Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_666/2017
Urteil vom 6. September 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2017 (VBE.2017.314).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ meldete sich im März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 1998 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. November 2000). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil I 616/01 vom 3. Oktober 2002 letztinstanzlich gut. Es hob die Verfügung und den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei Dr. med. B.________, Leitender Arzt Psychosomatik, Klinik C.________ (erstattet am 25. Mai 2004), ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 60 %. Sie sprach A.________ mit Wirkung ab 1. März 1998 (unverändert) eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (aufgrund des Inkrafttretens der Bestimmungen der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 6. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006).
A.b. Im Rahmen einer im August 2012 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruches liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und E.________, FMH Psychiatrie, vom 4. November 2013). Gestützt darauf verfügte sie (nach Vorbescheid vom 13. November 2013) am 21. Februar 2014 unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die Aufhebung der Invalidenrente. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. Dezember 2014). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_60/2015 vom 30. Januar 2015 nicht ein.
A.c. In der Folge holte die Verwaltung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches vom 21. Juni 2016 datiert. Vorbescheidweise stellte sie dem Versicherten am 2. September 2016 in Aussicht, die Verfügung vom 6. September 2004 werde wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenzahlung aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % mit Wirkung auf 31. März 2014 eingestellt. In diesem Sinne verfügte sie auf Einwand des Versicherten am 2. März 2017.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 2. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die bisherigen Leistungen gemäss Verfügung vom 6. September 2004 auszurichten. Mit Entscheid vom 17. August 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Entscheides vom 17. August 2017 (samt der zugrunde liegenden Verfügung vom 2. März 2017) und Ziffer 1 des Entscheides vom 11. Dezember 2014 (samt der zugrunde liegenden Verfügung vom 21. Februar 2014) beantragen. Es seien die bisherigen Leistungen gemäss Verfügung vom 6. September 2004 weiterhin auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist die von der IV-Stelle mit Wirkung auf Ende März 2014 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Dreiviertelsrente des Versicherten.
3.
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch der Zwischenentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2014, welcher nicht selbständig anfechtbar war, auf seine Bundesrechtskonformität hin zu prüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dabei besteht Einigkeit darin, dass die Vorinstanz im damaligen Entscheid zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht erfüllt waren. Streitig ist demgegenüber, wie es sich mit der im Entscheid vom 11. Dezember 2014 als Rückkommenstitel herangezogenen Wiedererwägung verhält.
3.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87 mit Hinweisen; SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4) oder auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2; Urteil 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.1).
Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; je mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.2. In seinem Entscheid vom 11. Dezember 2014 war das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 6. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006) sei zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die IV-Stelle habe sich damals einzig auf die nicht nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Gutachten der Klinik C.________ vom 25. Mai 2004 gestützt, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten bei geringen objektivierbaren Befunden eine Einschränkung von 50 % bestehe. Durch die Unterlassung weiterer Abklärungen habe die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es gelte nun, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Da die Aktenlage aber keine abschliessende Beurteilung erlaube, insbesondere weil Dr. med. D.________ (interdisziplinäres Gutachten vom 4. November 2013) jegliche Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden des Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut (CT der Lendenwirbelsäule vom 27. September 2013), vermissen lasse und seine Einschätzung nicht nachvollziehbar sei, müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neuverfügung wies die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurück.
3.3. Eine auf einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision beruhende Verfügung wie diejenige vom 21. Februar 2014 kann nur dann mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden (E. 3.1 hiervor), wenn das Gericht (selbst) über die nötigen Beurteilungsgrundlagen verfügt (vgl. dazu SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2). Dies schliesst bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen als solchen eine nachträgliche Sachverhaltserhebung mittels zusätzlicher, an die Verwaltung delegierter Abklärungen, wie im Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2014 angeordnet, aus. Dessen Bundesrechtskonformität im Lichte des Grundsatzes, wonach die Wiedererwägung für die Verwaltung fakultativ ist, indem sie in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt und ihr nicht aufgezwungen werden darf (vgl. SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 80 zu Art. 30-31 IVG ), kann indessen mit Blick auf das Folgende offenbleiben.
4.
Als Motivsubstitution bleibt zu prüfen, ob der Rentenanspruch des Versicherten im Sinne einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG an seither anspruchserheblich geänderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen ist.
4.1. Das kantonale Gericht setzte sich zwar mit den Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht auseinander, weil es sich an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2014 gebunden sah und eine Prüfung der Rente demzufolge nur unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten für zulässig erachtete. Wie im vorinstanzlichen Verfahren äussert sich der Beschwerdeführer aber von sich aus auch zur Frage einer revisionsweisen Rentenaufhebung. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Da die IV-Stelle in Kenntnis der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde darauf verzichtete, sich vernehmlassungsweise dazu zu äussern, erübrigt es sich, ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
4.3. Eine Gegenüberstellung der gesundheitlichen Verhältnisse in den massgebenden Vergleichszeitpunkten ergibt folgendes Bild:
4.3.1. In ihrer rentenzusprechenden, auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Verfügung vom 6. September 2004 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006) war die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 25. Mai 2004 davon ausgegangen, dass dem Versicherten leichte wechselbelastende Tätigkeiten halbtags zumutbar sind (Arbeitsfähigkeit von 50 %). Nach der zugrunde liegenden gutachterlichen Einschätzung des Dr. med. B.________ litt der Versicherte an einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Diskusprotrusion L5/S1) sowie einer leichten Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, deretwegen insgesamt eine Einschränkung der körperlichen und der kognitiven Leistungsfähigkeit, der allgemeinen Belastbarkeit (mit der Notwendigkeit von Pausen) sowie der Strategie, neue Situationen zu bewältigen, bestand.
4.3.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich seither entwickelt hat, ist auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. August 2017 gestützt auf das ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 (vgl. dazu E. 4.5.2) getroffenen Feststellungen zu den aktuellen (ab 2014 bestehenden) gesundheitlichen Verhältnissen abzustellen (ungeachtet des Umstandes, dass diese darin nicht für eine Prüfung unter revisionsrechtlichen Aspekten getroffen worden sind). Ebenso kann, soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 21. Juni 2016 mit denselben Argumenten wie im vorinstanzlichen Verfahren verneint, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Die ABI-Gutachter hielten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes, linksbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) sowie ein chronisch rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) fest. Des Weitern gaben sie an, dass es im Bereich des Achsenskeletts zu zunehmenden degenerativen Veränderungen und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, während aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Insgesamt wurde dem Versicherten für körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte berufliche Tätigkeiten eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert. Diese Angaben gälten unverändert mindestens seit der im September 2014 im Spital G.________ durchgeführten rheumatologischen Untersuchung.
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es gemäss dem ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016, S. 33, zu einer Verschlechterung gekommen sei, zitiert er die Ärzte unvollständig. Denn diese beschrieben eine solche nur insofern, als die degenerativen Veränderungen im Achsenskelett zugenommen hätten, mithin einzig bezogen auf den somatischen Zustand. Gleichzeitig gaben sie an, dass die psychischen Beeinträchtigungen weggefallen seien. Diese hatten beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rentenzusprache zu einer nicht unerheblichen Einschränkung auch der kognitiven Leistungsfähigkeit, seiner allgemeinen Belastbarkeit sowie seiner Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien im Hinblick auf die Bewältigung neuer Situationen geführt (Gutachten des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2004). Dass beim Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 aufgrund des erwähnten Gesundheitsschadens rein körperlicher Art neu eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten (mindestens seit September 2014) bestand, stellt eine wesentliche Verbesserung dar gegenüber dem Jahr 2004, in welchem gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2004 aufgrund von körperlichen und psychischen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit 50 % (ebenfalls für leichte wechselbelastende Tätigkeiten) betragen hatte. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach im ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 ein im Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt bloss abweichend beurteilt werde, hält damit nicht stand.
4.4. Für den aufgrund dieses verbesserten Gesundheitszustandes durchzuführenden Einkommensvergleich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der darin im Einklang mit der Verwaltung durchgeführte, zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führende Einkommensvergleich auf der Grundlage eines Valideneinkommens von Fr. 63'046.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'872.- gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Weshalb sich im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens (auf der Grundlage einer ganztags verwertbaren Leistungsfähigkeit von 60 %) kein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug rechtfertigt, hat die Vorinstanz bereits einlässlich dargetan. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach trotz Rentenaufhebung ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen sei, missachte die Rechtsprechung, wonach die Verwaltung sowohl bei der revisions- als auch bei der wiedererwägungsweisen Rentenherabsetzung oder -aufhebung grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchführen müsse, sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen habe (vgl. statt vieler: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010). Seiner Auffassung nach hätte ihm die IV-Stelle zwingend unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Eingliederungsmassnahmen anbieten müssen.
4.5.1. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe gegenüber dem internistischen Gutachter angegeben, er könne sich "allenfalls" eine körperlich leichte Tätigkeit während 1 ½ bis 2 Stunden pro Tag vorstellen, wenn die Schmerzen dies zuliessen, und gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, dass er wegen der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Seine Äusserungen seien damit widersprüchlich und zudem auch "nicht bedingungslos" gewesen. Vor diesem Hintergrund erstaune der Hinweis der Gutachter nicht, wonach berufliche Massnahmen nur bei entsprechender Motivation erfolgreich umgesetzt werden könnten. Zudem habe der Versicherte weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren berufliche Massnahmen beantragt. Der Hinweis auf Arbeitsbemühungen sei unbehelflich, weil diese 2013 stattgefunden hätten. Da es somit in Würdigung aller Umstände am subjektiven Eingliederungswillen fehle, habe die IV-Stelle die Invalidenrente trotz langjährigen Rentenbezugs ohne vorgängige berufliche Massnahmen aufheben dürfen.
4.5.2. Die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.4; 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1). In der Beschwerde wird nichts dargetan, was sie als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dass das kantonale Gericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme angebrachten Vorbehalte und gegenüber dem Psychiater geäusserte Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, als Ausdruck fehlenden Eingliederungswillens betrachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seit 2004 eine Beschäftigung halbtags zumutbar gewesen wäre, nach den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. auch ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, was im Übrigen gemäss Dr. med. B.________ wegen der "negativen Erwartungshaltung" des Versicherten von Anfang an absehbar war (Gutachten vom 25. Mai 2004). Ein derartiger langjähriger Verzicht auf die Verwertung einer mit 50 % erheblichen Restarbeitsfähigkeit bestätigt die vom Beschwerdeführer seit jeher (vgl. Schlussbericht der Berufsberatung vom 23. November 1999 bzw. 4. April 2000) und mehrfach geäusserte fehlende Bereitschaft zu entsprechenden Schritten. Daran vermag der Hinweis auf zwei vereinzelte, um die Zeit des Vorbescheids vom 13. November 2013 herum getätigte Stellenbemühungen (Absagen vom 26. November und 9. Dezember 2013) nichts zu ändern, dies umso weniger, als der Versicherte gleichzeitig an den ihm von der IV-Stelle parallel dazu ab 13. November 2013 erneut angebotenen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen keinerlei Interesse zeigte. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es beim Beschwerdeführer am Eingliederungswillen fehlte. Ebenso steht im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen), dass sie unter diesen Umständen auch die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für entbehrlich hielt.
4.6. Zu prüfen bleibt schliesslich der Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenaufhebung zufolge eines verbesserten Gesundheitszustandes. Mit Blick darauf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016, wie darin ausdrücklich festgehalten, mindestens seit September 2014 gilt, rechtfertigt sich eine Einstellung der Rente nicht bereits mit Wirkung auf Ende März 2014 (wie von der IV-Stelle verfügt und von der Vorinstanz bestätigt), sondern erst mit Wirkung auf Ende November 2014, dies in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV.
5.
5.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde des Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen ist, als seine Rente zwar (entgegen seinem Antrag) aufgehoben wird, indessen erst mit Wirkung auf 30. November statt bereits auf 31. März 2014, rechtfertigt es sich, ihn und die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen zu lassen. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner, soweit er obsiegt, eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
5.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. März 2017 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Thomann, Olten, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-) auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann