Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_425/2018
Urteil vom 18. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8,
Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Fortdauer der Sicherheitshaft
(in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2018
(460 18 251 [B 38] 300 2017 291 A 4587).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete mit Entscheid vom 7. August 2018 die Fortdauer der Sicherheitshaft (in Form des vorzeitigen Strafvollzugs) für die Dauer des Berufungsverfahrens gegenüber A.________ an. Mit Eingabe vom 13. September 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit dem Antrag, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Zur Fristwahrung führt der Vertreter des Beschwerdeführers aus, der angefochtene Entscheid sei seinem (vormaligen) amtlichen Verteidiger angeblich per E-Mail am 7. August 2018 im Dispositiv zugegangen. Der Zeitpunkt der nachweisbaren Zustellung sei dem jetzigen Vertreter nicht klar. Aufgrund des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG sei die vorliegende Beschwerde indessen rechtzeitig erhoben worden.
Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BGG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in strafprozessualen Haftprüfungsverfahren nicht anwendbar (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 1B_62/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2). Gemäss Sendungsinformationen der Post ist der angefochtene Entscheid dem (damaligen) amtlichen Verteidiger am 9. August 2018 zugestellt worden. Dementsprechend begann die Rechtsmittelfrist am 10. August 2018 zu laufen und endete am Montag, den 10. September 2018. Auf die offensichtlich verspätete Beschwerde vom 13. September 2018 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli