BGer 2C_876/2018 |
BGer 2C_876/2018 vom 05.10.2018 |
2C_876/2018 |
Urteil vom 5. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Walder Anwaltskanzlei AG,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. August 2018 (VB.2018.00332).
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Sachverhalt: |
A. A.________, ein 1994 geborener Staatsangehöriger von Armenien, reiste 2005 im Alter von elf Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde umgehend abgewiesen. 2009 wurde ihm schliesslich eine zuletzt bis 6. April 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach einem jugendstrafrechtlichen Verweis im Januar 2008 wegen einfacher Körperverletzung ergingen gegen ihn Verurteilungen zu 34 Monaten Freiheitsstrafe (davon 17 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfach qualifizierten Raubs, einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2014 [dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016;] bzw. vom 19. Januar 2017), einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2016). Der der schwersten Verurteilung zugrundeliegende mehrfach qualifizierte Raub wurde im September 2012 begangen, die gleichzeitig beurteilte einfache Körperverletzung am 19. Juni 2014 sowie die Verstösse gegen das Waffengesetz im Januar und September 2013, die am 20. Dezember 2016 geahndeten Handlungen (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bzw. erneutes Vergehen gegen das Waffengesetz) im November 2015 bzw. im Mai 2016.
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B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos; mit Urteil vom 20. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 24. April 2018 erhobene Beschwerde ab. Es setzte die Ausreisefrist (vorbehältlich der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) neu auf den 30. September 2018 an. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auferlegte es die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. September 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventualiter sei eine angemessene Frist von 90 Tagen zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägungen: |
1. Das vorliegende Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 BGG. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt Ziff. 2). Für das Eintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Bewilligungsfrage genügt, wenn ein potenzieller Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1).
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Ein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Als unverheirateter Volljähriger kann er sich nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf seine Eltern und hier lebenden Geschwister berufen. Auch insoweit, als er eine Freundin erwähnt, mit welcher er sich verloben wolle, ist in ausländerrechtlicher Hinsicht keine unter den Schutz des Familienlebens fallende Beziehung dargetan (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 8 EMRK räume ihm einen Bewilligungsanspruch unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens ein. Da er als Elfjähriger hierzulande eingereist ist und nunmehr seit 13 Jahren in der Schweiz lebt, wird diesbezüglich in vertretbarer Weise ein den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender Bewilligungsanspruch geltend gemacht (vgl. vorerwähntes Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4 - 3.9).
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Nicht zulässig ist das ordentliche Rechtsmittel, soweit die Wegweisung angefochten werden soll (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
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3.
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3.1. Dass vorliegend die Bewilligungsverweigerung angesichts der relativ langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers dessen Recht auf Achtung des Privatlebens in gewisser Weise tangiert, lässt diese Massnahme nicht schon als konventionswidrig erscheinen. Vielmehr ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens vorliegt, der sich im Lichte der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung rechtfertigen lässt (2C_105/2017 E. 3.8). Bei einer Anwesenheit von zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wofür das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspraxis nicht reicht. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass bei besonders ausgeprägter Integration schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Privatleben betroffen ist (2C_105/2017 E. 3.9). Eine Landesanwesenheit von zehn Jahren genügt für sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine Bewilligungsverweigerung im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur unter stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten.
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3.2. Der Beschwerdeführer wurde 2012 in erheblichem Mass straffällig und hat auch in der Folge mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen (s. vorne Sachverhalt lit. A. am Ende), wie sich auch aus Ziff. 37 und 38 der Beschwerdeschrift (S. 12 und 13) selber ergibt. Ab Sommer 2017 war er für längere Zeit im Strafvollzug, und eine Bewährung über längere Zeit steht aus. Schon darum liegt, wie die Vorinstanz richtig feststellt (E. 3.1 des angefochtenen Urteils), keine gelungene Integration vor. Für die Gewichtung des sich aus den Straftaten ergebenden (auch) ausländerrechtlichen Verschuldens kann dabei vollumfänglich auf die schlüssig erscheinenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3). Hinzu kommt unter dem Aspekt wirtschaftliche Integration, dass der Beschwerdeführer keine Berufsbildung absolviert und auch nicht regelmässig gearbeitet hat, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Sodann bleiben gewisse Berührungspunkte zu Armenien (E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die die (männlichen) Angehörigen vieler Staaten treffende Pflicht, nach der Rückkehr in die Heimat möglicherweise Militärdienst leisten zu müssen, erhöht das Interesse eines Ausländers am Verbleib in der Schweiz unter dem Gesichtswinkel der Integration nicht in entscheidender Weise, vorliegend auch (noch) nicht angesichts der vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geschilderten politischen Situation in Armenien.
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Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer weder besonders in der Schweiz integriert oder gar in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt noch liegt eine übermässige Entfremdung von seiner Heimat vor. Angesichts seines bescheidenen Integrationsgrads stellt die Bewilligungsverweigerung, sofern überhaupt, keinen schweren Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Jedenfalls lässt sich ein solcher auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stützen und erscheint in concreto ohne Weiteres als verhältnismässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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4. Soweit die Beschwerde sich gegen die Wegweisung richtet, steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was in einer den speziellen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu geschehen hat (vgl. Art. 117 BGG).
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Die Wegweisung ist ordentliche gesetzliche Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Der Ausländer kann sich unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte gegen den Wegweisungsvollzug zur Wehr setzen. Da die Bewilligungsverweigerung Art. 8 EMRK nicht verletzt, tut dies auch die Wegweisung nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf Art. 2 Ziff. 1 erster Satz EMRK, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 6 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Mit seinen allgemeinen Ausführungen über die kriegerische Atmosphäre in seiner Heimat legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise eine Verletzung des Rechts auf Leben dar. Hinsichtlich des Antrags auf Erstreckung der Ausreisefrist als Wegweisungsmodalität enthält die Beschwerdeschrift keine Rüge verfassungsmässiger Natur. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
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5. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hatte die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Erfolgsaussichten. Dies gilt erst recht für die offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Es fehlt an einer unabdingbaren Voraussetzung von Art. 64 BGG zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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