BGer 5A_823/2018
 
BGer 5A_823/2018 vom 04.10.2018
 
5A_823/2018
 
Urteil vom 4. Oktober 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 27. August 2018 (VA 18 7).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 hob die KESB Nidwalden die seinerzeit über A.________ angeordnete Vormundschaft, welche per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft überführt worden war, auf und ordnete neu eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 27. August 2018 nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 2. Oktober 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 30. August 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann damit am 31. August 2018 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. September 2018. Weil dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist auf Montag, 1. Oktober 2018 (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, diese am 1. Oktober 2018 verfasst und abgeschickt zu haben. Ferner findet sich in der Beschwerde ein handschriftlicher Nachtrag, welcher soweit verständlich lautet, sie wäre im Prinzip einige Minuten vor Geschäftsschluss um 18:30 angekommen und habe dann die Eingabe zuhause noch ergänzt; diese sei als rechtzeitig aufgegeben (um 19:16 Uhr) zu betrachten. Der Poststempel weist allerdings den 2. Oktober 2018 als Aufgabedatum aus, und zwar mit dem Vermerk "2.10.18-21". Die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde ist damit nicht erstellt und die Beschwerde erweist sich als verspätet.
2. In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer neuen Frist. Allerdings scheint sich dies auf das kantonale Beschwerdeverfahren zu beziehen, ist doch in diesem Zusammenhang von "eine neue Fristansetzung durch das Verwaltungsgericht" und "zur Korrektur des von mir eingereichten Rechtsmittels vom 16.08.2018" die Rede. Hierfür ist das Bundesgericht nicht zuständig.
Für den Eventualfall, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin sinngemäss als Fristverlängerung für die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde aufzufassen wäre, so könnte einem entsprechenden Ansinnen nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist unerstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde entgegen den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin weder ein Rechtsbegehren in der Sache noch eine sachgerichtete Begründung enthält, weshalb selbst bei rechtzeitiger Aufgabe nicht auf sie hätte eingetreten werden können.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli