Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_403/2018
Urteil vom 7. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2018 (VBE.2017.751).
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ ist als Projektmanagerin bei der B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. November 2015 nahm sie an der Weihnachtsfeier ihrer Arbeitgeberin teil, als ein Animateur in unmittelbarer Nähe von A.________ eine Handkonfettikanone auslöste. Die Ärzte am Spital C.________ diagnostizierten am Folgetag ein Knalltrauma rechts mit Tinnitus und intermittierender Dysakusis. Es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach diversen Abklärungen verneinte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 12. Mai 2017 ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 27. November 2015 mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung vor. Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2017 hielt sie an diesem Standpunkt fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. April 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der Einsprache- und kantonale Entscheid seien aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien nach weiteren Abklärungen zu gewähren.
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, erstere unter Hinweis auf den angefochtenen Gerichtsentscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
1.2. Stehen aber - wie vorliegend - mangels attestierter Arbeitsunfähigkeit keine Taggeldleistungen, mithin keine Geldleistung, sondern einzig Kosten für die Heilbehandlung zur Diskussion, so gelangt die Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412, Urteil 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
1.3. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass keine unfallähnliche Körperschädigung (aArt. 9 Abs. 2 UVV) vorliegt. Hingegen ist streitig, ob der von der Konfettibombe bewirkte Knall den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und hierbei insbesondere die Voraussetzung eines ungewöhnlichen (äusseren) Faktors erfüllt.
3.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG und dessen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79, 129 V 402 E. 2.1 S. 404) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2015 während der Weihnachtsfeier ihrer Arbeitgeberin mit anderen Arbeitskollegen an einem Tisch neben der Bühne sass, als ein Komiker eine Handkonfettikanone anzündete. Er sei in einem Abstand von ungefähr einer Armlänge neben ihr gestanden und habe die Kanone auf der Höhe ihres rechten Ohrs gehalten. Unbestritten ist ebenfalls die Tatsache, dass es sich beim vermeintlichen Tatobjekt um eine Handheld Cannon des Herstellers MagicFX handelt.
4.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Konfettikanone, sofern sie in einem Sicherheitsabstand von 20 cm ausgelöst werde, einen maximalen Lärmpegel von 91,6 dB (A) verursache. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich im massgeblichen Zeitpunkt in einer Distanz von circa einem Meter zur Handkonfettikanone befunden habe, liess das kantonale Gericht darauf schliessen, dass sie einem deutlich geringeren Schallpegel als 91,6 dB (A) ausgesetzt gewesen sei. Es befand sodann, dass es an der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehle, womit das Ereignis vom 27. November 2015 den Unfallbegriff nicht erfülle.
4.3. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst einwenden, dass die Vorinstanz sich nicht auf den Wert von 91,6 dB (A) hätte abstützen dürfen, ohne vorgängig konkrete Lärmmessungen durch einen Sachverständigen getätigt zu haben. Das Argument besticht nicht. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich, dass die Vorinstanz - zugunsten der Versicherten - auf den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Maximalwert von 91,6 dB (A) abstellte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend weder die anderen Gäste noch der Entertainer selber, der die Konfettikanone seit über 10 Jahren im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ohne besondere Vorkommnisse verwendet, am fraglichen Abend den Knall als störend oder als ausserordentlich laut empfunden hätten. Angesichts der gesamten Umstände erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, dass das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.
4.4. Ist folglich mit der Vorinstanz von einem maximalen Schallpegel von 91,6 dB (A) auszugehen, stellt sich ferner die Frage, ob der genannte Wert als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (zu den kumulativ bedingten Unfallmerkmalen: BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221). Mit Blick auf das Urteil 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2.1, worin befunden wurde, dass ein Knalltrauma mit einem maximalen Schallpegel von 111 dB (A) den Unfallbegriff mangels Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfülle (vgl. zum Grenzwert für kurz dauernde, akute Schallereignisse auch Urteil 8C_477/2007 vom 10. September 2008 E. 3.2), muss dies bei einem Schallpegel von maximal 91,6 dB (A) umso mehr gelten. Soweit die Beschwerdeführerin einbringen lässt, dass bei einer Konfettikanone nicht nur ein Schalldruck-, sondern auch eine Luftdruckwelle verursacht werde, dringt sie mit dieser Argumentation ebenfalls nicht durch. Denn selbst wenn der Knall mit einer Lautstärke von 91,6 dB (A) zusätzlich von einer Luftdruckwelle begleitet würde, so könnte angesichts des geringen Schallpegels diese Luftdruckwelle ihrerseits jedenfalls nicht als aussergewöhnlicher äusserer Faktor anerkannt werden. Fehlt es somit bereits am Erfordernis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, kann die Frage, ob die übrigen kumulativen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind, wie jene des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Knalltrauma und den dadurch bewirkten Folgen, offen bleiben.
4.5. Unter den dargelegten Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 27. November 2015 verneinte.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu