BGer 9C_577/2018 |
BGer 9C_577/2018 vom 20.09.2018 |
9C_577/2018 |
Urteil vom 20. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 7. August 2018 (200 18 297 AVH).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 29. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2018 mit Ergänzung vom 2. September 2018 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 24. August 2018 ein echtes Novum ist und daher ausser Acht zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548),
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dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben vom 29. August und 2. September 2018diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend (offensichtlich unrichtig; Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, insbesondere Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG),
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dass die aufgrund der Akten vom Vater des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 und 2017 mit der Ausgleichskasse X.________ abgerechneten paritätischen Beiträge auf dem dem Sohn bezahlten "Lohn" in den vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken zurückgefordert werden können (vgl. Art. 25 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 2 ATSG sowie Art. 16 Abs. 3 AHVG),
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dass schliesslich in Ergänzung der in E. 2 des angefochtenen Entscheids dargelegten Rechtsgrundlagen auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV hinzuweisen ist, wonach u.a. Invalidenrenten der Invalidenversicherung nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse X.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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