BGer 6B_106/2018 |
BGer 6B_106/2018 vom 05.09.2018 |
6B_106/2018 |
Urteil vom 5. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verletzung des UWG),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 (470 17 175).
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Sachverhalt: |
A. |
Die B.________ AG kontrolliert im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen (Verein IP-Suisse), ob landwirtschaftliche Produzenten die Auflagen befolgen, von welchen die Verleihung bestimmter Produkte-Gütesiegel (Labels) abhängt. X.________ inspizierte am 10. Juli 2017 für die B.________ AG den Hof von A.________. Gestützt auf seinen Bericht entzog die Geschäftsstelle von IP-Suisse dem Betrieb von A.________ das Gütesiegel auf unbestimmte Dauer mit der Begründung, die IP-Suisse-Richtlinien seien in verschiedenen Punkten nicht eingehalten (Schreiben vom 27. Juli 2017).
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Am 7. August 2017 zeigte A.________ X.________ wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an. Er wirft ihm einerseits vor, nicht über die für die Inspektion benötigte ISO-Akkreditierung zu verfügen resp. mit der Durchführung der Kontrolle eine solche konkludent vorgetäuscht zu haben, und damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c resp. lit. b UWG unlauter gehandelt zu haben. Anderseits habe er unzutreffende und herabsetzende Angaben unter anderm über den Zustand und die Behandlung des Viehs in seinen Kontrollbericht aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand (Verfügung vom 14. August 2017). Die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.
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B. |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss vom 21. November 2017).
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C. |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Staatsanwaltschaft anweise, gegen X.________ eine Untersuchung wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c, eventuell lit. b, und von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu eröffnen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das trifft auf die Träger des Rechtsgutes zu, das durch die verletzte Strafnorm (mit-) geschützt ist. Die geschädigte Person kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.
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Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, wird die Privatklägerschaft vor den kantonalen Behörden häufig noch keine Zivilforderung angehoben haben. In diesen Fällen muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer legt dar, er habe in seinem Strafantrag eine Zivilforderung ausdrücklich vorbehalten. Angesichts der Nichtanhandnahme des Verfahrens habe er bisher aber keine Möglichkeit gehabt, die Zivilforderung in einer Strafuntersuchung zu begründen. Der Verlust des IP-Suisse-Labels führe offensichtlich zu einem finanziellen Schaden. Zum einen erzielten mit einem Umweltlabel ausgezeichnete Produkte einen höheren Marktpreis als konventionelle Produkte. Zum andern könne er seit dem 10. Januar 2018 seine Milch nicht mehr verkaufen, müsse diese vielmehr entsorgen. Der tägliche Einnahmenausfall von rund 400 Franken sei direkte Folge der angezeigten Handlungen. Zwar habe man sich in einem zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren auf ein Vorgehen geeinigt, wie der Ausschluss allenfalls rückgängig zu machen sei. Die kantonale Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion habe den Ausschluss dann aber anfangs Januar 2018 der Presse gegenüber bestätigt. Daraufhin habe die Genossenschaft, welche bisher Milch bei ihm bezogen habe, mitgeteilt, diese fortan nicht mehr entgegenzunehmen. Zugleich sei es ihm aufgrund der Statuten dieser Genossenschaft untersagt, an einen andern Abnehmer zu liefern. Er habe nun keinen Abnehmer mehr für die Milch. Die genaue Bezifferung des gesamten finanziellen Schadens sei erst im Rahmen einer adhäsionsweise geltend zu machenden Zivilforderung im Strafverfahren möglich, wenn klar sei, wie lange der Entzug des Labels dauere.
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1.3. Es liegt auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer aus dem Verlust des Labels ein Schaden in Form einer Umsatzeinbusse, allenfalls auch eines Reputationsschadens, entsteht. Es steht eine Forderung aus unerlaubter Handlung im Raum. Ob die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auch hinsichtlich der Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die Beurteilung der Zivilansprüche (oben E. 1.1) erfüllt ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden, denn der angefochtene Beschluss hält in der Sache vor Bundesrecht stand, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gegeben sind. Die vorgeworfenen Handlungen fielen in den Geltungsbereich des UWG und könnten ein Strafverfahren nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 UWG in Gang setzen. Im Einzelnen macht er geltend, der Prüfbericht des Beklagten sei unwahr. Einer Checkliste der Bestandestierärzte sei zu entnehmen, dass es im Beurteilungszeitraum 9. Mai bis 5. September 2017 keine wesentlichen Beanstandungen betreffend die Tierhaltung gegeben habe. Insofern liege eine durch Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verpönte Äusserung vor. Weiter verfügten weder die B.________ AG noch der Beschuldigte über eine ISO-Akkreditierung für Inspektionen, wie sie nach den IP-Suisse-Richtlinien erforderlich sei. Dies stelle eine Titelanmassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c (eventuell lit. b) UWG dar.
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Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a-c UWG befasst, weil sie verkannt habe, dass diese Spezialtatbestände der Generalklausel von Art. 2 UWG vorgingen. Nur wenn keiner der Spezialtatbestände erfüllt sei, komme Art. 2 UWG zum Zug.
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2.2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifel ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287).
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2.3. Die Vorinstanz schützte die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft, weil sie die fraglichen Straftatbestände für im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt hielt. Weder die vorgeworfene Titelanmassung noch die Erstellung des Prüfberichts seien Wettbewerbshandlungen. Die Handlungen des Kontrolleurs seien weder darauf angelegt noch objektiv geeignet gewesen, diesen selbst oder einen andern Marktteilnehmer zu begünstigen. So sei die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts nicht in einem strafrechtlichen Verfahren geltend zu machen, sondern mit dem Rechtsmittel, das in den Richtlinien der IP-Suisse vorgesehen sei. Ohnehin könne eine Äusserung den Wettbewerb nur beeinflussen, wenn sie gegenüber Dritten erfolge. Als Auftraggeberin sei die IP-Suisse keine Dritte.
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2.4. |
2.4.1. Unlauter und widerrechtlich ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG allein ist nicht strafbar: Die Strafbestimmung von Art. 23 UWG erfasst nur unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3-6 (Urteile 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5 und 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.6.1; PASCAL PICHONNAZ, Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 74 zu Art. 2 UWG; MACALUSO/DUTOIT, ebenda, N. 14 zu Art. 23 UWG; KILLIAS/GILLIÉRON, Basler Kommentar zum UWG, 2013, N. 1 zu Art. 23 UWG).
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Um die Reichweite der Straftatbestände nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 3-6 UWG zu bestimmen, ist freilich auf den Grundsatz nach Art. 2 UWG zurückzugreifen. Das Verhältnis zwischen dieser Grundsatznorm und den einzelnen verpönten Handlungen nach Art. 3 ff. UWG ist nicht dasjenige von leges speciales gegenüber einer Auffangnorm. Bei den einzelnen Tatbeständen handelt es sich um konkretisierende Ausprägungen des Grundsatzes. Dieser wiederum umreisst den Bereich, innerhalb dessen fragliche Sachverhalte gegebenenfalls als unlautere Verhaltensweisen im Sinne der Art. 3 ff. UWG gelten können.
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Die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern und Abnehmern beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c/aa S. 202; Urteil 6B_869/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.2 [" È (...) rilevante che il comportamento dell'autore sia riferito direttamente alla concorrenza e sia oggettivamente idoneo (...) a influenzare il mercato "]). Massgeblich sein können nur Verhaltensweisen, die - unabhängig von den Absichten und Motiven des Handelnden (MATHIS BERGER, Basler Kommentar zum UWG, 2013, N. 24 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) - auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind. Sie müssen "marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet" sein (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78). Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zweck, der nur gegeben ist, wenn der Handelnde (zumindest auch) eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv fördert. Dabei kann es sich um eine eigene oder fremde Tätigkeit handeln (PICHONNAZ, a.a.O., N. 49 zu Art. 2 UWG; PETER JUNG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SHK, 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 2 UWG). Es ist also nicht erforderlich, dass sich das unlautere Verhalten im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen "Täter" und Betroffenem abspielt (BGE 117 IV 193; JUNG, a.a.O., N. 18 zu Art. 2 UWG; RETO HEIZMANN, in: UWG, Kommentar, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, N. 48 zu Art. 1 und LORENZA FERRARI HOFER, ebenda, N. 45 zu Art. 2 UWG).
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2.4.2. Die hier infrage stehenden Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle und der Erstellung eines Inspektionsberichts waren Teil der Prüfung, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Qualitätslabels nach wie vor erfüllt. Es fragt sich, ob sie im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt, das heisst dazu bestimmt oder auch nur objektiv geeignet waren, den Erfolg eines Wettbewerbers zu verbessern oder zu mindern, dessen Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern (vgl. BGE 120 II 76 E. 3a S. 78). Dies ist zunächst zu bejahen: Die Verleihung von Gütesiegeln anhand von Qualitätsstandards durch staatliche oder privaten Stellen untersteht grundsätzlich dem UWG (JUNG, a.a.O, N. 16 zu Art. 2 UWG). Jedoch können die hier interessierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres mit der Labelvergabe gleichgesetzt werden: Direkt wettbewerbswirksam ist erst die Verleihung des Gütesiegels (resp. dessen Entziehung) selbst. Wie es sich damit vorliegend verhält, kann aber offenbleiben, da die angerufenen Tatbestände jedenfalls nicht erfüllt sind.
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2.4.3. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Äusserung nur dann, wenn sie den Mitbewerber, seine Produkte etc. verächtlich macht (BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36; Urteil 6B_824/2007 vom 17. April 2008 E. 2.2). Das trifft auf die bestrittenen negativen Feststellungen im Prüfungsbericht des Beklagten offenkundig auch dann nicht zu, wenn sie sich als unwahr erweisen sollten. Fehlt es an einem im Rechtssinne herabsetzenden Inhalt, kommt es unter dem Titel des unlauteren Wettbewerbs nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Angaben im Prüfbericht richtig oder unrichtig sind.
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Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer erkennt unlauteres Handeln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG darin, dass die IP-Suisse gegebenenfalls geschäftsschädigende Äusserungen im Prüfungsbericht des Beschuldigten als Dritte wahrnimmt. Die IP-Suisse als Adressatin nimmt aber selber nicht am einschlägigen Markt (Handel mit landwirtschaftlichen Produkten) teil, wie es für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Handelns notwendig wäre (vgl. ANDREAS BLATTMANN, in: UWG, Kommentar, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, N. 22 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BERGER, a.a.O., N. 25 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).
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Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Ein solches Vorgehen zielt auf eine Besserstellung der eigenen Stellung als Wettbewerber ab (vgl. BERGER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG). Der Beschuldigte ist indessen im einschlägigen Markt ebensowenig ein Wettbewerber wie die Firma B.________ AG oder die IP-Suisse, so dass selbst die unberechtigte Anmassung einer (allenfalls erforderlichen) ISO-Zertifizierung als Inspekteur keine tatbestandsmässige Handlung darstellen könnte.
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Aus diesem Grund fällt auch eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ausser Betracht. Danach handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
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2.4.4. Nicht vertieft angegangen zu werden braucht die in der Lehre - im Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) - aufgeworfene Frage, ob die (relativ unbestimmt gefassten) Tatbestände nach den Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit (Art. 23 UWG) enger aufzufassen sind, als wenn es um rein lauterkeitsrechtliche Rechtsfolgen (Art. 9 UWG) ginge (vgl. BERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; KILLIAS/GILLIÉRON, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 UWG mit Hinweisen).
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2.5. Die Feststellung der Vorinstanz, die inkriminierten Handlungen erfüllten die Straftatbestände nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 UWG eindeutig nicht (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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