BGer 4A_172/2018
 
BGer 4A_172/2018 vom 13.09.2018
 
4A_172/2018
 
Urteil vom 13. September 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Curchod.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Dr. Sabine Burkhalter
und Rolf Hartmann, Tavelweg 2,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zession,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. Februar 2018 (ZK 17 473).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 29. Mai 2008 schloss das von B.________ (Vermieter, Beklagter, Beschwerdegegner) geführte Einzelunternehmen "C.________" mit D.________ und E.________ (Mieter) einen Mietvertrag betreffend die Vermietung eines Cafés an der Strasse X________ in U.________ ab. Dieser sah vor, dass die Mieter Gebäudeinvestitionen von Fr. 106'000.-- bevorschussen, die nach Vereinbarung oder spätestens bei Vertragsauflösung von dem Vermieter zurückzuzahlen sind. Weiter verpflichtete sich der Vermieter, bei der Vertragsauflösung das Betriebsinventar zum Betriebswert zurückzukaufen. Die Parteien erklärten sich einverstanden, den Mietvertrag auf eine von der Mieterschaft zu gründende Aktiengesellschaft zu übertragen.
In einer separaten Vereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich der Vermieter, der Mieterschaft spätestens bei Vertragsauflösung Fr. 90'000.-- (Fr. 106'000.-- abzüglich Fr. 16'000.-- als Anrechnung für die Mieten von Januar bis April 2008) zu bezahlen.
A.b. Am 4. Januar 2008 wurde die C.________ AG gegründet. Einziges Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft, die vor dem 6. September 2012 unter einem anderen Namen firmierte, ist B.________.
A.c. Am 18. August 2008 gründeten die Mieter die F.________ AG. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft war D.________. Nachdem E.________ im Gründungszeitpunkt über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügte, wurde sie am 12. März 2013 aus dem Handelsregister gelöscht.
A.d. Am 31. Mai 2012 kündigte der Vermieter den Mietvertrag mit Wirkung per 30. Juni 2012.
A.e. Mit Schreiben vom 14. April 2013 stellte die F.________ AG gegenüber dem Einzelunternehmen "C.________" eine Gesamtforderung von Fr. 410'555.75.-- in Rechnung.
A.f. Am 2. Oktober 2013 wurde über die F.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 21. März 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
A.g. Mit Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 trat die F.________ AG in Liquidation die Forderungen von Fr. 90'000.-- (Gebäudeinvestitionen) und Fr. 410'555.75.-- (Betriebsinventar) unentgeltlich an die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ab. Als Schuldnerin der Forderungen wurde in der Abtretungsvereinbarung die "C.________ AG" aufgeführt.
 
B.
B.a. Mit Klage vom 17. Dezember 2014 stellte die Klägerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 392'255.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2012 zu bezahlen sowie die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 43078 des Betreibungsamtes Region Solothurn (Zahlungsbefehl vom 21. November 2014) sei aufzuheben.
-..]"
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation des Beklagten).
Mit Zwischenentscheid vom 2. Februar 2017 stellte das Regionalgericht fest, die Sachlegitimation sei gegeben.
B.b. Gegen den Zwischenentscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Zwischenentscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 wies das Obergericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 sei mangels Einhaltung der gesetzlich geforderten Form nichtig. Der Schuldner der beiden darin abgetretenen Forderungen sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar.
 
C.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2018 sei auzuheben und es sei festzustellen, dass die Sachlegitimation der Parteien im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegeben ist.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG) und der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Sachlegitimation der Parteien im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland festzustellen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der Sachlegitimation neben der Frage des Schriftformerfordernisses verschiedene Punkte angesprochen, jedoch nicht abschliessend geprüft bzw. offengelassen. Das Bundesgericht kann daher dem reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprechen. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist dies unter prozessökonomischen Gesichtspunkten unbefriedigend, wäre doch zu wünschen, dass die Zwischenfrage der Sachlegitimation abschliessend beurteilt wird. Da insbesondere noch Tatfragen strittig sind, kann das Bundesgericht diese jedoch nicht mit freier Kognition prüfen.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.2. Gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wurden weder der Mietvertrag noch die Schuldanerkennung der Abtretungserklärung beigelegt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet hingegen den Mietvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 2008 als Beilagen der Abtretungsurkunde, ohne jedoch eine entsprechende erforderliche Sachverhaltsrüge zu erheben. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung massgebend, wonach Mietvertrag und Schuldanerkennung in der Abtretungsvereinbarung zwar erwähnt, dieser jedoch nicht beigelegt wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Dokumente keinen integrierenden Bestandteil der Abtretrungsvereinbarung bilden.
 
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie verschiedene sich stellende Rechtsfragen nicht beantwortet habe.
Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Wie sie selber erkennt, hat die Vorinstanz verschiedene Rechtsfragen offengelassen, nachdem sie die Abtretungsvereinbarung mangels Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Form als nichtig erachtete. Da die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, geltend zu machen, diese Vorgehensweise verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18, 164 und 165 Abs. 1 OR. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung verneint. Die von der Vorinstanz festgestellte Ungültigkeit der Abtretungsvereinbarung führe dazu, dass der Beschwerdegegner um mehrere hundert Tausend Franken bereichert werde. Dieses stossende Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).
4.2. Ursache für die Nichtigkeit der Abtretung ist nach den Erwägungen der Vorinstanz der Umstand, dass die Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 nicht den Beschwerdegegner B.________ bzw. das von ihm geführte Einzelunternehmen "C.________", sondern die "C.________ AG" als Schuldner der abzutretenden Forderungen bezeichne. Ein unbeteiligter Dritter habe in Kenntnis der Abtretungsvereinbarung und des ihr beigelegten Schreibens nicht sicher sein können, wer Schuldner der abgetretenen Forderungen sei. Da der Inhalt der Abtretung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, sei diese nichtig.
 
4.3.
4.3.1. Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen wie formfreie (BGE 127 III 529 E. 3c; 122 III 361 E. 4; 121 III 118 E. 4b/bb). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gewollt haben oder - wenn sich dies nicht feststellen lässt - wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 140 III 134 E. 3.2; 135 III 295 E. 5.2; 132 III 24 E. 4). Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118 E. 4 b/bb S. 124). Der wirkliche Wille des Zedenten und des Zessionars ist unbeachtlich, wenn er in der Abtretungserklärung nicht verurkundet ist (BGE 105 II 83 E. 2 und 3).
4.3.2. Unbestritten ist unter den Parteien, dass zwischen der F.________ AG in Liquidation als Zedentin und der Beschwerdeführerin als Zessionarin ein Konsens darüber bestand, dass der Schuldner der abzutretenden Forderungen B.________ ist. Dass in der Abtretungsvereinbarung die von B.________ geführte Aktiengesellschaft "C.________ AG" und nicht B.________ selber bzw. das Einzelunternehmen "C.________" als debitor cessus aufgeführt wurde, ist folglich auf ein Versehen der Vertragsparteien zurückzuführen. Somit steht der Inhalt der Abtretungsvereinbarung fest. Strittig ist nur, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgesehenen Form der einfachen Schriftlichkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist. Es stellt sich die Frage, ob die irrtümliche Bezeichnung des debitor cessus einen die Nichtigkeit der Zession begründenden Verstoss gegen Art. 165 OR darstellt.
 
4.4.
4.4.1. Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung (BGE 122 III 361 E. 4c; 105 II 83 E. 2, 82 II 48 E. 1; Urteil 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1; EUGEN SPIRIG, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1993; N. 4 zu Art. 165 OR; THOMAS PROBST, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 165 OR). Bezweckt wird insbesondere die Erleichterung bzw. Sicherung des Beweises der Forderungsabtretung. Geschützt soll der Schuldner der abgetretenen Forderung werden; für ihn soll ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (BGE 105 II 83 E. 2; 82 II 48 E. 1; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 881; BEAT OBERLIN, Die Globalzession in Theorie und Praxis, Diss. Basel 1989, S. 21; ANDREAS VON TUHR/ARNOLD ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 334 f.). Daneben dient das Schriftformerfordernis auch dem Schutz der Gläubiger des Zedenten und des Zessionars (SPIRIG, a.a.O, N 4 zu Art. 165 OR). Von der Formvorschrift nicht bezweckt ist der Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung durch Erschwerung der Bindung und Anregung zur Überlegung (BGE 82 II 48, E. 1; DANIEL GIRSBERGER/JOHANNES LUKAS HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 165 OR).
4.4.2. Wem die Forderung zusteht, muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein (BGE 122 III 361 E. 4c; 105 II 83 E. 2; 82 II 48 E. 1; Urteil 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1). Somit muss sich die Identität des Gläubigers der fraglichen Forderung immer klar ergeben; es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, an wen geleistet werden muss. Um welche Forderung es sich bei der abzutretenden Forderung handelt, muss auch hinreichend zum Ausdruck gebracht werden. Von der Schriftform müssen sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei lediglich verlangt, dass die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person des debitor cessus, Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist (BGE 135 V 2, E. 6.1.2; 122 III 361 E. 4c; 113 II 163, E. 2b; 82 II 48 E. 1; 57 II 539). Anhand dieser Merkmale muss die Forderung individualisiert werden können.
In seiner Rechtssprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der abzutretenden Forderung hat das Bundesgericht der Praktikabilität sowie den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs stets grosse Beachtung geschenkt. Die blosse Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung wurde für die Gültigkeit der Zession insbesondere deshalb als ausreichend erachtet, um die Abtretung künftiger Forderungen aus dem Waren- oder Geschäftsverkehr zu ermöglichen (BGE 57 II 539). Auch von praktischen Gedanken liess sich das Bundesgericht leiten, als es die Abtretung künftiger Lohnforderungen gegenüber jedem Arbeitgeber (" n'importe quel employeur") mit der Begründung zuliess, solange der Zedent als Arbeitnehmer unselbstständig arbeitstätig bleibe, wisse der Zessionar, an wen er sich wenden müsse (BGE 75 III 111 E. 1). Dabei hat das Bundesgericht in Kauf genommen, dass diese Rechtssprechung unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten kritisch zu würdigen ist (vgl. Urteil C.408/1980 vom 27. März 1981, E. 2c).
Im von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zitierten Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982hat sich das Bundesgericht ausdrücklich mit der Frage der Folgen der irrtümlichen Bezeichnung des Schuldners der abzutretenden Forderung in der Abtretungsurkunde auseinandergesetzt. Im Sachverhalt, der diesem Entscheid zugrunde lag, wurde als debitor cessus der Forderung irrtümlicherweise eine Bank statt eine Immobiliengesellschaft angegeben. Grund für diese Verwirrung war die wirtschaftliche Identität der beiden Gesellschaften. Das Bundesgericht erwog, dass die fehlende bzw. unrichtige Bezeichnung des Namens des debitor cessus nicht schadet, wenn sich dessen Identität aus der Abtretungsurkunde und der darin erwähnten Belege ("les pièces qui y sont évoquées ") ergibt (Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982 E. 1).
Nicht präzisiert wurde im Urteil C.385/1981, ob die zur Ermittlung der Identität des debitor cessus beizuziehenden Dokumente der Abtretungsurkunde beigelegt - und somit integrierender Bestandteil dieser - sein müssen. In Zusammenhang mit der zur Sicherung eines Kontokorrentkredits erfolgten Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb eines Garagisten (sog. Globalzession) führte das Bundesgericht jedoch aus, es sei ausreichend, dass die einzelnen Forderungen durch den Beizug von ausserhalb der Abtretungsurkunde liegenden Umstände und Tatsachen ("à l'aide de faits et circonstances extérieurs à l'acte de cession ") individualisiert werden können. Die Übermittlung von Debitorenlisten sei nicht erforderlich, wenn die einzelnen Forderungen mit anderen Mitteln, z.B. entsprechenden Anfragen, bestimmt werden können (BGE 113 II 163 E. 2d mit Verweis auf BGE 82 II 48). Im BGE 131 III 217 wurde festgehalten, dass die Bezeichnung der Abtretungsvereinbarung für die Definition der abzutretenden Forderung nicht ausschlaggebend ist; welche Forderung abgetreten werden sollte, konnte - trotz der irreführenden Bezeichnung der Urkunde - anhand des Vertragsinhalts ermittelt werden (E. 3).
4.4.3. In der Lehre wird die Frage der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung vor allem in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abtretung von zukünftigen Forderungen bzw. von Globalzessionen diskutiert. Während nach herrschender Lehre die blosse Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung genügt, verlangt eine Minderheitsmeinung - in Anwendung des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips - die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Abtretung (vgl. zu diesem Meinungsstreit PETER REETZ, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, Rz. 531 ff.). Kaum behandelt wird hingegen die Frage der Konsequenzen einer irrtümlichen Bezeichnung des Schuldners der abzutretenden Forderung.
Mit Verweis auf das Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982 meint KOLLER, die Angabe eines falschen Schuldners in der Abtretungsurkunde sei unschädlich, falls die abgetrenene Forderung aus dem sonstigen Urkundeninhalt erschlossen werden kann (ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2017, Rz. 84.46; DERS., in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 34 Rz. 13). Auch nach einer älteren Lehrmeinung sei die Bezeichnung des debitor cessus in der Abtretungsurkunde nicht erforderlich, wenn sich seine Person aus anderen Anhaltspunkten ermitteln lässt. Zur Auslegung und Ergänzung der Zessionurkunde könnten auch ausserhalb der Zessionsurkunde liegende Umstände herbeigezogen werden (MAX G. H. WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der Zession, Diss. Zürich 1916, S. 26).
 
4.5.
4.5.1. In der Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 wird das den beiden Forderungen zugrunde liegende Mietverhältnis genau angegeben. Dort steht, dass ein inzwischen aufgelöster Mietvertrag betreffend das Café Y.________ an der Strasse X________ in U.________ am 29. Mai 2008 abgeschlossen wurde. Es wird ausführlich dargelegt, dass eine Rückkaufpflicht der Vermieterschaft hinsichtlich des Betriebsinventars vertraglich vereinbart wurde. Festgestellt wird, dass die Vermieterschaft sich dazu verpflichtete, "bei Vertragsauflösung das Betriebsinventar, vermehrt um eventuelle Neuanschaffungen, sofern für den Betrieb notwendig und mit der Vermieterin abgesprochen, zum Betriebswert zurückzukaufen". Weiter wird festgehalten, dass verschiedene Gebäudeinvestitionen von den Mietern in Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis getätigt wurden. Die daraus resultierenden Forderungen werden frankenmässig genau angegeben: Fr. 90'000.-- in Zusammenhang für mit den Gebäudeinvestitionen und Fr. 410'555.75 für die Forderung betreffend Betriebsinventar, jeweils plus Zinsen. In der Abtretungsvereinbarung wird auf den Mietvertrag vom 29. Mai 2008 und die separate Vereinbarung vom selben Tag verwiesen, in welchen als Vermieter richtigerweise das Einzelunternehmen "C.________" bezeichnet wird. Statt eines pauschalen Verweises werden insbesondere genaue Stellen des Mietvertrages angegeben. Rechtsgrund und Höhe der Forderungen sind folglich genau bestimmt. Alle Beteiligten werden mit der Ausnahme des debitor cessus richtig bezeichnet.
4.5.2. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, dient die Schriftform der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Daraus kann entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht abgeleitet werden, der Schuldner könne sich vorliegend auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung berufen.
Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass die natürliche Person B.________ nicht mit der Aktiengesellschaft C.________ AG gleichzusetzen ist. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausschlaggebend. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob vorliegend ein Schutzbedürfnis des Beschwerdegegners als Schuldner sowie der Gläubiger der Zedentin und der Zessionarin besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen, gab doch das blosse redaktionelle Versehen in der Abtretungserklärung keinen Anlass zu Zweifeln über die abgetretenen Forderungen. Dabei ist im Hinblick auf den Zweck der in Art. 165 Abs. 1 OR statuierten Formvorschrift angebracht, jede nicht gebotene formale Strenge zu vermeiden, dient diese Formvorschrift doch der Rechtssicherheit und nicht dem Übereilungsschutz. Angesichts der Klarheit und der Bestimmtheit der Abtretungsurkunde war klar ersichtlich, welche Forderungen abgetreten wurden. Die irrtümliche Bezeichnung des Forderungsschuldners vermag nichts daran zu ändern, erlaubte es doch der klare Wortlaut der Abtretungsurkunde, die abgetretenen Forderungen zweifellos zu identifizieren. Somit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von dem dem Entscheid 4A_125/2010 vom 12. August 2010 zugrunde liegenden Fall, wo das Vertragsverhältnis, aus welchem die abgetretene Forderung stammte, aufgrund von fehlenden Angaben nicht identifiziert werden konnte.
Die an die Beschwerdeführerin abgetretenen Forderungen waren folglich ausreichend bestimmt, um die von dem Schriftformerfordernis bezweckte Rechts- und Verkehrssicherheit sicherzustellen. Dass gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz weder der Mietvertrag noch die Schuldanerkennung der Abtretungserklärung beigelegt wurden, ist dabei unerheblich, ist doch auch ohne diese Dokumente ersichtlich, welche Forderungen abgetreten wurden. Angesichts der klaren Umschreibung der Forderungen in der Abtretungsurkunde brauchten diese Dokumente nicht Bestandteil dieser zu sein, damit die Forderungen hinreichend bestimmt sind.
 
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'000.-- zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod