BGer 9C_508/2018
 
BGer 9C_508/2018 vom 10.09.2018
9C_508/2018
 
Urteil vom 10. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Mai 2018 (VBE.2017.734).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2018, mit dem es - nach Beiladung des B.________ - A.________ zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 97'419.60 verpflichtete,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ihm frühestens am 13. Juni 2018 eröffnet worden,
dass indessen der Entscheid vom 30. Mai 2018 gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 9. Juni 2018 an A.________ ausgehändigt wurde,
dass die Beschwerde somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann