BGer 1B_434/2018 |
BGer 1B_434/2018 vom 25.09.2018 |
1B_434/2018 |
Urteil vom 25. September 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, alias B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. September 2018 (UB 180121).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 8. Mai 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verlängerte gleichentags die Sicherheitshaft bis zum 8. August 2018. A.________ meldete Berufung gegen seine Verurteilung an.
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Am 8. August 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 7. November 2018. Am 10. August 2018 stellte A.________ beim Bezirksgericht ein Haftentlassungsgesuch. Am 18. August 2018 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2018 ein und beantragte sinngemäss, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Am 21. August 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht, an welches das Bezirksgericht das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber überwiesen hatte, dieses Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht.
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Mit Beschlüssen vom 3. September 2018 hiess das Obergericht die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Entscheide vom 8. August und vom 21. August 2018 auf, wies die Sache ans Bezirksgericht Dietikon zurück und ordnete für die Dauer des Verfahrens Sicherheitshaft gegen A.________ an. Das Obergericht war zum Schluss gekommen, dass das Bezirksgericht nach der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils bis zum Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Berufungsgericht für die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. für die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen zuständig bleibt.
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Am 7. September 2018 verlängerte das Bezirksgericht Dietikon die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 7. Dezember 2018.
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2. Am 19. September 2018 reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 3. September 2018 ein und beantragte sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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3. Mit seinen Beschlüssen vom 3. September 2018 hat das Obergericht nicht über die Fortsetzung der Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer entschieden. Sie stellen damit keine kantonal letztinstanzlichen Haftentscheide dar, gegen die der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde führen und seine Haftentlassung beantragen könnte. Einen materiellen Haftentscheid stellt dagegen der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. September 2018 dar, welcher allerdings nicht kantonal letztinstanzlich ist und dementsprechend beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Claudia Kolb, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Dietikon schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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