BGer 6B_700/2018 |
BGer 6B_700/2018 vom 20.09.2018 |
6B_700/2018 |
Urteil vom 20. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, substituiert durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. April 2018 (SB170512-O/U).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft X,________ vor, am 22. April 2016 um ca. 13:15 Uhr auf der Autobahn bei ca. 120 km/h während 200 bis 300 Metern derart nahe auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufgefahren zu sein, dass der Abstand absolut ungenügend gewesen sei. Anschliessend habe er den Personenwagen überholt und sein Fahrzeug kurz und heftig auf ca. 80 km/h abgebremst, sodass der andere Fahrzeuglenker eine Kollision nur durch Abbremsen habe vermeiden können. Dieses Manöver habe er noch ein bis zwei Mal wiederholt. Am 22. Juni 2017 verurteilte das Bezirksgericht Pfäffikon X,________ wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 2'000.-- Busse. Auf seine Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 27. April 2018 der vorsätzlichen groben sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 40 Tagessätze, die Busse liess es unverändert.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X,________, er sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 500.-- Busse zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Busse sowie der Verfahrenskosten zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Den Vorwurf des zu nahen Auffahrens auf den vor ihm fahrenden Personenwagen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen rügt er, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie ein brüskes und unnötiges Bremsen bejahe. Tatsächlich habe er infolge einer Signalisationsänderung von 120 km/h auf 100 km/h abbremsen müssen, sodass sein Verhalten verkehrskonform sei.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Anklagevorwurf als erstellt erachtet. Darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt, keine Willkür.
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1.2.1. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz keineswegs annimmt, es könne ausschliesslich auf seine eigenen Aussagen abgestellt werden. Sie bezeichnet diese im Gegenteil als widersprüchlich und dramatisierend, weshalb deren Glaubhaftigkeit eingeschränkt sei. Zudem sei ihm nicht zu glauben, dass er lediglich wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung gebremst habe, habe er doch selber zugegeben, dass das Bremsen eine Schikane gewesen sei, weil er sich über den anderen Fahrer geärgert habe. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Aussage behaftet, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, indem sie die Aussagen des anderen Fahrers nur soweit heranzieht, als sich diese mit den Angaben des Beschwerdeführers decken, zumal sie erstere grundsätzlich als detailreich, lebensnah und grösstenteils konstant qualifiziert. Zwar würdigt die Vorinstanz die Aussagen des anderen Fahrers aufgrund der gegensätzlichen Interessenlage mit derselben Vorsicht wie diejenigen des Beschwerdeführers. Sie begibt sich aber in keinen unlösbaren Widerspruch zu ihrer eigenen Argumentation, wenn sie hinsichtlich des inkriminierten schikanösen - brüsken und unnötigen - Bremsens auch die Aussagen des anderen Fahrers berücksichtigt. Sie erachtet dieses daher willkürfrei als erstellt. Darin liegt auch weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung (dazu BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis) noch der Begründungspflicht.
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1.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung seiner Bremsmanöver als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1062 (VRV; SR 741.11) einzig mit Argumenten, die der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung widersprechen. Dies, indem er geltend macht, der Tatbestand sei nicht erfüllt, weil sein Bremsmanöver zwar bewusst, aber aufgrund der Signalisationsänderung verkehrskonform gewesen sei. Dass es sich um ein schikanöses und damit unnötiges und brüskes Bremsen handelte, ist erstellt, wobei nicht entscheidend ist, ob eine Temporeduktion auf 100 km/h oder - wie die Staatsanwaltschaft angenommen hatte - auf 80 km/h erfolgte. Auch ersteres schliesst ein brüskes Bremsen sowie eine daraus resultierende Unfallgefahr nicht aus. Weitere Rügen gegen die rechtliche Würdigung erhebt der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist mit Blick auf die Rügepflicht nicht einzugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist bundesrechtskonform.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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