Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_845/2018
Urteil vom 19. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. August 2018 (BKBES.2018.89).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 28. Mai 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen einen Gerichtsstatthalter, diverse Oberrichter und eine Mitarbeitende eines Betreibungsamts wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige am 7. Juni 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. August 2018 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 3. September 2018 an das Bundesgericht.
2.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit der beschuldigten Amtsinhaber richten sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe sich nicht mit seinen Vorbringen befasst. Es gehe diesem nur darum, Berufskollegen zu schützen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und wirft dem Kantonsgericht zudem sinngemäss eine nicht neutrale Beurteilung bzw. Parteilichkeit vor. Soweit diese Einwände überhaupt ohne materielle Prüfung der Sache beurteilt werden könnten, genügen sie den strengen Begründungsanforderungen nicht. So ist aus der Beschwerde z.B. nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid nicht hinreichend begründet worden sein soll, der Beschwerdeführer diesen nicht sachgerecht hat anfechten können und inwiefern der Vorwurf der Parteilichkeit zutreffen könnte. Die blosse Behauptung, man schütze Berufskollegen, genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
4.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill