des Ergänzungsberichts vom 8. Dezember 2014 abermals hätte untersuchen müssen. Dies genügt nicht. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Hinweis auf das Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016. Darin ging es um die Frage, ob bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen einer Observation und einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das blosse Einholen einer Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genüge. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar: Es steht keine Aktenbeurteilung des RAD auf dem Prüfstand, sondern eine solche von Dr. med. D.________, welcher den Beschwerdeführer seinerzeit in der Funktion eines psychiatrischen Gutachters umfassend untersucht hatte (dies im Übrigen im Zeitraum der Observation, was der Vergleichbarkeit der jeweils gezeigten Verhalten besonders zuträglich ist). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass der Gutachter eine erneute Untersuchung für nicht notwendig hielt. Entgegen der Beschwerde ändert am Beweiswert des Berichts vom 8. Dezember 2014 auch nichts, dass Dr. med. D.________ - wie im Übrigen Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 2. März 2013 - schon anlässlich der Begutachtung vom Juli 2014 auf gewisse Elemente hingewiesen hatte, welche nicht ganz zu einer schweren Depression passten (die teils unauffällige Mimik und innere Präsenz im Rahmen der Untersuchung sowie die nicht vernachlässigte Körperhygiene). Im Gegenteil sprechen diese Elemente für das Vorliegen einer Aggravation, welche der Gutachter indessen erst mit Hilfe der Observationsergebnisse zu erkennen vermochte.
 
6.
6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ursprünglich, d.h. ab dem 10. April 2012, überwiegend wahrscheinlich an einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Depression gelitten, welche im weiteren Verlauf eine deutliche Verbesserung bzw. eine Remission erfahren habe. Zu welchem Zeitpunkt die Änderung des Gesundheitszustands erfolgt sei und ob sie nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch vorgelegen habe, könne indessen aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Meldepflichtverletzung nicht mehr eruiert werden. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer selber zu verantworten.
6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Wie er selber einräumt, hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Observationsergebnissen auseinandergesetzt. Entgegen der Beschwerde hat sie in den Erwägungen 8.1.3-8.1.10 auch eingehend erläutert, worin ihrer Auffassung nach die konkreten Diskrepanzen im Verhalten des Versicherten liegen. Sie hat dabei ausführlich Bezug genommen auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2014, welcher grosse Diskrepanzen und erhebliche Inkonsistenzen festhielt und zum Schluss kam, seine damalige Beurteilung (Expertise vom 4. Juli 2014) müsse unbedingt revidiert werden. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander (zur Begründungspflicht vgl. E. 1.1 hievor). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den stattdessen vorgebrachten pauschalen Hinweisen, wonach sich auch depressive Menschen in der Öffentlichkeit nicht zwingend und für jedermann sichtbar auffällig verhielten und auch hin und wieder dazu motiviert werden könnten, mit den Kindern auf den Spielplatz zu gehen oder einen Gottesdienst zu besuchen. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf keine fachärztliche Einschätzung zum Vorliegen von Inkonsistenzen stützen können. Eine solche liegt mit dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2016 offenkundig vor.
6.3. Da infolge der Aggravation in psychischer Hinsicht kein sozialversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; 131 V 49 E. 1.2 S. 51), ist mit der Vorinstanz von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und es erübrigt sich die beantragte erneute psychiatrische Begutachtung.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner