BGer 8C_671/2018 |
BGer 8C_671/2018 vom 03.10.2018 |
8C_671/2018
|
Urteil vom 3. Oktober 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
unbekannt,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Unbekannt (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
"VBE.2017.843/we7ce".
|
Nach Einsicht |
in die mit einer Eingabe des Hausarztes vom 16. August 2018 ergänzte Beschwerde vom 13. August 2018 (jeweils Poststempel) gegen einen als VBE.2017/843/we7ce bezeichneten Entscheid,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 14. August 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG), Nachfrist behoben hat,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 3. Oktober 2018
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|