BGer 6B_862/2018 |
BGer 6B_862/2018 vom 21.09.2018 |
6B_862/2018 |
Urteil vom 21. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Anzeige wegen unterlassener Arbeiten); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. August 2018 (SK2 18 41).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Mai 2018 und 5. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft "Anzeige" gegen einen Rechtsanwalt. Er warf diesem im Wesentlichen vor, ihn in einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung in den Jahren 2013 bis 2015 ungenügend vertreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 25. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 2. August 2018 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit den Eingaben vom 5. und 16. September 2018 an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 2. August 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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