BGer 5A_743/2018 |
BGer 5A_743/2018 vom 13.09.2018 |
5A_743/2018 |
Urteil vom 13. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.
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Gegenstand
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Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2018 (KES.2018.1-EZE2).
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Sachverhalt: |
B.________, geb. 1924, erteilte A.________ am 29. Juni 2011 eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde St. Gallen eine Beistandschaft, unter sofortigem Widerruf der Generalvollmacht.
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Am 7. November 2015 verstarb B.________. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 nahm die KESB St. Gallen davon Kenntnis, dass die Beistandschaft infolge Todes beendet wurde, und sie genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 7. November 2015, unter Entlassung des Berufsbeistandes.
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Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2018 nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um ein Verbot der Scientology-Gruppierung in der Schweiz, um eine KESB-Untersuchung betreffend Personen aus der Scientology-Organisation mit Neuanpassung der Strukturen, um Beizug zur Hilfestellung für Bürger durch Mitglieder des militärischen Geheimdienstes der Schweiz, u.ä.m., sowie um Feststellung, dass die zu ihren Gunsten erstellte Generalvollmacht sowie die beurkundete Willensvollstreckung rechtens seien.
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Erwägungen: |
1. Keines der Rechtsbegehren steht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem genehmigten Schlussbericht inkl. Schlussrechnung betreffend B.________ selig. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung zur Beschwerdeführung legitimiert wäre.
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2. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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