Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_940/2018
Urteil vom 5. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2018 (UE180214-O/U/HEI).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 mit, aus seinen zahlreichen Eingaben erschliesse sich nicht, worin ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen solle, das ein Tätigwerden der Behörden erfordere. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. September 2018 ab. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer mache namentlich "Körperverletzungen und Kontaminationen, Belästigungen, Spionage, weitere Delikte" bzw. "Körperverletzungs- und Blutverseuchungs- bzw. Körperkontaminations-Ereignisse und Darculismus" geltend. Es fänden wiederholt Kontaminationen mit Schadstoffen und gefährlichen Substanzen in seinem Blutkreislauf und Organismus statt. Er sei mehrfach graduell körpergeschädigt bzw. manipuliert sowie mit viralen und schadstoffhaltigen Drecksubstanzen Dritter kontaminiert worden. Es handle sich um graduelle Tötungsversuche. Was die Täterschaft anbelange, schreibe er z.B. von der "Nachbarschaft", die "Schädiger" beherberge, von "Leuten", die systematisch auf seinen Organismus zugriffen, oder von "Militärs und Agenten". Worin die behauptete Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter konkret bestehe und auf welche Weise es dazu gekommen sein soll, zeige der Beschwerdeführer indessen nicht auf. Ebenso wenig gebe er an, welche konkreten Personen sich wann, wo und durch welche Handlungen oder Unterlassungen strafbar gemacht haben sollen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer kann seinen Angaben zufolge nicht verstehen, dass keine Straftatbestände erkennbar sind. Er macht u.a. geltend, dass die Belästigungen, Cyberangriffe, Verletzungsvorgänge etc. trotz seiner Anzeigen und Beschwerden fortgesetzt würden. Aus seinen Ausführungen geht allerdings nicht hervor, dass und inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, ergeben sich für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte. Seinen Eingaben ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill