BGer 4D_50/2018 |
BGer 4D_50/2018 vom 10.10.2018 |
4D_50/2018 |
Urteil vom 10. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Vera Wismer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Juli 2018
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(ZK 18 300).
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In Erwägung, |
dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ein Schlichtungsverfahren hängig ist;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 beantragte, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wismer als unentgeltliche Rechtsbeiständin;
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dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch mit Entscheid vom 8. Mai 2018 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob und gleichzeitig für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchte;
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dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 7. Juni 2018 den angesetzten Termin zur Schlichtungsverhandlung absetzte;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 10. Juli 2018 die Beschwerde (Dispositivziffer 1) und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Dispositivziffer 2) abwies sowie dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- auferlegte (Dispositivziffer 3);
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dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhob und beantragte, die Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts seien aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren sei gutzuheissen;
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dass er sodann auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege begehrte;
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dass der Beschwerdeführer am 26. September 2018 eine weitere Eingabe am Bundesgericht einreichte;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren selbst nicht anficht, sondern sich einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die daraus folgende Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren wendet;
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dass vorliegend also die Kostenregelungen in einem Entscheid des Obergerichts angefochten ist, der ein Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Schlichtungsbehörde abschliesst;
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dass dieser Entscheid aber nur das Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege beendigt und daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein verfahrensabschliessender Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (Urteile 4D_16/2015 vom 9. April 2015 E. 1.1 mit Hinweisen), sondern es sich vielmehr um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt;
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dass solche Zwischenentscheide beim Bundesgericht nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
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dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde offensichtlich keinen Endentscheid fällen könnte, der ein Hauptverfahren abschliesst;
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2), dass rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2);
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dass der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 138 III 94 E. 2.3. S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.);
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dass dies auch gilt, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Zwischenverfahren in einem Entscheid angefochten wird, der nur das Zwischenverfahren abschliesst, nicht aber das Hauptverfahren (Urteile 4D_46/2018 vom 27. August 2018; 4D_1/2017 vom 16. Januar 2017 E. 2.2; 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.2), wobei insbesondere zu beachten ist, dass das Zwischenverfahren bereits abgeschlossen ist und der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits erbracht hat (Urteil 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.2);
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde, mit der einzig die Kostenauflage und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid angefochten werden, der bloss das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren abschliesst, nicht eingetreten werden kann;
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dass die vorliegende Beschwerde nach dem Ausgeführten offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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dass B.________ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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