Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_847/2017
Urteil vom 27. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 (UV.2017.00006).
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene A.________ war im Betrieb B.________ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallanzeige vom 17. Dezember 2004 liess sie dem Unfallversicherer melden, sie sei am 24. November 2004 Opfer häuslicher Gewalt geworden. An diesem Tag wurde sie laut Frageblatt zum Unfallhergang vom 12. Januar 2005 von ihrem damaligen Ehemann gefesselt, verschleppt und mit dem Tode bedroht. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Permanence X.________, diagnostizierte am 26. November 2004 multiple Hämatome und Schürfwunden nach Tätlichkeit. Gemäss Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2005 entwickelte sich in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. In der Folge veranlasste dieser die medizinischen Konsilien der Dres. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2010 und F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. Juli 2010. Gestützt darauf verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2011 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und dem Vorfall vom 24. November 2004. Sie stellte daher die bisher ausgerichteten temporären Leistungen auf Ende Dezember 2010 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 fest.
B.
B.a. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2013 ab. Mit Urteil 8C_637/2013 vom 11. März 2014 hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, damit diese ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und anschliessend über die Beschwerde der Versicherten neu entscheide. In Bezug auf die somatische Problematik wurde die Leistungseinstellung bestätigt.
B.b. Nach Einholung des Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2015 samt Ergänzung vom 20. Juli 2015 hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, und auf eine Integritätsentschädigung, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 %, habe (Entscheid vom 2. März 2016). Auf Beschwerde der Unfallversicherung Stadt Zürich hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Feststellung der erheblichen Tatsachen hinsichtlich Beurteilung der Adäquanz und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016, in: SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39).
B.c. Das kantonale Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zum Bundesgerichtsurteil zu äussern. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 wies es die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils vom 31. Oktober 2017 sei die Unfallversicherung Stadt Zürich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, auszurichten.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
2.
2.1. Wie das Bundesgericht schon im Rückweisungsurteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 (SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, E. 4.3) festgehalten hat, ist gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als (organische) Folge des Vorfalls vom 24. November 2004 diverse Hämatome und Schürfwunden davontrug. Den somatischen Beeinträchtigungen kommt im vorliegenden Zusammenhang somit lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund steht der durch das Schreckereignis an sich erlittene psychische Stress. Dabei wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass von einem eigentlichen Schreckereignis auszugehen ist.
2.2. Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 2.2; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 2008 E. 2.2) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 ff. Mit Hinweisen).
2.3. Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht an sich frei prüft (Art. 106 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 5.2). An den - aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden - Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und den nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt (SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 4.5). Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1).
3.
Als das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen hatte, damit es die erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Adäquanz feststelle (SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016), war nicht mehr streitig, dass bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen der rechtserhebliche Kausalzusammenhang weggefallen, die Leistungseinstellung unter diesem Gesichtspunkt rechtens und der auf Ende Dezember 2010 erfolgte Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätseinbusse nicht verfrüht erfolgt waren. Es stand auch fest, dass die noch bestehenden psychischen Probleme natürlich kausal auf den Vorfall vom 24. November 2004 zurückzuführen sind, dieser zudem als den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis zu qualifizieren ist, die Beschwerdeführerin als Folge dieses Schreckereignisses unter anderem natürlich kausal an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet und ab Leistungseinstellung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sowie im Umfang von 50 % in ihrer Integrität beeinträchtigt war.
4.
Im angefochtenen Entscheid werden die Tatumstände als Grundlage der Adäquanzprüfung nun - soweit überhaupt nachträglich eruierbar - umfassend dargelegt und einer eingehenden Würdigung unterzogen.
4.1. Gestützt auf die Strafakten geht die Vorinstanz von dem nachfolgend zusammengefassten Geschehensablauf aus:
Die Versicherte wurde am 24. November 2004 aufgrund der Zuspitzung eines Beziehungsstreits von ihrem damaligen Ehemann geschlagen, gefesselt, verschleppt und über mehrere Stunden mit dem Tod bedroht. Der Konflikt eskalierte am Vormittag, nachdem die Versicherte ihm eröffnet hatte, sie wolle sich endgültig von ihm trennen. Dieser war damit nicht einverstanden und drohte ihr während der folgenden Stunden wiederholt, er werde zuerst sie und anschliessend sich selbst töten. Als sie die Balkontüre öffnete, um nach Hilfe zu rufen, riss er ihren Kopf nach hinten, hielt ihr den Mund zu und fesselte ihre Hände mit Handschellen. Er wollte sie in den Keller hinunter schleifen, sie wehrte sich mit Füssen und Armen. Nachdem sie beide (nach ungefähr 20 Minuten) vom Kampf erschöpft waren, befahl er ihr, sie müsse sich anziehen und mit ihm ins Auto kommen. Sie befolgte seine Befehle und setzte sich halb apathisch, von Todesangst geprägt, auf den Beifahrersitz des in der Garage parkierten Autos. Da sie von den zwei Suizidversuchen des Täters, einer davon durch versuchte Vergasung in diesem Fahrzeug, wusste, stellte sie sich vor, er würde sie nun fesseln oder in eine Mauer fahren, auf jeden Fall würde sie jetzt umkommen. Der Täter liess sie mehrmals im Auto zurück, welches er jeweils mit der Zentralverriegelung schloss, um für sie nicht identifizierbare Dinge zu holen und im Kofferraum oder auf dem Rücksitz zu verstauen. Auf der Fahrt wiederholte er die Todesdrohungen und erklärte ihr, dass er eine falsche Fährte gelegt habe, damit man sie frühestens 24 Stunden später finden werde. Ihrem Handy entnahm er den Akku und die SIM-Karte und zerstreute diese Dinge im Auto. Die Versicherte redete während der Fahrt konstant auf den Täter ein und bot ihm an, er könne alles, das Haus und das Geld, haben, er solle ihr einfach ihr Leben wieder geben. Als er in einem Wald hielt, stiegen sie aus, er liess sie in kurzer Entfernung unter Beobachtung ihre Notdurft verrichten und dann setzten sie sich auf den Waldboden. Von einer Sekunde auf die andere brach der Täter dort schliesslich zusammen und fing an zu weinen. Nachdem sie ihm versichert hatte, dass sie keine Anzeige machen und alles in Frieden abwickeln werde und dies - weil er erwiderte, sie sei eine Lügnerin - unzählige Male wiederholt hatte, setzten sie sich ins Auto und fuhren zurück an den Wohnort. Die Freiheitsberaubung dauerte insgesamt 3 Stunden und 20 Minuten. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom........ der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB für schuldig befunden. Die bei ihm beschlagnahmten Gegenstände, darunter ein Pump-Action-Gewehr samt Munition und ein Elektroschockgerät wurden an das Statthalteramt überwiesen. Beim Täter lag zur Zeit der Straftat eine rezidivierende depressive Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vor. Schon in den Jahren zuvor befand sich dieser in einer Krise, wobei es zu Selbstschädigungen und Suizidialität gekommen war. In den Jahren 1998 und 2002 wurden ebenfalls Strafuntersuchungen (wegen häuslicher Gewalt) durchgeführt und die Versicherte hatte in jenem Rahmen angegeben, sie habe Angst vor ihrem Ehemann, da er Waffen besitze.
4.2. Das kantonale Gericht prüft anhand dieses Ablaufs die vom Bundesgericht im Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 (SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39) genannten "Kriterien" und gelangt zur Auffassung dass diese "in unterschiedlicher Form" erfüllt seien. Die Detailbetrachtung der Abläufe ergebe, dass das Ereignis vom 24. November 2004 zwar von traumatisierendem Charakter gewesen sei, die Gewalt sich indes - abgesehen von den keine gravierenden Verletzungen zeitigenden Handgreiflichkeiten zu Beginn - hauptsächlich in stereotyp vorgetragenen Tötungsdrohungen erschöpft habe. Die Aggressionsintensität des Ehemannes sei schwankend und nicht stetig auf hohem Niveau gelegen, die Problematik habe im weiteren Verlauf einzig in der andauernden Angst der Beschwerdeführerin bestanden, bald zu sterben. Eine Möglichkeit zur Flucht habe sie nicht genutzt. Der Täter sei zudem kein Fremder, sondern der damalige Ehemann gewesen, mit welchem sie immer wieder heftige Auseinandersetzungen gehabt habe, die den Beizug der Polizei erfordert und zu dessen strafrechtlicher Verurteilung geführt hätten. Insgesamt würden die vom Bundesgericht definierten "Kriterien" zwar allesamt als erfüllt erscheinen (im Sinne der potenziell traumatisierenden Wirkung), indessen nicht in ausgeprägter Weise. Die Unterschiede zu den wenigen Konstellationen, in denen das Bundesgericht eine adäquate Kausalität bejaht habe, würden unter anderem im Umstand liegen, dass Fremde überraschend und unvorhergesehen zur Tat geschritten seien (u.a. Urteile 8C_522/2007 vom 1. September 2008 und U 193/06 vom 20. Oktober 2006). Angesichts der Kasuistik ergebe sich beim Vorgefallenen kein Bild, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheine, mehr als sechs Jahre später noch anhaltende, die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigende psychische Störungen zu verursachen. Die "Kriterien" seien nicht in einer erdrückenden Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zwischen dem Ereignis vom 24. November 2004 und den ab 1. Januar 2011 bestehenden psychischen Einschränkungen zu verneinen sei.
5.
5.1. Es muss an dieser Stelle zur Klärung darauf hingewiesen werden, dass die Gesichtspunkte, die in SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39 (Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016) genannt wurden, lediglich als Hilfestellung aufzufassen sind. Sie sollten als Richtmarken für das kantonale Gericht dienen, auf die bei der Feststellung des Sachverhalts zu achten war. Die Aufzählung war auch nicht abschliessend zu verstehen und schon gar nicht als Katalog von Adäquanzkriterien, die es im Einzelnen abzuhaken gilt, und bei denen am Schluss die erfüllten Kriterien addiert oder auf ihre besondere Ausprägung hinterfragt werden.
5.2. Entscheidend und nach vorinstanzlicher Sachverhaltsergänzung klar ist, dass die Versicherte einer über drei Stunden anhaltenden Todesangst ausgesetzt war. Dass es nur zu Beginn des Ablaufs zu ausgeprägterer physischer Gewalt kam, spielt angesichts der klaren Todesdrohung, die während der ganzen Zeit im Raum stand, keine entscheidende Rolle. Auf dem Balkon, als die Beschwerdeführerin um Hilfe rufen wollte, wurde ihr Kopf grob nach hinten gerissen, so dass sie befürchtete, der Täter würde ihr das Genick brechen. Durch vorherige Grenzüberschreitungen wusste sie um die unkontrollierte Aggressivität ihres Ehemannes, was die Eindrücklichkeit noch verstärkte. Im Gegensatz zu früher, als Drohungen dazu dienten, die Versicherte zu einer bestimmten Handlung, Unterlassung oder Duldung zu zwingen, blieb ihr am 24. November 2004 keine Handlungsoption, um ihn versöhnlich zu stimmen. Er vermittelte ihr vielmehr den Eindruck, der Tod sei beschlossene Sache und es gäbe nichts, was sie tun könnte, um dieses Ende abzuwenden. Ihre Angebote (Haus, Geld) interessierten ihn nicht. Damit unterscheidet sich die Situation auch von den meisten von der Vorinstanz zu Vergleichszwecken dargelegten Konstellationen. Anders als bei den ins Feld geführten Raubüberfällen ging es hier nicht um die Aushändigung von Geld oder Wertgegenständen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Zwischenhalts auf einem Baustellen-Parkplatz keinen Fluchtversuch unternahm, lässt die Entführung ebenfalls nicht als weniger gefährlich erscheinen. Im Gegenteil zeigt es, dass die Versicherte angesichts des massiven Übergriffs an der Balkontür, des anschliessenden Gerangels in der Wohnung und der wiederholten Drohung, sie würden heute zusammen sterben, zu eingeschüchtert und verängstigt war, um sich dem zudem kräftemässig klar überlegenen Täter zu widersetzen. Dazu kommt, dass ihr der Waffenbesitz ihres damaligen Ehemannes bekannt war, sie also mit dem Einsatz von Waffengewalt stets rechnen musste. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die emotionale Beziehung, das Wissen um die psychische Erkrankung des Ehemannes (Borderline) und seine Suizidversuche in der Vergangenheit die Ernsthaftigkeit seiner Todesdrohungen noch zu unterstreichen vermochten. Erschwerend bei der Verarbeitung des Ereignisses fällt zudem ins Gewicht, dass der eigene Ehemann, eine ehemals nahe und vertraute Person, die Todesdrohungen ausgestossen hat. Auch wenn die am 26. November 2004 ärztlich dokumentierten somatischen Verletzungen der Beschwerdeführerin eher leichtgradig waren, deuten sie doch auf die Heftigkeit und Ernsthaftigkeit der Drohungen des Ehemannes hin. Sein Aggressionspotenzial zeigte sich an jenem Novembertag zudem nicht nur in tätlichen Übergriffen und den ausgestossenen Todesdrohungen, sondern es wurde noch untermauert durch die Fahrt an einen unbekannten Ort im Wald. Dabei waren vom Ehemann zuvor Gegenstände im Kofferraum des Personenwagens verstaut worden, welche die Versicherte nicht zu erkennen vermochte. Dazu kam die Unbrauchbarmachung des Mobiltelefons während der Fahrt, womit er sie daran hinderte, mit einer Drittperson Kontakt aufzunehmen, und - wie er der Versicherten erklärte - auch die Ortung des Geräts vereiteln wollte. Indem er dazu noch zum Ausdruck brachte, er habe eine falsche Fährte gelegt und wolle an einen Ort fahren, an dem sie nicht innert 24 Stunden gefunden würden, musste sie den Eindruck gewinnen, ihr Tod sei beschlossen und unausweichlich. Diese insgesamt sehr bedrohliche und als lebensgefährdend wahrnehmbare Situation, in welcher der Ehemann aufgrund einer ihm bescheinigten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, Borderline-Typus) bei niedriger Frustrationstoleranz und erhöhter Impulsivität mit verminderter Steuerungsfähigkeit agierte, versetzte die Versicherte in nachhaltiger Weise in Angst und Schrecken. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass die akute Bedrohungslage ohne Ausweichmöglichkeit, die zudem über mehrere Stunden hinweg angedauert hatte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, langjährige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Versicherten und dem Ereignis vom 24. November 2004 ist daher nach der allgemeinen Adäquanzformel zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich über Ende 2010 hinaus eine Leistungspflicht.
6.
In masslicher Hinsicht wurden weder der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % noch die Integritätseinbusse von 50 %, bestätigt im vorangegangenen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 2. März 2016 (aufgehoben mit Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 zufolge lückenhaft festgestellten Sachverhalts zur Prüfung der Adäquanz) in Frage gestellt. Im vorliegend angefochtenen Entscheid werden diese Einschränkungen ausdrücklich bestätigt und in der Folge auch von der Beschwerdegegnerin nicht mehr aufgegriffen. Darauf ist für die Bemessung der Leistungen abzustellen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 und der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 20. Juli 2011 werden aufgehoben. Die Unfallversicherung Stadt Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 %, auszurichten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens und der Kosten des Gerichtsgutachtens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz