BGer 2C_710/2018 |
BGer 2C_710/2018 vom 08.10.2018 |
2C_710/2018 |
Urteil vom 8. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Master of Law Marco Muff,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2018 (VWBES.2018.236).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des solothurnischen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 BGG) lehnte es das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 7. Februar 2018 ab, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde vom Adressaten nicht abgeholt und erwuchs in Rechtskraft. Am 14. März 2018 wurde ein erstes, am 9. Mai 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 liess die Sachbearbeiterin des Migrationsamtes den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Master of Law Marco Muff, wissen, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde abgewiesen. Wörtlich fügte sie an:
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"Aus prozessökonomischen Gründen verzichten wir auf den Erlass einer kostenpflichtigen, anfechtbaren Verfügung. Sollten Sie dennoch eine Verfügung wünschen, ist (dies) dem Migrationsamt innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen, eine ergänzende Stellungnahme und das Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen sowie ein Kostenvorschuss von CHF 500.-- zu überweisen. (....). Wird innert Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit (...).".
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Hiergegen liess A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben.
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Mit Urteil vom 15. Juni 2018 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, beim vorerwähnten Schreiben handle es sich gar nicht um eine Verfügung; sondern eine solche werde erst in Aussicht gestellt. Mangels Anfechtungsobjekt sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten erhob das Verwaltungsgericht nicht.
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1.2. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 27. August 2018 beantragt A.________, vertreten durch Master of Law Marco Muff, dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Mit separater Eingabe vom 31. August 2018 verlangt Master of Law Marco Muff ausserdem namens seines Mandanten, diesem sei "für die von den Vorinstanzen verursachte illegale Folter eine Genugtuung von CHF 10'000.-- " zusätzlich oder als erweiterte Parteientschädigung zu bezahlen.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 14. September 2018 ersucht Marco Muff im Namen von A.________, in dieser Angelegenheit sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2. |
Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), mit dem diese auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da kein Anfechtungsobjekt vorliege, weil das Schreiben vom 30. Mai 2018 keine Verfügung sei. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde zulässig. Sie ist jedoch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses unzulässig in Bezug auf Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob der Beschwerdeführer einen solchen Anspruch geltend machen kann, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG) erledigt werden kann, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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3. |
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht nur sein kann, worüber die Vorinstanz entschieden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Die Vorinstanz hat hier einzig entschieden, dass sie auf die Beschwerde von A.________ in einer ausländerrechtlichen Bewilligungsangelegenheit nicht eintritt. Soweit der Beschwerdeführer mehr bzw. anderes verlangt (Genugtuung, vgl. vorne E. 1.2), ist auf seine Vorbringen von vornherein nicht einzugehen.
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4. |
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass keine Verfügung vorgelegen habe.
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Gemäss der Darstellung im angefochtenen Entscheid wurde zwar im Schreiben vom 30. Mai 2018 u.a. mitgeteilt, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Daraus ergibt sich klar, dass über die unentgeltliche Rechtspflege noch nicht verbindlich entschieden worden war, wäre doch sonst die Einreichung eines Gesuchsformulars sinnlos gewesen.
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Zwar wurde zugleich ein Kostenvorschuss einverlangt, damit das Gesuch behandelt werde. Das ist an sich widersprüchlich zur Aufforderung, ein Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Da aber für die Stellung eines Wiedererwägungsgesuchs keine Frist läuft, entsteht dem Beschwerdeführer ohnehin kein Schaden, wenn er binnen der angesetzten Frist diesen Kostenvorschuss nicht leistet, sondern stattdessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt.
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Die Auffassung der Vorinstanz, es liege noch gar keine Verfügung und damit auch kein Anfechtungsobjekt vor, ist daher nicht zu beanstanden. Sodann zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wieso er einen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung und den entsprechenden Familiennachzug habe, am Streitgegenstand vorbei (vgl. vorne E. 3).
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5. |
Mit dem Endentscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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Die Gerichtskosten wären damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber (unglücklich abgefasstes Schreiben der Sachbearbeiterin) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BGG).
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Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann schon deshalb nicht gutgeheissen werden, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingestandenermassen kein Anwaltspatent besitzt (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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