Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_366/2018
Urteil vom 20. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 16. Juli 2018 (VR170001).
Erwägungen:
1.
A.________ stellte am 22. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch, ihr Einsicht in die Akten allfälliger am Obergericht durchgeführter Verfahren ihres Vaters B.________ zu gewähren. Am 8. Dezember 2017 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch ab mit der Begründung, sie habe nicht nachgewiesen, dass das Einsichtsgesuch der Geltendmachung einer auf sie übergegangenen Rechtsposition diene, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies den Rekurs von A.________ gegen diese Verfügung des Obergerichtspräsidenten am 16. Juli 2018 ab.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2018, ergänzt durch zahlreiche weitere Eingaben, beantragt A.________ sinngemäss, diese Entscheide aufzuheben und ihr Einsicht in die Akten des "Falles B.________" zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Zu den Sachurteilsvoraussetzungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, und es ist auch keineswegs von vornherein klar, dass sie erfüllt sind. In der Sache schildert sie wie bereits vor den Vorinstanzen, dass sie und ihre Eltern 1990 und 1991 "durch Fehlmedikation" vergiftet worden seien. Ihr Vater habe dies wegen seines eingeschränkten geistigen Zustandes nicht mehr erkennen können und sei erpresst worden. In diesem Zusammenhang sei er vermutlich vor Obergericht Zürich in Prozesse verwickelt gewesen. Sie wolle nun in deren Akten Einsicht nehmen und so den "Fall B.________" abschliessen. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen Dr. C.________ einreichen bzw. "reaktivieren" möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi