Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_82/2018
Urteil vom 25. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Entführung, Entziehen von Unmündigen; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. September 2017 (ST.2015.70-SK3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft X.________ vor, seine Familie, namentlich seine damalige Ehefrau A.________ und die gemeinsamen Kinder E.________ (geb. 1992), B.________ (geb. 1993), C.________ (geb. 1996) und D.________ (geb. 1998), am 11. September 2009 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Libanon gelockt zu haben. Dort habe er A.________ und seine beiden Söhne bis zum 5. Oktober 2009, seine beiden Töchter bis zum 19. April 2011 gegen ihren Willen festgehalten. Dazu habe sich X.________ am 13. September 2009 der Reisepässe seiner Familienmitlieder bemächtigt und ihnen zum Teil die Mobiltelefone weggenommen. Gegen seine beiden Töchter habe er Ausreisesperren erwirkt. Nach deren missglückten Fluchtversuch habe er B.________ mehrmals mit einem Eisenstück auf den Rücken geschlagen und ihr gedroht, sie in den Iran zu bringen. Damit habe er die Mädchen derart eingeschüchtert, dass sie gegenüber der Mutter und den libanesischen Behörden falsche, von ihm vorgegebene Angaben gemacht hätten. Während X.________ A.________ mit E.________ und D.________ freiwillig habe ziehen lassen, sei die Rückführung von B.________ und C.________ durch behördliche Mitwirkung gelungen.
B.
Das Kreisgericht Rheintal verurteilte X.________ am 10. Juni 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Unmündigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es hiess die Schadenersatzforderung von A.________ und B.________ sowie C.________ dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Es verurteilte X.________ zur Bezahlung von Genugtuungssummen von Fr. 15'000.-- an A.________, Fr. 24'000.-- an B.________ und Fr. 18'000.-- an C.________. Es auferlegte X.________ die Kosten des Strafverfahrens und setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.
C.
Auf Berufung der Privatklägerinnen und von X.________ hob das Kantonsgericht St. Gallen das kreisgerichtliche Urteil am 5. September 2017 auf. Es sprach X.________ in Bezug auf E.________ vom Vorwurf der qualifizierten Entführung und in Bezug auf D.________ vom Vorwurf des Entziehens von Unmündigen frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter Entführung von A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und Entziehens von Unmündigen bezüglich C.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es schützte die Zivilklagen von A.________ und B.________ sowie C.________ betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Es verpflichtete X.________, A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- und B.________ sowie C.________ zu verzinsende Genugtuungen von je Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Es auferlegte einen Teil der Gerichtskosten X.________ und setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, der kantonsgerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Entführung und des Entziehens von Unmündigen freizusprechen, sämtliche Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen und er sei für den erfolgten Freiheitsentzug beziehungsweise die erstandene Untersuchungshaft von 46 Tagen nach richterlichem Ermessen angemessen zu entschädigen. Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest (Art. 9 BV) und würdige die Beweise willkürlich sowie in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV). Ferner verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO ) sowie Art. 139 Abs. 1 StPO, indem sie sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandersetze und seine begründeten Beweisanträge abweise.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (Urteile 6B_484/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.3.3 mit Hinweis auf: 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2.2).
1.2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ferner, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1 betreffend Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 389 und 139 Abs. 2 StPO ). Unter diesen Voraussetzungen ist mithin der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere Beweiserhebungen vornimmt (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7).
1.2.5. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen vier Kinder über den Zweck sowie die Dauer der Reise in den Libanon täuschte. Er habe angegeben, sie würden wegen einer Doppelhochzeit für vier Tage in den Libanon zu seiner Familie reisen. Er habe sie einen Tag vor der geplanten Rückreise mit seinen wirklichen Plänen überrumpelt (Urteil E. III.2.a/dd S. 12, E. III.2.f S. 24 f.). Dabei habe er allen Familienmitgliedern die Mobiltelefone weggenommen. Der Beschwerdeführer habe den Aufenthalt seiner Familie im Libanon eigenmächtig und gegen deren Willen verlängert (Urteil E. III.2.a/cc S. 9 ff., E. III.2.f S. 23 ff.). Hinsichtlich C.________ stellt die Vorinstanz fest, dass diese seit dem 10. Juni 2010 unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter stand, welche die Rückführung von C.________ in die Schweiz wünschte. Der Beschwerdeführer habe C.________ zu keinem Zeitpunkt mit dem Einverständnis der Mutter im Libanon festgehalten. Zwar sei er bis zum 10. Juni 2010 Mitinhaber der elterlichen Sorge gewesen, allerdings habe er mit dem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsorts von C.________ massiv in deren Interessen und letztlich auch in ihr Freiheitsrecht eingegriffen. Sie habe im Libanon ohne ihre Mutter in einem Zimmer bei den Schwestern ihres Vaters gelebt, deren Sprache sie nicht mächtig war. Zudem wurde sie dauernd überwacht und habe während eineinhalb Jahren ihre Schulbildung nicht fortsetzen können (Urteil E. III.2.b S. 13 ff.). Die Vorinstanz erachtet ferner als erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Phase (13. September 2009 bis 9. Juni 2010), in der er sich mehrheitlich im Libanon befand, die Rückführung seiner Töchter in die Schweiz bewusst verhinderte (Urteil E. III.2.c/bb S. 16 f.). In der zweiten Phase (ab 9. Juni 2010), in der er durchgehend in der Schweiz weilte, unterliess er pflichtwidrig jegliche Hilfestellung, um die Rückkehr seiner Töchter zu ermöglichen. Dabei sei er jedoch entgegen seinen Vorbringen weder willenlos noch bestimmungsunfähig gewesen (Urteil E. III.2.c/cc S. 17 ff.). Hinsichtlich D.________ erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Zeit im Libanon Mitinhaber der elterlichen Sorge war. Jedoch sei der Zwang, welchen der Beschwerdeführer auf die Familie ausgeübt habe, sehr einschneidend für D.________ gewesen. Er habe sich von seinem Vater verraten gefühlt, habe geweint und getobt beziehungsweise sei "ausgetickt". Seither leide D.________ unter Panikattacken und vertraue niemandem mehr (Urteil E. III.2.d S. 21 f.).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass die Aussagen seiner Töchter erst rund ein Jahr nach deren Rückkehr mit den Angaben seiner früheren Ehefrau übereinstimmten.
Da der Beschwerdeführer weder anhand von Beispielen aufzeigt, dass und inwiefern sich die Aussagen seiner früheren Ehefrau und der gemeinsamen Töchter vor diesem Zeitpunkt widersprachen, noch seinen Einwand anderswie belegt, kann vorliegend nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz allfällige Widersprüche zu Unrecht und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht in ihre Würdigung einbezieht. Ebenso wenig belegt der Beschwerdeführer seine Behauptung, seine Kinder, insbesondere die Töchter hätten nach deren Rückkehr Aussagen unter Beeinflussung ihrer Mutter gemacht. Mit dem Hinweis auf seine eigenen Aussagen im kantonalen Verfahren vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass seine frühere Ehefrau letztlich die Aussagen ihrer Töchter bestimmte. Gleiches gilt für den Auszug aus dem Brief von E.________ an die Vorinstanz, wonach sich in ihm das Bild manifestiert habe, das für wahrhalten zu müssen, was ihm seine Mutter erzähle. Im Übrigen geht die Vorinstanz auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Frau habe die Kinder beeinflusst, ein, indem sie darlegt, seine Aussagen seien bezüglich verschiedener Punkte widersprüchlich, nicht konstant und widerlegt (betreffend freiwilligem Verbleib von B.________: Urteil E. III.2.a/cc S. 9; betreffend Wegnahme der Telefone: Urteil E. III.2.a/cc S. 10 f.; betreffend Einverständnis der Mutter: Urteil E. III.2.b/cc S. 14, E. III.2.f S. 24; zu den Aussagen des Beschwerdeführers E. 1.4.5 hiernach).
1.4.2. Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz lasse zahlreiche Hinweise dafür, dass nicht von übereinstimmenden Aussagen der Töchter und der Mutter gesprochen werden könne, unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer belegt seine Kritik mit zwei Aktennotizen des zuständigen Staatsanwalts vom 21. Juni 2010 (kantonale Akten, act. A/8 und A/10). Darin wird sinngemäss die Aussage von B.________ wiedergegeben, wonach sie sich freiwillig im Libanon aufhalte. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Angaben von B.________ insofern in ihrer Würdigung, als sie feststellt, die Mädchen hätten übereinstimmend geschildert, dass sie gegen aussen hätten sagen müssen, sie seien freiwillig im Libanon, hätten Kontakt zur Mutter, verfügten über Mobiltelefone und lernten im Libanon eine Sprache. Dies sei aber nicht die Wahrheit gewesen. Ihnen sei zuvor gesagt worden, dass man sie überwache, und man habe ihnen gedroht. Dass die Mädchen im Libanon überwacht beziehungsweise abgehört worden seien, hätten auch E.________, dessen Mutter und schliesslich auch der Beschwerdeführer bestätigt. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Mädchen als glaubhaft, wonach sie gegenüber den Behörden nicht wahrheitsgemäss beziehungsweise den Instruktionen des Beschwerdeführers und dessen Brüder folgend aussagten (Urteil E. III.2.a/cc S. 10, E. III.2.c/dd S. 19 f.). Zu dieser vorinstanzlichen Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht weiter auf seine Kritik einzugehen ist.
1.4.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe Aussagen von E.________ und seiner früheren Ehefrau nicht berücksichtigt.
Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Auszügen der Aussagen ergibt sich sinngemäss, dass sein ältester Bruder die Familie nicht habe wegreisen lassen. Auch mit diesem Einwand setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. So legt sie - unter anderem im Rahmen der Strafzumessung - eingehend und insbesondere gestützt auf Aussagen von E.________, B.________ und C.________ sowie des Beschwerdeführers selbst dar, dass dieser keineswegs das willenlose beziehungsweise bestimmungsunfähige Werkzeug seines Bruders gewesen sei (Urteil E. III.2.c/cc S. 18 f., E. IV.2.c/bb S. 42 ff.). Mit dieser ausführlichen Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass sie schlechterdings unhaltbar ist (vgl. hierzu E. 1.4.6 und 4.4.3 hiernach).
Inwiefern die Angaben seiner früheren Ehefrau anlässlich einer Unterredung mit Vertretern der Vormundschaftsbehörde ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde am 9. Oktober 2009 in diesem Zusammenhang für die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die Vorinstanz eine Telefonnotiz des Sekretärs der Vormundschaftsbehörde über ein Gespräch mit der Beiständin von B.________ hätte berücksichtigen müssen, wonach die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ihr gesagt habe, dieser habe ihr erklärt, dass sie Geduld haben müsse, es könne bis zur Rückkehr zwei Monate dauern. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, lässt sich den in den Notizen wiedergegebenen Aussagen seiner damaligen Ehefrau nichts zu der Frage entnehmen, wer die Ausreise der Mädchen verhindert hat. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus diesen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Akten- beziehungsweise Telefonnotiz nicht in ihre Beweiswürdigung einbezieht.
1.4.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, seine frühere Ehefrau habe vor der Vorinstanz verschiedene Aussagen gemacht, die den übrigen Akten und zum Teil ihren eigenen Aussagen widersprächen. Auch hiermit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Einerseits widersprechen sich die Aussagen der früheren Ehefrau, sie habe nie mitbekommen, dass der ältere Bruder den Beschwerdeführer beeinflusst habe, und der Bruder habe sie sowie die Kinder nicht wegreisen lassen, nicht. Andererseits betreffen die angeblichen Widersprüche lediglich Nebensächlichkeiten. So ist für die fraglichen Tatbestände nicht relevant, ob sich die Familie nur zwischen drei Häusern bewegen durfte oder ob sie auch Eis essen war beziehungsweise ob sich die frühere Ehefrau für ihr Verhalten hätte entschuldigen sollen oder nicht.
1.4.5. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die vorinstanzliche Beurteilung seiner Aussagen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz setzt sich wiederholt mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander und zeigt auf, dass diese hinsichtlich verschiedener Fragen widersprüchlich und nicht konstant sind (vgl. E. 1.4.1 i.f. hiervor). Soweit er sich darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge nochmals zu schildern und geltend zu machen, seine Darstellungen seien glaubhaft sowie nachvollziehbar, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sind.
Er setzt sich lediglich mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen zu der Frage, ob seine damalige Ehefrau mit dem Aufenthalt der Mädchen im Libanon einverstanden war, auseinander. Dabei übergeht er jedoch, dass die Vorinstanz seine Aussagen bereits angesichts deren Widersprüchlichkeit als nicht glaubhaft bezeichnet. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz die Umstände, dass seine frühere Ehefrau Anzeige gegen ihn erstattete und versuchte, die Mädchen aus dem Libanon zurückzuholen, als Indiz dafür wertet, dass sie entgegen seinen Aussagen nicht mit dem Verbleib der Mädchen im Libanon einverstanden war. Gleiches gilt für seine eigene Aussage, wonach seine damalige Ehefrau bei ihrer Rückkehr in die Schweiz gesagt habe, sie hoffe, dass es nicht nochmals zwei Monate gehe, bis die Mädchen auch kommen würden. Auch die Aussage seiner früheren Ehefrau, dass die Fremdplatzierung von B.________ eine Erleichterung gewesen sei, darf die Vorinstanz als Indiz dafür werten, dass sie keinen Anlass hatte, die Situation zu verändern und ihre Tochter für längere Zeit in den Libanon zu schicken. Dass die von der Vorinstanz genannten Indizien teilweise auch mit der Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer vereinbar wären, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend und nachvollziehbar als nicht glaubhaft bewertet (vgl. Urteil E. III.2.b/cc S. 14).
1.4.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, seine geltend gemachten Bemühungen betreffend Rückführung der Töchter seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung seine mehrfach geäusserten Ängste vor seinem älteren Bruder und Familienoberhaupt nicht berücksichtigt.
Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der ersten Phase aus der Verweigerung seiner Unterschrift unter das Protokoll vom 17. Juni 2010, dessen Kopie an seinen Bruder hätte geschickt werden sollen, damit dieser das Einverständnis des Beschwerdeführers zur Rückführung der Mädchen schriftlich habe, schliesst, die Aussagen seiner früheren Ehefrau träfen zu und der Beschwerdeführer habe die Rückführung bewusst verhindert (Urteil E. III.2.c/bb S. 17). Wieso er die Unterschrift verweigerte, ob deshalb, weil der Libanon für ihn dann erledigt gewesen wäre, oder aus grosser Angst vor seinem Bruder - wobei das eine wohl zum andern führte - ist irrelevant. Unbesehen des Grundes für die Verweigerung der Unterschrift beziehungsweise ob diese nachvollziehbar ist, darf die Vorinstanz sein Verhalten als Verhinderung der Rückführung der Mädchen werten. Auch trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinem Einwand, er habe irgendwann die Tatherrschaft verloren, als sein Bruder die Rückkehr verweigert habe, und seinen geäusserten Ängsten vor diesem grossen Bruder, auseinandersetzt. Entgegen seinem Ansinnen gelangt sie jedoch zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weder willenlos noch bestimmungsunfähig gewesen (Urteil E. III.2.c/cc S. 18 f., E. IV.2.c/bb S. 42 ff.; vgl. E. 1.4.3 hiervor und E. 4.4.3 hiernach).
Der Beschwerdeführer geht auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunkts darauf hinweist, er habe mit einem Scheich, der Schweizer Botschaft und dem Internationalen Sozialdienst SSI Kontakt gehabt, um auf eine rasche Rückführung der Töchter in die Schweiz hinzuwirken, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf eine wenig altruistische Motivation hindeuten (Urteil E. III.2.c/bb S. 16 f.).
1.4.7. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig ist oder die Unschuldsvermutung beziehungsweise den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
1.5. Wie dargelegt, sind die vom Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente weder wesentlich noch geeignet, die Aussagen seiner früheren Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in Zweifel zu ziehen. Unbesehen des Umstands, dass die Vorinstanz die Einwände teilweise in ihre Würdigung einbezieht, ist sie nicht verpflichtet, sich mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1.6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Abweisung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz.
Hinsichtlich der Anträge, es seien ein Amtsbericht und die einschlägigen Akten beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA beziehungsweise der Schweizer Vertretung im Libanon beizuziehen, eventuell seien die zuständigen Personen als Zeugen einzuvernehmen, es seien alle behördlichen und richterlichen Entscheide aus dem Libanon beizuziehen und Herr F.________ sei als Zeuge einzuvernehmen, hält die Vorinstanz fest, von den beantragten Beweisen seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Einholung verzichtet werden könne. Die Mädchen hätten glaubhaft angegeben, dass sie gegenüber den Behörden nicht wahrheitsgemäss beziehungsweise den Instruktionen des Beschwerdeführers und dessen Brüder folgend ausgesagt hätten. Es sei also davon auszugehen, dass C.________ und B.________ gegenüber diversen Personen angegeben hätten, sie seien freiwillig im Libanon; dies vermöge jedoch den Beschwerdeführer nicht in dem Sinne zu entlasten, als dass nachgewiesen wäre, dass B.________ ihm eine rechtfertigende Einwilligung für ihren Aufenthalt erteilt habe. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht auf der Schweizer Botschaft gewesen zu sein, um die Rückführung der Mädchen zu unterstützen. Ferner sei erstellt, dass die Vermittlungsversuche von F.________ dazu hätten dienen sollen, die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Ehefrau durchzusetzen (Urteil E. III.2.c/dd S. 19 f.).
Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So ist nicht ersichtlich, was die Behörden beziehungsweise deren Akten oder der Scheich zu dem Grund für die Reise oder den Absprachen unter der Familie vor der Reise beitragen könnten. Ebenso wenig sind Erkenntnisse über allfällige Bemühungen des Beschwerdeführers oder die Rolle seines Bruders zu erwarten. Hinsichtlich F.________ hat die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen der früheren Ehefrau überzeugend dargelegt, dessen Vermittlungsversuche hätten dazu dienen sollen, die Interessen des Beschwerdeführers ihr gegenüber durchzusetzen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist. Die Vorinstanz darf folglich die Beweisanträge abweisen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.
Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags, es seien Abklärungen betreffend Urlaubsverlängerungen beim Arbeitgeber der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers einzuholen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass sich entsprechende Abklärungen erübrigen, da aufgrund der Aussagen der Beteiligten erstellt sei, dass die frühere Ehefrau nicht mit einem längerdauernden Aufenthalt im Libanon einverstanden war. In diesem Zusammenhang weist sie zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar eine Erklärung dafür habe, wie die damalige Ehefrau eine längere Abwesenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber angeblich habe rechtfertigen wollen, sich jedoch nie dazu geäussert habe, wie die Kinder die verlängerte Abwesenheit in der Schule beziehungsweise gegenüber dem Lehrmeister gerechtfertigt hätten (Urteil E. III.2.f S. 24). Kommt hinzu, dass auch ein allfälliges Arztzeugnis eines Spitals im Libanon von September 2009 zu Gunsten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bedeuten würde, dass diese mit dem verlängerten Aufenthalt einverstanden war; so hätte sie auch eine unfreiwillige Abwesenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber mit einem Arztzeugnis rechtfertigen können. Angesichts des Beweisergebnisses darf die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten.
1.7. Damit sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er argumentiert, betreffend dem Vorwurf der qualifizierten Entführung zum Nachteil seiner Tochter B.________ und seiner damaligen Ehefrau fehle es am Tatbestandsmerkmal der List (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bezüglich seines Sohns D.________ liege keine eklatante Verletzung der Interessen des Kindeswohls im Sinne von Art. 296 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 ZGB vor, womit sein Verhalten nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [recte: Art. 183 Ziff. 2 StGB] sei.
2.2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung ist die Wesentlichkeit der List grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Allerdings sind auch subjektive Aspekte, wie die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, welche der Täter kennt und ausnützt, zu beachten. Verlangt wird jedenfalls eine aktive Irreführung oder Täuschung, wobei die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit von einer gewissen Erheblichkeit sein muss. Als Hauptbeispiel wird der Fall des Opfers zitiert, dem ein Transport nach Hause angeboten wird, wodurch es freiwillig in das Entführungsfahrzeug steigt (vgl. Urteile 6S.498/2006 vom 13. Februar 2007 E. 2.4 mit Hinweisen; 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6.2; 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 49 zu Art. 183 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 183 StGB).
Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 S. 15 f. mit Hinweisen). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begeht ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, und diesen verändert. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 S. 17 ff. mit Hinweisen).
2.3. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist sein Vorgehen als listig zu bezeichnen. Zwar trifft es zu, dass er gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern letztlich lediglich hinsichtlich des Reisezwecks und der Reisedauer lügen musste. Jedoch war diese Lüge und der Umstand, dass er seine damalige Ehefrau Flugtickets für einen viertägigen Kurztrip buchen liess, geeignet, seine Familie zu täuschen und sie dazu zu bewegen, freiwillig mit ihm in den Libanon zu reisen, um sie einen Tag vor der geplanten Abreise mit seinen wirklichen Plänen zu überrumpeln. Sein Vorgehen ist mit jenem des Täters vergleichbar, der seinem Opfer einen Transport nach Hause anbietet und dieses über seine wahren Absichten täuscht. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie in Bezug auf die frühere Ehefrau und die gemeinsame Tochter B.________ vom Tatmittel der List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeht und den Beschwerdeführer der mehrfachen qualifizierten Entführung schuldig spricht.
Unbegründet ist auch das Vorbringen, es liege keine eklatante Verletzung der Interessen des Kindeswohls von D.________ vor. Soweit der Beschwerdeführer seinen rechtlichen Ausführungen einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu Grunde legt, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Zwar befand sich D.________ während seines Aufenthalts im Libanon in der Nähe seiner beiden Elternteile. Allerdings lebte er über einen Zeitraum von drei Wochen im Ungewissen über seine unmittelbare Zukunft. Auch verpasste er zwei Wochen Schulunterricht in der Schweiz. Zudem war der Zwang, welchen der Beschwerdeführer auf seine Familie ausübte, sehr einschneidend für D.________. Er fühlte sich vom Beschwerdeführer verraten und reagierte sehr stark (Urteil E. III.2.d S. 21 f.). Unter Würdigung all dieser Umstände verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie festhält, der Aufenthalt im Libanon habe das Kindeswohl von D.________ verletzt.
Damit sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Entführung zum Nachteil von A.________ und B.________ sowie D.________ nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der seine Tochter C.________ betreffenden Schuldsprüche wegen qualifizierter Entführung und Entziehens von Unmündigen macht der Beschwerdeführer keine falsche Anwendung von Art. 183 Ziff. 2 und aArt. 220 (in der vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung; AS 1989 2449) StGB geltend, weshalb diese vorliegend nicht überprüft werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ als schlüssig bezeichne und hinsichtlich der Fragen der Schuldfähigkeit und der Massnahmenbedürftigkeit darauf abstelle, verletze sie das Willkürverbot und Art. 19, 20 und 56 Abs. 3 StGB .
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten von Dr. med. G.________ stelle eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB dar. Der Beschwerdeführer sei entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben begutachtet worden. Die psychiatrischen Untersuchungen hätten am 14. und 28. Februar 2017 stattgefunden. Dem Gutachter hätten die Akten des Strafverfahrens vorgelegen. Die relevanten Unterlagen seien im Gutachten gewürdigt worden. Dass der Sachverständige keine Fremdanamnese erhoben habe, sei ihm nicht vorzuwerfen. Aus den Befragungen der Familienmitglieder im Strafverfahren gehe ausreichend hervor, wie diese den Beschwerdeführer zur Tatzeit wahrgenommen hätten. Die gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit emotional instabilen (impulsiven), narzisstischen und histrionischen Anteilen gelitten habe. Die Taten des Beschwerdeführers würden damit aber nicht in einem Zusammenhang stehen. Aus Sicht des Gutachters ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen sei (Urteil E. III.5.c f. S. 31).
In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit den zahlreichen Gutachten auseinander, die in der Vergangenheit im Straf- und im IV-Verfahren über den Beschwerdeführer erstellt wurden (Urteil E. III.5d/cc S. 33 ff.). In Würdigung des aktuellen Gutachtens führt sie aus, dieses nehme Stellung zu der von der Verteidigung mittels Arztberichten ins Feld geführten Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, dass die Frage differentialdiagnostisch äusserst schwierig sei. Das beobachtbare Verhalten anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen lasse den Verdacht auf das Vorliegen einer Schizophrenie nicht gänzlich von der Hand weisen. Allerdings müsse festgehalten werden, dass das beobachtbare Verhalten aus gutachterlicher Sicht atypisch für eine paranoide Schizophrenie gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht das für Schizophrene in aller Regel typische distanzierte Misstrauen beziehungsweise die Gespannt- und/oder die Gereiztheit gezeigt. Sodann habe der Gutachter auf die Hinweise früherer Sachverständiger verwiesen, wonach die Symptomvalidierung auffällig gewesen sei und Aggravation sowie Simulation von kognitiven Beschwerden vermutet worden sei. Der zeitliche Referenzpunkt der Begutachtung stelle zudem das Jahr 2009 dar. Dabei würden die Informationen aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie oder an einer anderen Störung aus dem Spektrum der F2-Störungen gelitten habe. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen, jedoch noch nicht im heutigen Ausprägungsgrad. Die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren seien gezeichnet gewesen von diversen psychosozialen Belastungsfaktoren, die sich insgesamt sehr ungünstig auf die bereits bestehende Störung in der Persönlichkeitsstruktur auswirken würden (Urteil E. III.5.d/dd S. 36 f.).
Die Vorinstanz erwägt, die gutachterlichen Ausführungen würden dadurch bestätigt, dass sich im Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Schizophrenie des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Die Tat lasse sich in die Entwicklung der familiären Umstände einbetten und erscheine nicht wesensfremd. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insofern konstant gewesen, als dass er die Verantwortung für sein Handeln anderen Familienmitgliedern habe zuschieben wollen. Wahnhafte Elemente fänden sich in seinen Aussagen keine. Weder die Kinder noch die frühere Ehefrau hätten von einem wesensfremden, in sich widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers während der Tat berichtet. Der Verdacht auf Aggravation und Simulation von Defiziten erscheine aufgrund des Gesagten nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung scheine den sich wandelnden Defiziten des Beschwerdeführers ein zielgerichtetes Vorgehen zu Grunde zu liegen. Der Beschwerdeführer versuche die Verantwortung für sein Handeln nicht nur anderen Personen, sondern auch einer Krankheit zuzuschieben. Dies sei wohl Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose der Schizophrenie habe der gerichtliche Sachverständige aber nachvollziehbar nicht bestätigt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik verschiedener Ärzte verfange nicht (Urteil E. III.5.d/ee S. 37 f.). Auch hinsichtlich der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erachtet die Vorinstanz die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als schlüssig sowie überzeugend, da sie sich mit dem aktenmässig erstellten Verhalten des Beschwerdeführers deckten. Dessen Kritik an der gutachterlichen Einschätzung sei unbegründet (Urteil E. III.5.d/ff S. 39 f.).
3.3. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373; Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2).
Therapieberichte sind - wie ein Privatgutachten - höchstens geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2; je mit Hinweisen; zu den Privatgutachten: BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., 305 E. 6.6.1 S. 315).
3.4. Unbegründet ist die Rüge, das psychiatrische Gutachten sei wegen des Fehlens einer Fremdanamnese unvollständig und damit mangelhaft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Fremdanamnese nicht unerlässlicher Bestandteil eines Gutachtens, sondern eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteile 6B_547/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2.7; 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4d/bb mit Hinweisen; zum Sozialversicherungsrecht: Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; siehe auch: MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 63 zu Art. 56 StGB; Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich, 2014, S. 5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall die fehlende Fremdanamnese die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen kann, und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz überzeugend darlegt, aus den aktenkundigen Befragungen der Familienmitglieder gehe ausreichend hervor, wie diese den Beschwerdeführer zur Tatzeit wahrgenommen hätten. Ebenso wenig war der Gutachter verpflichtet, weitere Auskünfte bei den den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten einzuholen, da sich die relevanten Gutachten und Berichte bei den Akten befinden. So hält den auch der Sachverständige im Gutachten fest, für ergänzende Abklärungen hätte sich aufgrund der sehr ausführlichen medizinischen und psychiatrischen Dokumentation keine Notwendigkeit ergeben (kantonale Akten, act. B/67 S. 84).
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Gutachten von Dr. med. G.________ stelle keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB dar, da es die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie nicht ausreichend vertieft prüfe, sich nicht mit den diesbezüglichen Feststellungen anderer Ärzte auseinandersetze, in diesem Zusammenhang in sich widersprüchlich und insgesamt unvollständig sowie mangelhaft sei.
Mit seiner Kritik zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens als schlüssig und nachvollziehbar, offensichtlich unhaltbar ist, zumal er sich kaum mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzt. Grundsätzlich kann auf diese verwiesen werden.
Der Sachverständige zeigt zunächst auf, wie und weshalb er die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, mit emotional instabilen (impulsiven), narzisstischen und histrionischen Anteilen stellt. Dabei geht er unter anderem auf die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, die bei den Akten liegenden Gutachten und seine eigenen Untersuchungen ein (kantonale Akten, act. B/67 S. 85 ff.). In der Folge diskutiert er differentialdiagnostisch die vom behandelnden Arzt des Beschwerdeführers gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Dabei begründet er zwar kurz, aber nachvollziehbar, weshalb er basierend auf der Anamnese und der erhobenen Psychopathologie zum Schluss gelangt, dass das beim Beschwerdeführer aktuell beobachtbare Verhalten für eine paranoide Schizophrenie atypisch wäre (kantonale Akten, act. B/67 S. 90 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Gutachten sei widersprüchlich, da darin verschiedene beim Beschwerdeführer erkennbare Symptome einer paranoiden Schizophrenie beschrieben, jedoch die entsprechende Diagnose dennoch verneint werde, ist auf die vorinstanzliche Begründung hinzuweisen. Diese hält zutreffend fest, der Gutachter verneine das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie beim Beschwerdeführer, weil er die entsprechenden Symptome als vorgetäuscht erachte, und nicht, weil er entsprechende Symptome, wenn sie denn vorliegen würden, nicht zu den Merkmalen einer Schizophrenie zähle (Urteil E. III.5.d/ee S. 38).
Auch begründet der Sachverständige anhand des typischen Krankheitsbilds eines Schizophrenen nachvollziehbar, weshalb er das beim Beschwerdeführer beobachtbare Verhalten als atypisch für eine paranoide Schizophrenie bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Ansicht von Dr. med. H.________, wonach die vom Sachverständigen angeführten Beispiele vage und nicht aussagekräftig seien sowie in keinem Lehrbuch stünden, vermag keine Zweifel an der Schlüssigkeit des sachverständigen Gutachtens zu begründen. Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass bereits frühere Sachverständigen ein vortäuschendes Verhalten des Beschwerdeführers vermuteten.
Sodann hält der Gutachter zutreffend fest, dass der zeitliche Referenzpunkt der Begutachtung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das Jahr 2009 sei. Diesbezüglich würden sich aus den Informationen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 oder in den Jahren zuvor an einer paranoiden Schizophrenie oder an einer anderen Störung aus dem Spektrum der F2-Störungen gelitten habe. Demgegenüber habe die kombinierte Persönlichkeitsstörung zu diesem Zeitpunkt, wenn auch noch nicht im heutigen Ausprägungsgrad, bereits vorgelegen (kantonale Akten, act. B/67 S. 92).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die im Gutachten gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei einleuchtend und der Sachverständige habe die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit überzeugender Begründung verworfen. Auch hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar entkräftet. Obwohl die Diagnosestellung selbstredend als medizinische Frage von einer Fachperson vorzunehmen beziehungsweise zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in die Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens die Eindrücke der Verfahrensbeteiligten miteinbezieht. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu begründen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen.
3.5.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sind auch in Bezug auf die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung und den daraus resultierenden Konsequenzen insbesondere für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt keine Mängel des Gutachtens ersichtlich.
Der Sachverständige begründet seinen Schluss, die Persönlichkeitsstörung habe sich seit 2009 aufgrund der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers, die von diversen psychosozialen Belastungsfaktoren gezeichnet gewesen seien, deutlich verschlechtert (kantonale Akten, act. B/67 S. 92). Dies widerspricht der allgemeinen gutachterlichen Feststellung, Persönlichkeitsstörungen würden immer in der Kindheit und Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren (kantonale Akten, act. B/67 S. 87), keineswegs. Dass der Einwand, die unreife und narzisstische Wahrnehmung gehe oft mit einer beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit einher, keine Zweifel an der Schlussfolgerung des Sachverständigen zu erwecken vermöge, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urteil E. III.5.d/ff S. 39).
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit führt der Gutachter aus, es könnten den ihm vorliegenden Informationen vor allem Merkmale entnommen werden, die für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit sprächen. Die sorgfältigen und überlegten Tatvorbereitungen, das planmässige Vorgehen bei der Tat, die komplexen Tathandlungen, die in einzelnen Etappen erfolgt seien sowie die Vorkehrungen, welche die Tatdurchführung ermöglicht hätten, würden gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen (kantonale Akten, act. B/67 S. 93 ff.). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie diese gutachterliche Einschätzung, die sich mit dem aktenmässig erstellten Verhalten des Beschwerdeführers decke, als schlüssig erachtet (Urteil E. III.5.d/ff S. 40). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz abweicht.
3.5.3. Insgesamt ist die Kritik am Gutachten von Dr. med. G.________ unbegründet. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie das Gutachten als schlüssig erachtet und ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen zum Schluss gelangt, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Tat weder aufgehoben noch vermindert gewesen (Urteil E. III.5.d/ff S. 41).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Werde von einer verminderten Schuldfähigkeit im mittleren Grade ausgegangen und würden die nachfolgend diskutierten Strafzumessungskriterien berücksichtigt sowie zutreffend gewürdigt, rechtfertige sich allerhöchstens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die bedingt zu vollziehen sei.
4.2. Die Vorinstanz geht von der qualifizierten Entführung von B.________ als schwerstes Delikt aus und erachtet aufgrund der objektiven Tatumstände eine Einsatzstrafe von 4½ Jahren als angemessen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens gelangt sie zum Schluss, die initiale Motivlage des Beschwerdeführers, die von einem Generationenkonflikt geprägt gewesen sei, wirke sich in dem Mass strafmindernd aus, wie sich dessen egoistisches und rücksichtsloses Verhalten nach seiner Rückkehr in die Schweiz straferhöhend auswirke. Sein Verhältnis zu seinem Bruder sei bei der Strafzumessung neutral zu werten. Strafschärfend berücksichtigt sie die zeitgleiche Entführung von C.________. Das diesbezüglich objektive und subjektive Verschulden des Beschwerdeführers wiege etwas weniger schwer als bei B.________, weshalb sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre rechtfertige. Für die Entführungen von A.________ und D.________ sowie das Entziehen von C.________ erhöht die Vorinstanz die Strafe um je vier Monate. Die Täterkomponenten gewichtet sie neutral. Sie stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduziert die Strafe hierfür um sechs Monate. Schliesslich gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen wäre, es aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch bei der Freiheitsstrafe von sechs Jahren bleibe (Urteil E. IV.2 ff. S. 42 ff.).
4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung seiner Tochter B.________ von 4½ Jahren als zu hoch.
4.4.2. Mit seinem generellen Einwand, die von der Vorinstanz aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzte Einsatzstrafe sei deutlich zu streng, vermag er keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Gleiches gilt soweit er einwendet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die räumlichen Verhältnisse am Aufenthaltsort im Libanon nicht derart eng gewesen sein können.
Die Vorinstanz erwägt zum objektiven Tatverschulden, die Entführung von B.________ habe 584 Tage gedauert. Während dieser Zeit habe sie zusammen mit ihrer Schwester und zeitweise mit dem Beschwerdeführer in einem Zimmer bei dessen Verwandten im Libanon gelebt. Sie habe keine Tagesstruktur gehabt und sei, entgegen dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde, gezwungen worden, mit dem Beschwerdeführer auf räumlich engen Verhältnissen zusammenzuleben. Dabei sei sie aufgrund der Umstände dem dominierenden Verhalten des Beschwerdeführers ausgeliefert gewesen. Sowohl von diesem als auch dessen Verwandten sei sie überwacht und in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt worden. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei zwar das für B.________ schwer zu ertragende Zusammenleben mit ihm weggefallen. Jedoch hätten sie und ihre Schwester ab diesem Zeitpunkt ohne elterlichen Beistand in einem ihnen fremden Land bei Verwandten gelebt, deren Sprache sie nicht beherrscht hätten. Der Möglichkeit sich schulisch weiterzuentwickeln oder eine Ausbildung zu machen, sei B.________ durch die Entführung während über eineinhalb Jahren beraubt worden (Urteil E. IV.2.c/aa S. 42).
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich die Familie zwischen drei Häusern bewegen und Eis im Dorf essen konnte - was die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht feststellt -, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim objektiven Tatverschulden berücksichtigt, dass B.________ gezwungen war, mit dem Beschwerdeführer auf räumlich engen Verhältnissen zusammenzuleben, und ihre Bewegungsfreiheit angesichts der Überwachung massiv eingeschränkt war. Auch wenn sich B.________ grundsätzlich frei bewegen konnte, ändert dies nichts daran, dass das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer und dessen Verwandten in räumlich engen Verhältnissen stattfand. Indessen geht die Vorinstanz nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe B.________ eingeschlossen. Die von der Vorinstanz für das objektive Verschulden festgesetzte Einsatzstrafe von 4½ Jahren erscheint zwar hoch, liegt jedoch angesichts der langen Deliktsdauer noch innerhalb ihres Ermessens.
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz berücksichtige beim subjektiven Verschulden das Motiv für sein Handeln in der zweiten Phase, nach seiner Rückkehr in die Schweiz, viel zu stark straferhöhend und überschreite damit ihr Ermessen. Seine Rüge begründet er damit, dass er sich wirklich ernsthaft um die Rückführung seiner Töchter bemüht habe, ihm diese angesichts der Machtstellung seines Bruders jedoch nicht gelungen sei.
Damit weicht der Beschwerdeführer von den vorinstanzlichen Feststellungen ab (vgl. hierzu E. 1.4.3 und 1.4.6 hiervor). Die Vorinstanz setzt sich über mehrere Seiten hinweg mit der Situation des Beschwerdeführers im Deliktszeitraum auseinander und führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch die Entführung versucht habe, seine Tochter wieder unter seine Gewalt zu bringen. Weil diese sich nicht seinen Moralvorstellungen entsprechend verhalten habe, habe er ihren Anspruch auf Achtung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit massiv beschnitten. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er zu Beginn der Entführung seine aus kulturellen Gründen falsch interpretierten Rechte als "pater familias" habe durchsetzen wollen. Zwar erscheine glaubhaft, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers dessen Stammfamilie vorstehe. Jedoch lebe der Beschwerdeführer bereits seit 1989 in der Schweiz und ziehe ein Leben in der Schweiz einem solchen im Libanon vor. Daher sei weder von andauernden Assimilierungsschwierigkeiten noch von einer ausserordentlichen Bindung an die Stammfamilie auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht das willenlose beziehungsweise bestimmungsunfähige Werkzeug seines Bruders gewesen. So habe er sich diesem widersetzen können, wenn es um eigene Interessen gegangen sei. Dies hätten auch seine Kinder bestätigt. Sein Verhalten sei durchwegs auch von egoistischen Motiven geprägt und von ihm selbst gewollt gewesen, weshalb es ihm ungeachtet seines kulturellen Hintergrunds subjektiv voll zuzurechnen sei. Sein Motiv für die fortdauernde Entführung habe gewechselt, nachdem er selbst in die Schweiz zurückgekehrt sei und den Aufenthalt seiner Töchter im Libanon als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Interessen eingesetzt habe, um allfällige in der Schweiz drohende Konsequenzen abwenden zu können. Ab diesem Zeitpunkt sei sein Verhalten von purem Egoismus und nicht nachvollziehbarer Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mädchen geprägt gewesen (Urteil E. IV.2.c/bb S. 42 ff.).
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden aufgrund ihrer Feststellungen als neutral bewertet. Insbesondere legt sie überzeugend dar, weshalb sie das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder beziehungsweise dessen Stellung in der Stammfamilie nicht - wie vom Beschwerdeführer gefordert - strafmindernd berücksichtigt. Ihren Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
4.4.4. Es rechtfertigt sich, bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Strafe nicht gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB mildert. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, er habe sich aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem ältesten Bruder in einer Zwangslage befunden, die seine Entscheidungsfreiheit geschmälert habe, weicht er erneut von den überzeugenden verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Wahrnehmungsstörung habe Einfluss auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt, was strafmindernd zu werten sei, beziehungsweise argumentiert, er sei im Tatzeitpunkt zumindest im mittleren Grade vermindert schuldunfähig gewesen, was eine Strafmilderung von rund 50% zur Folge habe (vgl. E. 3.5 hiervor).
4.5. Auch mit seiner Kritik an der Erhöhung der Einsatzstrafe für die Entführung von C.________ um zwei Jahre dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Unbegründet ist von vornherein der Einwand, weil die Einsatzstrafe herabzusetzen sei, sei auch die Erhöhung zu reduzieren (vgl. E. 4.4 hiervor). Wie von ihm gefordert, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich C.________ in einer anderen Situation als B.________ befand und bewertet daher das Tatverschulden als etwas weniger schwer als bei B.________. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher an der Sache vorbei. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit der Erhöhung der Einsatzstrafe für die Entführung seiner früheren Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes D.________ um je vier Monate ihr Ermessen überschreitet.
4.6.
4.6.1. Hinsichtlich der Täterkomponenten wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe sein Wohlverhalten seit der Tat und seine erhöhte Strafempfindlichkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt.
4.6.2. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Wohlverhalten seit der Tat nicht strafmindernd Rechnung trägt, wird doch dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 6.4.2; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
4.6.3. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4).
Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Sie stellt einzig fest, dieser sei seit dem Jahr 2004 krankgeschrieben und seither arbeitsunfähig. Sie bewertet die persönlichen Verhältnisse als neutral und hält fest, dass weitere Strafminderungsgründe nicht ersichtlich seien (Urteil E. IV.6a und IV.8 S. 47 ff.).
Damit bezieht die Vorinstanz den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihre Strafzumessung ein, geht jedoch implizit davon aus, dass dieser keine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge hat. Dies ist angesichts des Umstands, dass sie willkürfrei auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen abstellt und von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgeht, nicht zu beanstanden. Der Gutachter wurde nicht explizit nach der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers gefragt. Aus seinem Votum, er würde im Falle eines Strafvollzugs eine Weisung für eine begleitende Behandlung empfehlen (kantonale Akten, act. B/67 S. 101), lässt sich jedoch schliessen, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Freiheitsstrafe spricht. Mit seiner ärztlich nicht belegten Behauptung, dass ein Einschluss in engen Räumen für ihn nur schwer erträglich sei, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung darzulegen.
4.7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen, indem sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich mit einer Strafminderung von sechs Monaten berücksichtige. Richtigerweise sei die Strafe um mindestens 1¼ Jahre zu mindern.
Die Vorinstanz erwägt, zwischen der Rückkehr der beiden Mädchen in die Schweiz (19. April 2011) und deren ersten Einvernahmen (28. Februar 2012) sowie zwischen der letzten Einvernahme (15. Mai 2012) und dem Gutachterauftrag (7. März 2013) sei eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes auszumachen. Zu berücksichtigen sei, dass zum Teil Terminabsprachen mit mehreren Anwälten stattzufinden gehabt hätten und deren Stellungnahmen abzuwarten gewesen seien. Das zweite Gutachten sei einzuholen gewesen, weil das erste Gutachten mangelhaft gewesen sei. Diese Verzögerung sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stelle ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes dar. Es rechtfertige sich eine Strafminderung von einem halben Jahr (Urteil E. IV.7 S. 48).
Zutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz habe die Zeit zwischen der Erstellung des ersten Gutachtens (12. Dezember 2013) und dessen Ergänzung (24. November 2014) nicht berücksichtigt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine nennenswerte Verzögerung, die das Beschleunigungsgebot verletzt. Zunächst musste die Staatsanwaltschaft die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten abwarten und hat am 10. Juli 2014 die Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gegeben (kantonale Akten, act. G/5). Zutreffend ist, dass diese Ergänzung etwas lange dauerte. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhält, ist gerichtsnotorisch, dass die Erstellung von (Ergänzungs-) Gutachten Zeit in Anspruch nimmt, was sich nicht verhindern lässt. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 378 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid fehlerhaft vorgeht.
4.8. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gerichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch gewichtet. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht eingegangen zu werden.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Höhe der Genugtuungen und macht geltend, diese seien um etwas mehr als die Hälfte zu reduzieren. Zur Begründung führt er aus, sein Bruder habe ihn stark beeinflusst und die Ausreise der Mädchen lange Zeit blockiert. Zum einen entfernt er sich damit zum wiederholten Mal in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Zum andern lässt er eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. V.3b S. 51 ff.) vermissen, womit er den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
6.
Seinen Antrag, er sei für die ausgestandene Untersuchungshaft zu entschädigen, begründet der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise implizit mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Robert Baumann, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres