BGer 4D_45/2018 |
BGer 4D_45/2018 vom 12.09.2018 |
4D_45/2018 |
Urteil vom 12. September 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorladung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018 (RU180027-O/U).
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In Erwägung, |
dass B.________ (Beschwerdegegnerin) am 16. Mai 2018 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen ein Schlichtungsbegehren gegen A.________ (Beschwerdeführerin) erhob, mit dem sie die Beseitigung eines Mangels am Storen im Schlafzimmer der 2.5-Zimmerwohnung an der Strasse X.________ in U.________ sowie eine Herabsetzung des Mietzinses bis zur Beseitigung des Mangels verlangt;
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dass die Schlichtungsbehörde die Parteien am 7. Juni 2018 auf den 22. Juni 2018 zur Verhandlung vorlud, nachdem beide unaufgeforderte Eingaben eingereicht hatten;
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dass A.________ erklärte, gegen diese Vorladung "Einsprache" zu erheben, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, B.________ sei nicht alleine Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung, weshalb sie nicht alleine Eingaben an das Gericht machen könne, sondern vielmehr der Solidarmieter C.________ ebenfalls eingeladen werden müsse;
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dass die Schlichtungsbehörde an der Vorladung festhielt;
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dass A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2018 ein als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte;
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dass das Obergericht dieses Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Vorladung auf den 22. Juni 2018 behandelte und mit Beschluss vom 15. Juni 2018 nicht auf diese eintrat mit der Begründung, es drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Verfahren RU180023_O);
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_41/2018 vom 24. August 2018 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Schlichtungsbehörde inzwischen, d.h. am 21. Juni 2018, nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens RU180023_O, erneut zur Verhandlung vorlud auf den 15. August 2018;
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dass sich die Beschwerdeführerin dagegen wiederum an das Obergericht wandte, mit einer als "Aufsichtsbeschwerde/Einspruch gegen die erneute Vorladung (...) " bezeichneten Eingabe;
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dass das Obergericht dieses Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Vorladung auf den 15. August 2018 behandelte und mit Beschluss vom 5. Juli 2018 nicht auf diese eintrat, wiederum mit der Begründung, es drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss am 10. Juli 2018 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob;
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dass das Bundesgericht mit Formularverfügung vom 12. Juli 2018 die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte und das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
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dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingaben vom 12. und 19. Juli 2018 ergänzte;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Gericht habe in Dreierbesetzung unter Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung zu entscheiden;
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dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen zulässigen Ausstandsgrund gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung geltend macht, wenn sie darauf verweist, dass diese im Verfahren 4D_41/2018 und nunmehr auch im vorliegenden Verfahren ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen hatte;
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dass deshalb auf das Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten wird (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
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dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren durch die Präsidentin der für das vorliegende Geschäft zuständigen ersten zivilrechtlichen Abteilung, und nicht in Dreierbesetzung zu behandeln ist;
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dass Vor- und Zwischenentscheide wie die Vorladung der Schlichtungsbehörde und darüber ergehende Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzeigt, insbesondere auch, soweit sie bloss vorbringt, sie könne "nicht von der Vorinstanz gezwungen werden, sehenden Auges durch ein ungesetzliches Verfahren hindurchgepeitscht zu werden", und sinngemäss behauptet, an der ungesetzlichen Schlichtungsverhandlung würden, wenn diese durchgeführt werde, die Weichen für alles Weitere gestellt ("der Mist geführt"), ohne aber auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, dass - falls die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen könnte - eine Abweisung des Begehrens der Beschwerdegegnerin ergehen müsste, wenn sich herausstellen sollte, dass für den von der Beschwerdegegnerin konkret geltend gemachten Anspruch eine notwendige Streitgenossenschaft mit C.________ besteht;
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dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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