BGer 9F_7/2018 |
BGer 9F_7/2018 vom 25.09.2018 |
9F_7/2018 |
Urteil vom 25. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH
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(vormals B.________ GmbH),
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Ausgleichskasse EXFOUR,
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Malzgasse 16, 4052 Basel,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 (9C_527/2017).
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Sachverhalt: |
A. Die Ausgleichskasse Exfour verpflichtete die A.________ GmbH mit Verfügung vom 7. Oktober 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2016, zur Nachzahlung paritätischer Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 (AHV/IV/EO/ALV-Beiträge [inkl. Verwaltungskosten] von Fr. 133'171.30 sowie FAK-Beiträge von Fr. 16'786.40, je zuzüglich Zinsen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die von der A.________ GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. Mai 2017).
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B. Mit Urteil 9C_527/2017 vom 26. Januar 2018 wies das Bundesgericht die von der A.________ GmbH gegen den kantonalen Entscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
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C. Die A.________ GmbH stellte am 28. Mai 2018 (Postaufgabe) ein Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Januar 2018. Sie beantragt, dieses sei aufzuheben und die Ansprüche der Ausgleichskasse Exfour seien "zurückzuweisen".
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Erwägungen: |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG zu geschehen hat.
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2. |
2.1. Die Gesuchstellerin beschränkt sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf, Kritik am Urteil vom 26. Januar 2018 zu üben. Sie macht damit keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend und zeigt nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil Anlass für eine Revision bieten würde.
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2.2. Ihren Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäss ein Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG entnehmen:
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2.2.1. Ein Fall von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt offensichtlich nicht vor, nachdem die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 28. Mai 2018 nicht darlegt, inwiefern sie nachträglich von Tatsachen oder Beweismitteln erfahren hätte, die im früheren Verfahren bereits vorhanden waren, ihr aber nicht bekannt waren. Die von ihr angerufenen Beweismittel sind nicht neu, da sie diese nach ihren eigenen Ausführungen bereits als Anlagen zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2016 vorgelegt hat.
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2.2.2. Ausser Betracht fällt sodann der Revisionsgrund von Art. 122 BGG. Denn dieser dient nicht dazu, eine Verletzung der EMRK zu rügen (die Gesuchstellerin macht unter diesem Titel eine "verbotene Marktregulierung" sowie "unlautere Wettbewerbsvorteile" geltend), sondern kann nur angerufen werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG).
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2.2.3. Nicht zur Diskussion steht auch der Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG, ist doch nicht erkennbar, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2018 versehentlich nicht berücksichtigt haben sollte. Letztlich strebt die Gesuchstellerin eine abweichende Beurteilung ihrer damaligen Vorbringen an, indem sie eine unzutreffende beweismässige und rechtliche Würdigung geltend macht. Damit lässt sich eine Revision indessen von vornherein nicht begründen, eröffnet sie doch der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 6F_21/2018 vom 22. August 2018 E. 3; 2F_9/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1; 9F_1/2018 vom 22. März 2018 E. 2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 121 BGG). Abgesehen davon hätte dieser Revisionsgrund gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend gemacht werden müssen. Mit Blick darauf, dass das Urteil vom 26. Januar 2018 der Gesuchstellerin am 9. Februar 2018 eröffnet wurde, wäre eine sich auf diesen Revisionsgrund stützende, erst am 28. Mai 2018 erfolgte Eingabe auf jeden Fall verspätet.
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3. Bei dieser Sachlage ist auf das Gesuch mangels frist- und formgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrundes ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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