BGer 9C_567/2018
 
BGer 9C_567/2018 vom 03.10.2018
9C_567/2018
 
Urteil vom 3. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Juni 2018 (VBE.2018/24).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 3. September 2018 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangte, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen,
dass sie sich dafür im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. C.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und D.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 29. August 2017 stützte, gemäss welchem zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten oder angepassten beruflichen Tätigkeiten bestand,
dass sich die Beschwerdeführerin in appellatorischer Weise auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, wofür sie insbesondere auf die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Oktober 2015 sowie 30. Dezember 2017 und der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 22. September 2015 verweist,
dass diese Vorbringen - mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich mit den entsprechenden Berichten befassen - keine sachbezogene Begründung darstellen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis),
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch sonst nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die beiden Eingaben vom 27. August und 3. September 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann