BGer 2C_405/2018 |
BGer 2C_405/2018 vom 05.10.2018 |
2C_405/2018 |
Urteil vom 5. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 22. März 2018 (B 2017/37).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (Jahrgang 1991) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 13. August 1992 und am 26. September 1999 erneut im Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil vom 19. Mai 2014 sprach ihn das Kreisgericht des Kreises St. Gallen wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung sowie Tätlichkeiten, begangen am 25. November 2012, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Mit Verfügung vom 20. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
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B. |
Mit Entscheid vom 6. Februar 2017 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ gegen die Verfügung vom 20. August 2015 erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von A.________ dagegen geführte Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben, und es sei ein Entscheid in dem Sinne zu fällen, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen sei.
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Die Vorinstanz und das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die sich gegen die angeordnete Ausreise nur als Folge der Niederlassungsbewilligung richtet, ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4
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1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
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2. |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme massgeblichen Kriterien unzutreffend angewandt und ausgelegt. Wenn die Vorinstanz für die Straftat, für welche er verurteilt worden sei, von einem erheblichen Verschulden und von einer hohen Freiheitsstrafe ausgehe, verkenne sie die anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen, weshalb diese Wertung Bundesrecht verletze. Ebenso habe die Vorinstanz die Strafe für den Geschädigten, welcher zuerst als Täter aufgetreten sei, falsch eingeordnet. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verkehre in "gewaltbereiten Kreisen", sei frei erfunden. Die Unterstellungen, dem Beschwerdeführer fehle es an Einsicht, bei ihm würde eine signifikante Wiederholungsgefahr bestehen und er sei im Zusammenhang mit seinem Umgang mit Konflikten therapieresistent, würden in den Akten keine Stütze finden, seien rein spekulativ formuliert und offensichtlich im Hinblick auf die Begründung des Dispositivs formuliert worden, weshalb die Vorinstanz in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei. Befremdlich sei, wenn die Vorinstanz suggeriere, der Beschwerdeführer arbeite temporär, finde doch auch dieses Argument in den Akten keine Stütze und sei offensichtlich krass willkürlich (Art. 9 BV). Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren während des gesamten Zeitraums seit der begangenen Tat und nicht nur unter dem Druck der Probezeit wohlverhalten, weshalb die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Rückfallprognose willkürlich seien. Bei einer korrekten Würdigung dieser Elemente würde kein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an seiner Wegweisung bestehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 15 Jahren in der Schweiz auf, sei sprachlich integriert, und habe in finanzieller Hinsicht zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Zutreffenderweise habe die Vorinstanz zwar davon ausgehen können, dass die rechtliche Integration des Beschwerdeführers zu wünschen übrig lasse, die Vorinstanz habe aber übersehen, dass der Beschwerdeführer nur einen Straftäter habe dingfest machen wollen. Angesichts seiner Verwurzelung in der Schweiz - der Beschwerdeführer habe hier die Primarschule absolviert, spreche perfekt Schweizerdeutsch - würden ihm auch die persönlichen bzw. familiären Verbindungen zu seinem Heimatstaat Mazedonien fehlen, weshalb ihm eine Ausreise nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich hier eine Existenz als Steinmetz aufgebaut, welche er in Mazedonien nicht weiterführen könnte.
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2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann, auch nach einem Aufenthalt von über fünfzehn Jahren, widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20] in der ursprünglichen, in AS 2007 5455 f. publizierten Fassung). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Mit seiner Verurteilung vom 19. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.-- hat der Beschwerdeführer diesen Widerrufsgrund gesetzt, was er nicht bestreitet.
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten um Gewaltdelikte, vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5; ebenso die Rechtsprechung des EGMR, vgl. dazu die Urteile
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2.3. Zur Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme hat die Vorinstanz erwogen, Ausgangspunkt und Massstab des ausländerrechtlichen Verschuldens seien das Strafurteil, wobei mangels Ausführungen zum Tathergang auch auf Strafanträge der Anklage, die Anklageschrift, die Anträge der Verteidigung, der Plädoyers der Anklage und Verteidigung sowie dem von der Polizei festgestellten und in der Anklageschrift noch detaillierter ausgeführten Sachverhalt abgestellt werden könne. Der erstellte Sachverhalt basiere auf Videoaufnahmen der clubeigenen Überwachungskameras, in dem sich der Vorfall grösstenteils ereignet habe. Entscheidend sei, dass das Ausmass an Gewalt, das der Beschwerdeführer ausgeübt habe, völlig unverhältnismässig gewesen und der Beschwerdeführer Selbstjustiz geübt habe; der Beschwerdeführer habe sich als eine Art Vollzugsinstanz erachtet. Deren Rechtfertigung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat bis heute nicht einsehe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die zumindest in gewissen Situationen eine überdurchschnittliche Gewaltbereitschaft zeige, bis hin zu Fusstritten gegen den Kopf, und sich offenbar in gewaltbereiten Kreisen bewege, was durch das Auftreten der Unterstützungsclique (die übrigen Türsteher) während der Tat belegt werde. Ausländerrechtlich sei alleine aufgrund des Tathergangs und der fehlenden Einsicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür finden lassen würden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie zur Verbesserung seines Umgangs mit Konflikten besuchen würde. Angesichts dessen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer wieder als Türsteher arbeiten werde, könne auch eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Rückfallgefahr spreche nicht, dass sich der Beschwerdeführer unter dem Druck der angesetzten Probezeit wohlverhalten habe. Obschon sich der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhalte, sprachlich integriert und zu keinen finanziellen Klagen Anlass gegeben habe, lasse seine rechtliche Integration zu wünschen übrig, weil er offenbar die Selbstjustiz der staatlichen vorziehe. Der Beschwerdeführer hätte den Geschädigten ohne Weiteres nach dem Einladen in das Taxi der Polizei zuführen können, was er unterlassen habe. Auszugehen sei davon, dass der kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführer, welchem die Kultur und die Muttersprache seines Heimatstaates in seinem Elternhaus vermittelt worden seien, sich ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat zurechtfinden werde, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Ausreise dasjenige an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege.
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2.4. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in: BGE 135 II 377; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Konnte das erstinstanzliche Strafgericht aus Gründen von Art. 82 StPO auf eine schriftliche Begründung verzichten und hatte eine solche auch nicht nachträglich zu erstellen, ist, wie bei Strafurteilen, die im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 StPO ergangen sind (Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen), im ausländerrechtlichen Verfahren auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zurückzugreifen. Gemäss der Anklageschrift des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 18. Februar 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in der Nacht auf Sonntag, 25. November 2012, als Türsteher in einem Club. In den frühen Morgenstunden wollte der Sohn eines Türstehers eine erheblich angetrunkene Frau nach Hause begleiten, womit deren ehemaliger Freund, der ebenfalls anwesend war, nicht einverstanden war. Der Sohn des Türstehers wandte sich somit unverzüglich an den Türsteher, welcher dem ehemaligen Freund zwei Ohrfeigen versetzte, woraufhin dieser sich wehrte und dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht schlug, was zu einer blutenden Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges führte. Nachdem der ehemalige Freund davongerannt war, setzte der Beschwerdeführer zu dessen Verfolgung unter Einsatzes eines Taxis an, zerrte ihn in das Taxi und brachte ihn in den Club zurück. Der Beschwerdeführer zwang ihn in den Club hinein, wies die übrigen Türsteher und den Geschäftsführer an, die Türen zu schliessen, weil er für das beabsichtigte Zusammenschlagen des Opfers keine aussenstehenden Zeugen noch Hilfsversuche wollte. Anschliessend verprügelte der Beschwerdeführer den Geschädigten in Anwesenheit der übrigen Türsteher mit seinen Fäusten und einem Schlagstock und traf ihn mit einem heftigen Fusstritt so im Gesicht, dass eine grossflächige Wunde an der linken Kopfseite entstand. Die Abrechnung war dermassen brutal, dass der Geschäftsführer den Beschwerdeführer mehrmals auffordern musste, den Geschädigten nicht umzubringen. Zwischendurch verliess der Beschwerdeführer den Raum, kehrte aber rasch zurück und hiess den Geschädigten, vom Boden aufzustehen, und schlug ihn erneut mit seinen Fäusten. Vom Geschädigten liess er erst ab, nachdem seine Rachsucht befriedigt war. Gegen 3:34 Uhr wurden die Türen wieder geöffnet. Der Beschwerdeführer forderte den Geschädigten auf, von einer Strafanzeige abzusehen. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge und Tritte des Beschwerdeführers Prellungen, Quetschungen und Hämatome links am Kopf, beidseits der Augen, an beiden Händen, am Rücken und an den Rippen. Zudem waren Schlagspuren an den Rippen zu erkennen. Zur subjektiven Tatkomponente führte der Staatsanwalt an der Verhandlung aus, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Tat geboten habe, sei ein Bild von Niedertracht und Brutalität, dementsprechend sei auch das Verschulden des Beschwerdeführers besonders gross.
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Der Staatsanwalt forderte, angesichts des gravierenden Verschuldens sei der zu vollziehende Strafteil auf zwölf Monate anzusetzen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Strafgericht die verhängte Strafe vollständig zur Bewährung aufschob, ist nicht zu beanstanden und insbesondere nicht willkürlich (Art. 9 BV), dass die Vorinstanz von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers und einem schwerwiegenden Gewaltdelikt ausging. Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer, der nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des FZA erfasst wird, auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (oben, E. 2.2), kommt der Rückfallgefahr nicht diejenige Bedeutung zu, welche ihr der Beschwerdeführer zumessen möchte, weshalb auf die im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, dem Umgang mit gewaltbereiten Kreisen und seiner Therapieresistenz erhobenen Sachverhaltsrügen mangels Erheblichkeit für den Verfahrensausgang (Art. 97 BGG) nicht weiter einzugehen ist. Das durch diesen Gewaltexzess und den Hang zur Selbstjustiz begründete, ausserordentlich hohe öffentliche Interesse an der Ausreise des rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers wird durch seinen langen Aufenthalt, dem Umstand, dass es sich um ein einmaliges Gewaltdelikt handelte und er weder vorher noch nachher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und durch seine Heirat, die als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, nicht aufgewogen. Die Ausreise in seinen Heimatstaat, dessen Landessprache der Beschwerdeführer unbestrittenermassen spricht und dessen Kultur ihm vertraut ist, ist zumutbar, ohne dass dadurch sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt würde. Die Beschwerde erweist sich als vollständig unbegründet und ist abzuweisen.
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3. |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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