Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_383/2018
Urteil vom 6. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
HRM & Rechtsberater,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Untersuchung von Personen / DNA-Profil,
Beschwerde gegen die Beschlüsse
vom 26. Februar 2018 (BK 17 526) und 15. März 2018 (BK 18 7 + 8) des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (Postaufgabe 8. August 2018), soweit überhaupt verständlich, Beschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 526 vom 26. Februar 2018 und BK 18 7+8 vom 15. März 2018. Gegen beide Beschlüsse ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen bzw. die Beschwerdeführer haben die Beschlüsse bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten (Urteil 1B_217/2018 vom 11. Mai 2018 bezüglich Beschluss des Obergerichts BK 18 7+8 und Urteil 1B_181/2018 vom 6. Juli 2018 bezüglich Beschluss des Obergerichts BK 17 526). Eine erneute Anfechtung dieser Beschlüsse ist daher von vornherein nicht möglich.
2.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (BK 18 258) ein Kostenerlassgesuch von A.________ und B.________ vom 14. Juni 2018 betreffend die Verfahrenskosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2018 (BK 18 7+8) ab. Diese Verfügung befand sich in den umfangreichen Beschwerdebeilagen der Beschwerdeführer. Soweit sich ihre Beschwerde vom 27. Juli 2018 auch gegen diese Verfügung richten sollte, genügt die weitschweifige und nicht sachbezogene Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Befangenheitsvorwurf gegen die Präsidentin der Beschwerdekammer bzw. gegen das Obergericht erweist sich als unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend, da der Umstand, dass Gerichtspersonen bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatten, keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Urteil 1B_387/2018 vom 21. August 2018 mit den gleichen Beteiligten, E. 4). Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zur Abweisung des Kostenerlassgesuches führte. Sie legen somit nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
3.
In ihrer weitschweifigen und kaum verständlichen Eingabe machen die Beschwerdeführer ausserdem Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG geltend. Sie nennen indessen kein bundesgerichtliches Urteil, gegen das sich ein allfälliges Revisionsgesuch richten sollte. Gegen kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nicht Revision verlangt werden. Auf ein sinngemäss gestelltes Revisionsgesuch kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig bzw. genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli