BGer 8C_677/2018 |
BGer 8C_677/2018 vom 03.10.2018 |
8C_677/2018
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Urteil vom 3. Oktober 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unbekannt (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft
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vom 12. Juli 2018."
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. August 2018 gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2018",
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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