Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_155/2018
Urteil vom 2. Oktober 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. August 2018 (ZK 18 357).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. März 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm anteilsmässige Gerichtskosten von Fr. 1'600.--.
Am 2. August 2016 wies das Obergericht ein Kostenerlassgesuch von A.________ ab, gewährte ihm aber Zahlung in Raten à Fr. 100.--.
In der Folge zahlte er acht Raten. Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 stundete das Obergericht die Restanz von Fr. 800.-- und gewährte weitere Ratenzahlungen.
Ein erneutes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. August 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Dabei stellt er auch ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich auf das bundesgerichtliche Verfahren zu beziehen scheint. Ferner stellte er ein Begehren um Fristerstreckung, wobei nicht klar ist, ob es sich auf die kantonale Ratenzahlung oder auf die Beschwerde an das Bundesgericht bezieht.
Erwägungen:
1.
Der Antrag auf Fristerstreckung scheint sich eher auf die kantonalen Ratenzahlungen zu beziehen. Hierfür wäre das Bundesgericht unzuständig.
Soweit sinngemäss eine Erstreckung der Beschwerdefrist gemeint sein sollte, so könnte dem betreffenden Ansinnen nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist unerstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.
In der Sache geht es um den Entscheid vom 20. August 2018 betreffend den Erlass einer Kostenrestanz, welche den für die Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Es steht mithin nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Im Übrigen wären ohnehin auch vor dem Hintergrund, dass der Kostenerlass nicht auf Bundesrecht, sondern vielmehr auf dem kantonalen Verfahrenskostendekret gründet (Art. 10 VKD/BE, BSG 161.12), nur Verfassungsrügen möglich (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150), namentlich die Rüge, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254).
3.
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bezieht, gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli