BGer 4A_422/2018 |
BGer 4A_422/2018 vom 05.10.2018 |
4A_422/2018 |
Urteil vom 5. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 26. Juni 2018
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(ZK1 2017 38).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Juni 2018 mit Eingabe vom 28. Juli 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 2. August 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. September 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. September 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die im Briefumschlag der Beschwerde und im vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführerin in Ballwil gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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