BGer 8C_649/2018 |
BGer 8C_649/2018 vom 25.09.2018 |
8C_649/2018
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Urteil vom 25. September 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 7. August 2018 (IV.2017.01320).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten der Beschwerdeführerin den guten Glauben während des unrechtmässigen Bezugs von Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 52'964.- absprach, was gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG den Erlass der Rückerstattungsschuld ausschliesse,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht,
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dass daher bei allem Verständnis für die schwierigen Lebensumstände, in der sie sich befindet, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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