BGer 6B_774/2018 |
BGer 6B_774/2018 vom 08.10.2018 |
6B_774/2018, 6B_775/2018 |
Urteil vom 8. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2018 (BK 18 265 und BK 18 266).
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Erwägungen: |
1. |
Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 4. Juni 2018 eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen mehrere Personen wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Am 14. Juni 2018 erliess die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auch bezüglich einer weiteren Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen eine andere Person wegen Betrugs und Mordes eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern forderte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 4 StPO je mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf, die Eingabe im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Sie trat auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels einer genügenden Nachbesserung je mit Beschluss vom 11. Juli 2018 nicht ein.
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Die Beschwerdeführerin gelangt gegen die Beschlüsse vom 11. Juli 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. |
Die beiden Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394).
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3. |
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerdeergänzungen der Beschwerdeführerin vom 21. und 30. September 2018, da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und somit verspätet sind.
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4. |
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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5. |
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie stellt auch keine entsprechenden Anträge. Stattdessen beantragt sie vor Bundesgericht die Rückerstattung eines Totenscheins aus Benin, womit sie vermutlich die materielle Seite der Angelegenheit anspricht. Aus den Beschwerden ergibt sich weder explizit noch sinngemäss, inwiefern die Vorinstanz mit den Beschlüssen vom 11. Juli 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerden ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6. |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Die Verfahren 6B_774/2018 und 6B_775/2018 werden vereinigt.
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2. |
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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