Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1168/2017
Urteil vom 10. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel ( Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB ), mehrfache qualifizierte Förderung der Prostitution (aArt. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB) etc.; Mittäterschaft; Strafzumessung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2017 (4M 16 17).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 22. Dezember 2015 des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen qualifizierten Förderung der Prostitution, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen als schwerer Fall, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne entsprechende Bewilligung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 254 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. April 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2014. Den ihr mit Strafverfügung des Bezirksamtes Arbon vom 19. Januar 2010 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- widerrief das Kriminalgericht nicht.
Mit Urteil vom 18. Juli 2017 bestätigte das Kantonsgericht Luzern den erstinstanzlichen Entscheid, soweit angefochten, im Schuld- und Strafpunkt.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden freizusprechen. Sie sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zum mehrfachen qualifizierten Menschenhandel, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Förderung der Prostitution, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen als schwerer Fall, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne entsprechende Bewilligung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen von A.________ könnten nicht verwertet werden, soweit sie nicht auf einer korrekten Konfrontation beruhten. Deren Verfahren sei getrennt geführt und im abgekürzten Verfahren abgeschlossen worden. Eine Verfahrenstrennung sei aber sachlich nicht begründet, wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten würden und unklar sei, wer welchen Tatbeitrag geleistet habe (Beschwerde S. 5 f. und S. 19 f.).
Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406; 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2; je mit Hinweisen). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin beanstandete sie im vorinstanzlichen Verfahren (noch) nicht, ihr Verfahren sei zu Unrecht bzw. nicht aus sachlichen Gründen getrennt von demjenigen von A.________ geführt worden (Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. November 2016, vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 22, und Ergänzungen dazu, Verhandlungsprotokoll vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 26). Eine solche Rüge ist denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch legt sie eine solche dar. Ihr Verhalten bzw. ihr Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin an der Konfrontationseinvernahme mit A.________ vom 20. Dezember 2012 in Begleitung ihres Verteidigers anwesend und konnte von ihrem Fragerecht Gebrauch machen (kantonale Akten Ordner 1 Reg 2 Bel. 92 ff.).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz weise ihren Antrag auf kriminaltechnische Auswertung ihres Mobiltelefons zu Unrecht ab (Beschwerde S. 6 f.).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz wies den Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung ab (Urteil S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht substanziiert auseinander, namentlich zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot oder in anderer Weise gegen geltendes Recht verstossen haben könnte. Ihre Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (siehe Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei den Tatbeständen des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Fälschung von Ausweisen von Mittäterschaft ausgegangen, obwohl Gehilfenschaft vorliege (Beschwerde S. 7 ff.). Allerdings stellt sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urteil S. 10 ff. E. 3-5; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff. E. 2 f.), die nicht zu beanstanden ist, lediglich Behauptungen bzw. ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber und legt dar, ihre Meinung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. Für die Begründung von Willkür genügt es aber nicht, dass der angefochtene Entscheid nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Sie hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung beanstandet und vorbringt, ihr jeweiliger Tatbeitrag sei als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Sie legt ihrer Rüge ihre eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Inwiefern die rechtliche Qualifikation als Mittäterin ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein soll, begründet sie nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie führt aus, die Vorinstanz fälle eine gleich hohe Strafe wie die erste Instanz aus, obwohl die Vorinstanz ihre Stellung, Verantwortung und Selbständigkeit in der Organisation wesentlich tiefer ansetze als jene (Beschwerde S. 18 ff.).
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
4.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (Urteil S. 15 ff. E. 7; erstinstanzliches Urteil S. 54 ff. E. 5.1.2 ff.). Sie ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden und durfte die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie die Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Organisation tiefer einstuft. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini