BGer 5A_812/2018 |
BGer 5A_812/2018 vom 01.10.2018 |
5A_812/2018 |
Urteil vom 1. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
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2. C.________,
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3. D.________ SAS,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch,
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4. Staat Zürich, Gemeinde U.________, reformierte und römisch-katholische Kirchgemeinde,
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alle vertreten durch das Steueramt der Gemeinde U.________,
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5. Kanton Zürich,
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vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
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6. Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
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7. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Andjelka Grubesa-Milic,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt V.________.
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Gegenstand
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Grundpfandverwertung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. September 2018 (PS180164-O/Z01).
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 10. August 2018 wies das Bezirksgericht Meilen eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen das Betreibungsamt V.________ betreffend Grundpfandverwertung ab, soweit es darauf eintrat. Am 29. August 2018 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 7. September 2018 wies das Obergericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer am 27. September 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde demnach nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ob dies der Fall ist und die Beschwerdeführer diesbezüglich ihrer Begründungsobliegenheit genügen, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
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Die Beschwerde muss Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Da es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat erwogen, Gegenstand der Beschwerde bilde die Frage, in welcher Reihenfolge die gepfändeten Vermögenswerte der Beschwerdeführer zu verwerten seien. Sie begründeten ihren Antrag um aufschiebende Wirkung mit der bevorstehenden Verwertung der beweglichen Sachen und der Liegenschaften in U.________ und in W.________. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Verwertung dieser Objekte unmittelbar bevorstehe. Insbesondere sei noch kein Steigerungstermin angesetzt worden. Einzig in Bezug auf die aus den vorliegend interessierenden Pfändungen ausgeschiedene Liegenschaft in X.________ sei die Versteigerung angezeigt und publiziert worden, und zwar auf 25. Oktober 2018. Da die Beschwerdeführer ohnehin die Verwertung dieser Liegenschaft an erster Stelle und insbesondere noch vor der Verwertung der beweglichen Sachen verlangten, vermöge die relativ bald anstehende Versteigerung die - ausnahmsweise - Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht zu begründen. Die vom Betreibungsamt im Hinblick auf die Verwertung der beiden Liegenschaften in U.________ und W.________ sowie der beweglichen Sachen in Angriff zu nehmenden Vorbereitungshandlungen verursachten den Beschwerdeführern schliesslich ebenfalls keinen nicht leicht oder nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
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4. Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführer (sowohl für das bundesgerichtliche wie auch für das obergerichtliche Verfahren) aufschiebende Wirkung bezüglich der Verwertung der Liegenschaften Y.________ und W.________ sowie der beweglichen Sachen. Was sie mit diesem Antrag hinsichtlich der Liegenschaft in Y.________ anstreben, ist nicht ersichtlich. Diese Liegenschaft wurde nach den Feststellungen des Obergerichts gar nicht gepfändet. Die Beschwerdeführer bestreiten dies vor Bundesgericht nicht substantiiert, sondern sprechen von einer künftigen Pfändbarkeit und von einem zu erwartenden Verwertungsbegehren. Des Weiteren halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bezüglich der Liegenschaft in U.________ nicht fest.
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Im Übrigen schildern sie, weshalb entgegen der Erwägungen des Obergerichts nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten und deshalb aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Ausserdem machen sie geltend, die Verwertung stehe sehr wohl unmittelbar bevor, nämlich innert dreier Monate (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Bei all dem schildern sie jedoch bloss die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Auf neue Tatsachen kann zudem nicht eingegangen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren (d.h. um entsprechende vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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