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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_744/2018
Urteil vom 12. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (sexuelle Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2018 (2N 18 44).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer meldete am 14. Mai 2017 beim Polizeiposten Luzern, er sei von X.________ und Y.________ in Frankreich sexuell genötigt worden. Am 28. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Strafuntersuchung wegen Schändung ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 12. Juni 2018 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt am 19. Juli 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht. Er erwarte, dass die Täter ins Gefängnis kommen.
2.
Die Eingabe vom 19. Juli 2018 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Der Beschwerdeführer wurde daher im Rahmen der Kostenvorschussverfügung vom 24. Juli 2018 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht (act. 4). Am 7. September 2018 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer mittels Einreichung entsprechender Belege sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen ging keine weitere Beschwerdebegründung innert Frist ein. Die vorliegende Beschwerde ist damit alleine aufgrund der Eingabe vom 19. Juli 2018 zu beurteilen. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill